P&R‑Anleger können aufatmen
BGH hat zugunsten der P&R‑Anleger weitere NZB zurückgewiesen
Stefan Loipfinger berichtet heute in einem Sondernewsletter zum Thema P&R:
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“Eine zweite Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Anfechtungsansprüchen bei P&R schafft nun wohl endgültig Klarheit. Dieses Mal wurde die Münchner OLG-Entscheidung bestätigt, die den Sonderfall P&R‑Leasing betrifft. Wenn überhaupt, dann hätte der BGH hier anders entscheiden können. Aber im Gegenteil: Er hat seinen Beschluss nicht einmal ausführlich begründet. Warum auch, das tat er ja schon in seinem ersten veröffentlichten Beschluss, der damit zusätzlich aufgewertet wird. Nur eines finde ich merkwürdig, bevor ich den hauptverantwortlichen Anlegervertreter zu Wort kommen lasse: Diese Entscheidung erging ebenfalls am 26. Januar 2023. Dabei teilte die Pressestelle zu diesem Verfahren am 9. März mit: „Die Sache liegt dem Senat noch zur Entscheidung vor.“ Hm, war das nur hier falsch oder kommen die nächsten Tage auch die zwei fehlenden Nichtzulassungsbeschwerden?
Die rechtliche Einordnung überlasse ich nun Rechtsanwalt Dr. Alexander Hobelsberger von der Münchner Kanzlei Hobelsberger & Neidlinger: „P&R‑Anleger können aufatmen, die Pilotverfahren des Insolvenzverwalters sind jetzt höchstrichterlich und eindeutig zugunsten der Anleger entschieden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs machen deutlich, dass er für alle P&R‑Gesellschaften eine Anfechtbarkeit wegen unentgeltlicher Leistung klar ablehnt. Das gilt unabhängig davon, in welche P&R‑Gesellschaft investiert wurde und ob der Rückkaufpreis für die Container im Einzelfall garantiert war, oder nicht. Ich gehe davon aus, dass der Insolvenzverwalter nunmehr zügig die Anfechtungsansprüche wegen unentgeltlicher Leistung gegenüber allen betroffenen Anlegern fallen lässt.”
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Quelle: Aktionsbund