Erfolgsabhängige Vergütung
Wie geht es weiter, wenn wir Ihnen mitgeteilt haben, dass die Rückabwicklung Ihres Versicherungsvertrages möglich ist?
Wir arbeiten erfolgsabhängig für Sie.
Wenn Sie uns Ihre Versicherungsunterlagen vollständig eingereicht haben, erhalten Sie von uns die Mitteilung, ob die Rückabwicklung Ihrer Versicherung möglich ist und ob die Rückabwicklung unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen sinnvoll ist.
Empfehlen wir Ihnen die Rückabwicklung, so erhalten Sie von uns eine Vollmacht und eine Vergütungsvereinbarung, um uns zu beauftragen, gegenüber dem Versicherer für Sie tätig zu werden und den Widerspruch zu erklären.
Für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Versicherer vereinbaren wir mit Ihnen ein Pauschalhonorar von 250,00 Euro inklusive Umsatzsteuer. Daneben vereinbaren wir mit Ihnen ein Erfolgshonorar. Das bedeutet, dass eine weitergehende Vergütung nur im Falle eines Erfolges der außergerichtlichen Tätigkeit geltend gemacht wird. Unter Erfolg verstehen wir jegliche Zahlung des Versicherers an Sie, die über dem zuletzt mitgeteilten Rückkaufswert (vor Steuern) bzw. über der schon erhaltenen Ablaufleistung (vor Steuern) liegt. Das Erfolgshonorar beträgt 15 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % des Zahlbetrages, der über dem letzten mitgeteilten Rückgabewert bzw. – im Falle eines bereits gekündigten oder ausgelaufenen Vertrages – über dem bereits ausgezahlten Betrag liegt. Bei noch laufenden Verträgen ist Stichtag für die Ermittlung des Rückgabewertes der Tag der Auftragserteilung.
Sollte die Versicherung den Widerspruch zurückweisen und wir uns außergerichtlich nicht einigen, verbleibt es mithin bei den 250,00 Euro Pauschalhonorar für die außergerichtliche Korrespondenz. Wenn Sie den Rückabwicklungsanspruch gerichtlich durchsetzen wollen, müssen Sie uns einen neuen Auftrag erteilen. Die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind abhängig von der Höhe des Rückabwicklungsanspruchs. Ein Erfolgshonorar wird für das gerichtliche Verfahren nicht vereinbart. Vor Auftragserteilung teilen wir Ihnen das Prozesskostenrisiko mit und fragen gegebenenfalls Ihre Rechtsschutzversicherung wegen der Kostenübernahme an.
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Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
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