Versäumnisurteil gegen zwei Unternehmen der Steiner-Gruppe

S + C Treuhand GmbH und Steiner + Com­pany GmbH & Co. KG lassen sich im Gericht­ster­min nicht vertreten.

Ein An­leger, der sich über das Emis­sion­shaus Steiner direkt an einer Wohnan­lage in Dubai beteiligt hat, prozessiert ge­gen die S + C Treuhand GmbH, die Steiner + Com­pany GmbH & Co. KG und die En­gels & Völk­ers Re­sorts GmbH, weil die ver­sprochenen Miet­zahlun­gen sowie die ver­trag­lich ver­sprochene Rück­zahlung des in­vest­ier­ten Kapit­als aus­bleiben. Das, was ihm als Kauf‑, Miet- und Rück­kaufver­trag an­ge­boten wurde, ist nach Auffas­sung seines An­walts Boris-​Jonas Glameyer aus Kon­stanz tat­säch­lich ein Dar­le­hens­ver­trag — der An­leger sei über die Grundla­gen seiner Beteili­gung getäuscht worden. Die Vor­stands­vorsitzende des AAA, Ker­stin Kon­dert, hat am 16. Septem­ber 2022 als “Öf­fent­lich­keit” die münd­liche Ver­hand­lung vor dem Landgericht Ham­burg be­sucht. Die zuständige Rich­terin neigt dazu, der Auffas­sung von Glameyer zuzus­tim­men. Ge­gen die Beklagten zu 1. und 2., die Ini­ti­atoren S + C Treuhandgesell­schaft mbH und Steiner + Com­pany GmbH & Co. KG, ist die Sache fast schon gelaufen. Vor weni­gen Ta­gen haben über­ras­chend die je­w­eils ver­tre­tenden An­wälte die Man­date niedergelegt, neue An­wälte haben beide Beklagten nicht be­stellt. Im Gericht­ster­min waren sie weder an­wesend noch ver­tre­ten. Nun wird ge­gen sie ein Ver­säum­nisur­teil erge­hen. Im Juli hatte Il­lya Steiner seine Gesell­schaftsanteile an der Steiner + Com­pany GmbH & Co. KG an die Jupiter Un­ternehmungs­ber­a­tung UG (haf­tungs­bes­chränkt) verkauft, zu­dem sind die Geschäfts­führer der S + C Treuhandgesell­schaft mbH und Steiner + Com­pany GmbH & Co. KG kur­z­fristig aus­get­auscht worden. Vor diesem Hin­ter­grund drängt sich die Frage auf, ob hier die Beer­di­gung eines An­s­pruchs­gegn­ers vorbereitet wird.

Recht­san­walt Boris-​Jonas Glameyer

Sollte es sich beim vorlie­genden Ver­trag um einen Dar­le­hens­ver­trag han­deln, so hätte dies für die En­gel & Völk­ers Re­sorts GmbH die un­an­genehme Folge, dass sie für die Rück­zahlung des vol­len in­vest­ier­ten Be­tra­ges des An­legers auf­grund der ver­trag­lich erklärten Haf­tung­süber­nahme aufkom­men müsste, wobei nicht ein­mal die bereits an den An­leger ge­flossenen Zin­szahlun­gen in Abzug zu brin­gen wären. Nach Ansicht von Glameyer kann sich die En­gel & Völk­ers Re­sorts GmbH nicht auf die For­mun­wirk­samkeit des Ver­trages berufen, da ein Dar­le­hens­ver­trag an­ders als ein Kaufver­trag nach deuts­chem Recht nicht not­ar­i­ell beurkun­det wer­den muss.

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Quelle: Ak­tions­bund

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