MPC Reefer Flotten Fonds 1 — Chance für die Anleger

For­der­ungen des In­solv­en­zver­wal­ters beim MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 sind streitig

Der AAA sieht für die in mehr­facher Hinsicht ge­beutel­ten An­leger des Reefer Flot­ten Fonds 1 in einem As­pekt An­lass zur Hoffnung. Der dam­als hoch­gelobte Schiff­s­fonds mit acht bei Ankauf neuen Kühlschif­fen, die nach den Prospek­taus­sagen gün­stig eingekauft wer­den kon­nten, ist seit 2019 in­solv­ent. Die Prospek­thaf­tung­sk­la­gen, die mehr­ere Hun­dert An­leger eingereicht haben, sind we­gen des noch laufenden Ver­fahrens nach dem Kapit­alan­le­ger­musterver­fahrens­ge­setz (KapMuG) aus­ge­setzt. Das OLG Ham­burg hat im KapMuG-​Verfahren noch keine Entscheidung get­ro­f­fen, aber deut­lich zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffas­sung er­heb­liche Prospekt­fehler vorlie­gen. In diesem Ver­fahren und damit für mehr­ere Hun­dert An­leger kommt es al­lerd­ings da­rauf an, ob es let­zt­lich bei der Auffas­sung des XI. Zivilsen­ats des BGH bleibt, dass die ge­genüber den Gründungs­gesell­schaftern gel­tend gemachten An­s­prüche schon in­ner­halb von drei Jahren nach Beitritt ver­jährt waren, oder ob der II. Zivilsenat des BGH, der nach ei­genem Bekun­den eine an­dere — deut­lich an­leger­fre­und­lichere — Auffas­sung ver­tritt, diese Auffas­sung auch kur­z­fristig in eine Entscheidung münden lässt. Das würde dann dazu führen, dass sich der Große Senat des BGH mit dieser Frage be­fassen muss. Bis dahin hän­gen die kla­genden An­leger, die auf diesem Weg ihr einge­set­ztes Kapital zurück­er­lan­gen wollen, noch weiter in der Luft.

Rot weißes Kühlschiff wie die Schiffe des MPC Reefer Flottenfonds 1, mit starken Abnutzungen und Roststellen im Meer vor steiniger Küste.

Reefer Kühlschiff
Bild von Kon­stantin auf Pixabay

Schlim­mer wurde die Situ­ation im Novem­ber 2022, und zwar auch für die An­leger, die nie eine Klage eingereicht hat­ten. Da forderte der In­solv­en­zver­wal­ter des Reefer Flot­ten Fonds 1 alle treuhän­derisch beteiligten An­leger, die nicht bereits vor der In­solv­enz im Zuge von Sanier­ungs­be­mühun­gen in den An­fang­s­jahren er­haltene Aus­schüt­tun­gen wieder ein­bezahlt hat­ten, zur Rück­zahlung dieser Aus­schüt­tun­gen auf. Wir haben umge­hend das zu­grunde lie­gende Zah­len­werk ge­prüft und die For­der­ung dem Grunde nach auch an­walt­lich über­prüfen lassen. Zu diesem Zeit­punkt haben weder wir noch die uns be­ratenden An­wälte einen An­satzpunkt gese­hen, die For­der­ung des In­solv­en­zver­wal­ters zurück­zu­weisen. Das hat sich jetzt geändert.

Von den rund 6.000 An­leger des MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 sind unge­fähr 800 in Ös­ter­reich an­sässig. In Ös­ter­reich an­sässigen An­legern stehen in dieser Situ­ation recht­lich mehr Mög­lich­keiten of­fen als deutschen An­legern. In diesem Fall hat der Ver­ein für Kon­sumenten­in­form­a­tion (VKI) in Ös­ter­reich ge­genüber dem In­solv­en­zver­wal­ter durch­set­zen können, dass die in Ös­ter­reich an­sässigen An­leger nicht an den In­solv­en­zver­wal­ter zah­len müssen oder, falls sie bereits bezahlt haben, das Geld zurück­er­hal­ten. Un­be­strit­ten bleibt dabei die bil­an­zi­elle Her­lei­tung der An­s­prüche des Insolvenzverwalters.

Grund für die Zurück­weisung ist die Nichtigkeit der Fre­is­tel­lung­sk­lauseln im Treuhand­vert­rag zwis­chen den An­legern und der TVP Treuhand- und Ver­wal­tungs­gesell­schaft für Pub­likums­fonds mbH (TVP). Die treuhän­derisch über die TVP beteiligten An­leger stehen nicht selbst im Han­dels­reg­ister, dort ist nur die TVP mit einem Haftkapital, das in der Summe dem treuhän­derisch ver­wal­teten Kapital ents­pricht, ein­getra­gen. Kommt es zum Wiederau­fleben der Haf­tung durch nicht gewinngedeckte Aus­schüt­tun­gen, richtet sich der An­s­pruch auf Wiedere­in­zahlung ge­gen die Treuhän­derin, weil nur sie im Han­dels­reg­ister steht. Die TVP müsste also das Kapital wieder in die Gesell­schaft ein­zah­len. Im Treuhand­vert­rag ist da­her gere­gelt, dass die An­leger als Treuge­ber die TVP von ents­prechenden An­s­prüchen fre­is­tel­len. Die TVP hat ihre Fre­is­tel­lung­sans­prüche ge­genüber den An­legern an den In­solv­en­zver­treter ab­getre­ten, der in­sofern aus ab­getretenem Recht ge­gen die An­leger vorgeht.

Die im Treuhand­vert­rag des Reefer Flot­ten Fonds 1 ver­ein­barte Fre­is­tel­lung­sk­lausel ist al­lerd­ings nicht auf diesen einen Haf­tungs­fall bes­chränkt, son­dern so allge­mein ge­fasst, dass nicht zu erkennen ist, wie weit die Fre­is­tel­lung geht. Der VKI berichtet hierzu:

In einer vom VKI im Verb­ands­ver­fahren ge­gen die TVP er­strittenen Entscheidung waren die Fre­is­tel­lung­sk­lauseln der TVP, auf die sich der In­solv­en­zver­wal­ter ber­ief, al­lerd­ings recht­skräftig als recht­swid­rig qual­i­f­iz­iert worden. Eine Er­set­zung dieser Klauseln scheidet nach ständi­ger Recht­s­prechung des Europäis­chen Gericht­shofs ge­genüber Ver­brau­cher­innen und Ver­brauch­ern aus. Damit scheiden auch Fre­is­tel­lung­sans­prüche der TVP ge­genüber den Treuge­bern, die ab­getre­ten wer­den kön­nten, aus. Man­gels Recht­swirk­samkeit der Ab­tre­tung be­steht auch keine Rechts­grundlage für die For­der­ungen des In­solv­en­zver­wal­ters ge­genüber den Treuge­berkom­man­di­tisten. Umgekehrt sollte die Nichtigkeit der Fre­is­tel­lungk­lauseln in Hin­blick auf et­waig bereits geleistete Zahlun­gen Rück­zahlung­sans­prüche der Be­t­ro­f­fenen zur Folge haben, die einer lan­gen 30-​jährigen Ver­jährungs­frist unterliegen.”

Wir haben nun­mehr prüfen lassen, in­wie­weit sich dies auf die deutschen An­leger über­tra­gen lässt. RAin Anne Wen­zelewski, Part­nerin in der Kan­zlei Schirp & Part­ner, hält die Rechtslage in Deutsch­land für weni­ger eindeutig als in Ös­ter­reich. Auch gibt es bei uns nicht die Mög­lich­keit einer Verb­and­sk­lage, wie sie in Ös­ter­reich mög­lich ist. Aber nach ihrer Auffas­sung spricht den­noch viel dafür, dass sich auch die deutschen An­leger mit Bezug auf das ös­ter­reichis­che Ur­teil ge­gen die Rück­zahlung wehren bzw. zurück­gezahlte Gelder wieder heraus­ver­lan­gen können. Der Ak­tions­bund Akt­iver An­leger­s­chutz e.V. or­gan­is­iert da­her im Rah­men der Ver­einsmit­glied­schaft ohne Zus­atzkos­ten für die An­leger des MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 eine ge­mein­same — zun­ächst außer­gericht­liche — Ver­tre­tung ge­genüber dem In­solv­en­zver­wal­ter. Weit­ere Aus­kün­fte zu diesem Thema er­hal­ten Sie direkt bei uns (Kon­takt).

Hier finden Sie weit­ere Aktionsbund-​News zu diesem Thema:

Der Beitrag MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 — Chance für die An­leger er­schien zuerst auf Ak­tions­bund Akt­iver An­leger­s­chutz e.V..

Quelle: Ak­tions­bund

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