Uneinigkeit im BGH

II. Zivilsenat und XI. Zivilsenat des BGH im Dis­sens zur ProspekthaftungWaage der Justitia in Bezug auf den BGH

Im Januar 2021 hat der XI. Zivilsenat über­ras­chend beschlossen, dass die für Fond­sprospekte ab Mitte 2005 gel­tende spezi­al­ge­set­z­liche Prospek­thaf­tung die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn ver­drängt. Weil die spezi­al­ge­set­z­liche Haf­tung viel schneller ver­jährt als die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn, hat das fatale Aus­wirkun­gen für die An­leger, die noch mit­ten in Prospek­thaf­tung­sk­la­gen stecken. Während der XI. Zivilsenat seit nun­mehr zwei Jahren in weit­eren Entscheidun­gen darum be­müht ist, den An­legern alle mög­lich­er­weise noch of­fenen Türen zu ver­sper­ren, ist seit Dezem­ber 2022 klar, dass der II. Zivilsenat des BGH eine an­dere Auffas­sung ver­tritt. Grundsätz­lich gilt, dass im Falle eines Dis­senses zwis­chen zwei BGH-​Senaten (was sel­ten genug vorkommt) der Große Senat an­gerufen wer­den muss. Bei der vorlie­genden Rechts­frage sind hier­für die Voraus­set­zun­gen aber erst gegeben, wenn die an­dere Auffas­sung des II. Zivilsen­ats auch in eine Entscheidung münden würde. Dafür braucht es aber ents­prechende Fälle beim II. Senat. In einem dieser Fälle hätte vorgestern die münd­liche Ver­hand­lung stattfinden sol­len. Dann wäre es so weit gewesen. Aber hier haben — ein Schelm, der Böses dabei denkt — die beklagten Gründungs­gesell­schafter die Re­vi­sion zurück­gen­om­men. Damit wird der eine Fall im Sinne des kla­genden An­legers recht­skräftig, aber die Voraus­set­zun­gen für die Vor­lage beim Großen Senat sind wieder ent­fal­len. Der BGH hat gestern eine Press­eerklärung dazu heraus­gegeben, die unter https://​www​.bundes​gericht​shof​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​3​/​2​0​2​3​0​5​6​.​h​t​m​l​?​n​n​=​1​0​6​9​0​868 ab­ruf­bar ist. Er hat jetzt in weit­eren Par­al­lelver­fahren die Re­vi­sion zu­gelassen. Wir hof­fen sehr, dass es bald zu einer Vor­lage an den Großen Senat kom­men wird. Der AAA und ins­beson­dere seine Vor­stands­vorsitzende Ker­stin Kon­dert be­fassen sich im An­leger­s­chutzin­teresse seit zwei Jahren nicht nur in­tensiv mit den recht­lichen und polit­ischen Hin­ter­gründen, son­dern be­treiben auch aktiv Lobbyarbeit und sor­gen dafür, dass neue In­form­a­tionen und Erken­nt­n­isse bei den Fachan­wäl­tInnen, die auf Seiten der An­leger käm­p­fen, ankom­men und ver­wen­det wer­den. Wir stehen in­sofern auch als An­lauf­s­telle für alle in­sofern täti­gen An­wäl­tInnen zur Verfügung.

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Quelle: Ak­tions­bund

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