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ThomasLloyd rudert zurück – Auf absehbare Zeit nun doch kein Fonds-Splitting

Seit Mon­aten schreibt ThomasLloyd die An­leger der Cleantech-​Fonds an, um das sog. “Fonds-​Splitting” zu pro­pa­gieren. Erst wird der Eindruck er­weckt, als sei die Beteili­gung der An­leger an der Entscheidung eine Fre­und­lich­keit der Geschäfts­führung. Nach krit­ischen Kom­ment­aren von An­legern und ex­ternen Ex­per­ten stellt TL klar, dass es sich zun­ächst nur um eine “Präferenz-​Abfrage” han­dele, eine “Ein­ladung zur Gesell­schafterver­sammlung … in Kürze per Post” fol­gen solle. Ferner ver­lautete TL Mitte Januar 2021:

In den ver­gan­genen Wochen wurde uns seitens un­serer An­leger ein ho­her Grad an Zus­tim­mung zum Fonds-​Splitting widergespiegelt, ver­bunden mit der An­re­gung, dieses vom 01.01.2021 zeit­lich vorzuziehen, um die damit ver­bundene Ziel­set­zung im Sinne der An­leger schon früher zu real­is­ieren. Nach einge­hender jur­istischer sowie wirtschaft­licher Prü­fung kon­nten wir diesem Wun­sch ents­prechen. Somit soll das Fonds-​Splitting und damit dessen wirtschaft­liche Wirk­samkeit auf den 01.10.2020 vorgezo­gen werden.” 

In der Rund-​Mail vom 26. Januar 2021 (gleich­falls 5. CTI KG) erklärte TL dann:

In der vorlie­genden Situ­ation wäre es für die Fondsgeschäfts­führung im Eink­lang mit § 30 Ab­satz 3 bis Ab­satz 9 des Gesell­schafts­ver­trages und damit ohne Recht­sp­f­licht mög­lich gewesen, vorhandene Li­quid­ität für eine weit­ere wert- und rendi­testeigernde Ex­pan­sion des Port­fo­lios ein­zu­set­zen. Aus­schüt­tun­gen hätte es in diesem Fall auf ab­se­hbare Zeit für keinen der In­vestoren gegeben. Bekan­nter­maßen entschied sich ThomasLloyd ge­gen diese Op­tion und schlug viel­mehr eine an­leger­fre­und­lichere Lösung, welche die Präfer­en­zen al­ler In­vestoren wider­spiegelt – das „Fondss­plit­ting“ vor, hinsicht­lich dessen Aus­gestal­tung ThomasLloyd seine In­vestoren seit dem 15. Januar 2021 nach ihrer Präfer­enz zur Aus­schüt­tung­spolitik befragt.”

Im Feb­ruar 2021 ver­schickte TL die Un­ter­la­gen zur schrift­lichen Beschlussfas­sung mit Ab­stim­mung über Entlas­tung von Geschäfts­führung und Treuhand sowie Genehmi­gung des – stark verkürzt mit­geschick­ten – Jahresab­schlusses 2019, wobei im Beg­leits­chreiben das Fonds-​Splitting mit keiner Silbe mehr er­wähnt wurde. 

Gestern dann, am 3. März 2021, er­hiel­ten die An­leger wieder Post zum Fonds-​Splitting, über das nun nicht mehr Beschluss ge­fasst wer­den soll. Die Geschäfts­führung geht nach ei­genem Bekun­den davon aus, dass die er­forder­liche Mehrheit von 75 % al­ler Stim­men, derer es zur Än­der­ung des Gesell­schafts­ver­trages be­darf, nicht zus­tande kommt. Die Um­set­zung des Fonds-​Splittings setzt näm­lich die Än­der­ung des Gesell­schafts­ver­trages voraus. Ferner sei es derzeit gar nicht mög­lich, einen sol­chen Beschluss zu fassen, weil pandemiebedingt eine Gesell­schafterver­sammlung nicht durch­führbar sei. Und im Wege der schrift­lichen Beschlussfas­sung sei eine Än­der­ung des Gesell­schafts­ver­trages gem. § 36 des Gesell­schafts­ver­trags aus­geschlossen. Ferner heißt es dort:

ThomasLloyd wird da­her bis zu einer mög­lichen Entscheidung der An­leger (Gesell­schafter) im Rah­men einer Gesell­schafterver­sammlung die im Fond­sprospekt und Gesell­schafts­ver­trag fix­ierte und über viele Jahre hin­weg er­fol­greich prak­t­iz­ierte An­lagestrategie und Aus­schüt­tung­spolitik beibe­hal­ten. D.h., situ­ations­bedingt wer­den, wie bereits kom­mun­iz­iert, gemäß § 30 des Gesell­schafts­ver­trags die re­gel­mäßi­gen un­ter­jährigen Vorab-​Ausschüttungen zeit­lich be­grenzt verschoben.”

Für sich gen­om­men klin­gen die Ar­gu­mente im let­zten Schreiben plaus­i­bel, aber: Was daran ist jetzt neu? Was davon war im Herbst, als die er­sten Ankündi­gen des Fonds-​Splittings die An­leger ver­unsich­er­ten, an­ders als jetzt? Was war im Januar 2021 an­ders als an­gekündigt wurde, zur Ver­sammlung werde “in Kürze” ein­ge­laden? Dass eine Präsen­zver­sammlung auf ab­se­hbare Zeit nicht stattfinden kann und dass eine sol­che aber für die Um­set­zung des Fonds-​Splittings Voraus­set­zung ist, war im Dezem­ber 2020 und Januar 2021 genauso klar wie jetzt. Und es war nicht von vornherein damit zu rechnen, dass sich keine 75 % finden wer­den, die einer Renditekürzung zustimmen? 

Die Geschäfts­führung ist geschickt darin, das ei­gene Han­deln als an­leger­ori­entiert dar­zus­tel­len. Dabei sind ihre Ar­gu­mente wider­sprüch­lich und sind viel­fach un­belegte Be­haup­tun­gen. Das gilt für den be­haup­teten “ho­hen Grad an Zus­tim­mung zum Fonds-​Splitting”, das gilt vor al­lem aber auch für die be­haup­tete “ge­sunde Fin­an­zlage der Fonds”. Deren Wert hängt näm­lich maßgeb­lich am Wert ihrer stil­len Beteili­gun­gen an der ThomasLloyd Cleantech In­fra­struc­ture Hold­ing GmbH. Und wie es um den derzeit be­stellt ist, lässt sich an­hand der den An­legern über­lassenen In­form­a­tionen noch nicht ein­mal an­satz­weise nachvollziehen. Hier gibt es aus un­serer Sicht zen­t­ralen Wider­spruch. Denn ThomasLloyd schreibt:

Sämt­liche In­frastruk­tur­an­la­gen un­seres Port­fo­lios wer­den in den Ländern, in denen wir aktiv sind, als es­sen­ti­elle In­frastruk­tur eingestuft. Pro­jekte und Kraft­werke von ThomasLloyd sind da­her weder im Bau, noch im Be­trieb durch pandemiebedingte ge­set­z­liche Re­striktionen nennenswert beeinträchtigt.”

Wenn das so ist, warum dann das Ganze? Und warum dauert es noch ewig, bis nor­male Aus­schüt­tun­gen mög­lich sind? TL sieht eine Wiederauf­nahme der Aus­schüt­tun­gen erst für 2022, bei schlechterer En­twicklung erst für 2023 voraus. Warum soll aus nicht nennenswer­ten Bee­in­träch­ti­gun­gen ein Kom­plettaus­fall für Jahre fol­gen? Tat­säch­lich sagt § 30 der Gesell­schafts­ver­träge, auf den sich TL im Hin­blick auf das weit­ere Aus­set­zen der Aus­schüt­tun­gen beruft, dass die Vor­nahme von Vora­bauszahlun­gen im Er­messen der Geschäfts­führung steht, Aus­schüt­tun­gen aber unter dem Vorbe­halt stehen, dass hier­durch bei der Gesell­schaft kein In­solv­en­zer­öffnungs­grund her­vor­gerufen wird und beim Fonds eine Mindes­t­li­quid­ität von 1 % des tat­säch­lich zum Ende eines Geschäft­s­jahres be­stehenden Kom­man­ditkapit­als nicht un­ter­s­ch­rit­ten wird. Die Kern­frage ist da­her derzeit: Will die Geschäfts­führung nicht aus­schüt­ten oder darf sie nicht? Bisher liegt uns nur die ak­tuelle In­form­a­tion zur 5. CTI KG vor. Wir sind aber bereit, da­rauf zu wetten, dass es bei der 2. CTI KG und der 3. CTI KG genauso aus­se­hen wird, was un­sere hier geäußerte Auffas­sung deut­lich be­stäti­gen würde.
Quelle: Ak­tions­bund

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