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Hoffnung für geschädigte Anleger: II. Senat stellt sich gegen den XI. Senat

Zwei BGH-​Senate haben un­ter­schied­liche Auffas­sun­gen zur Prospek­thaf­tung von Gründungs­gesell­schaftern geschlossener Fonds

Sel­ten, aber mög­lich: Zwei Zivilsen­ate des Bundes­gericht­shof (BGH) beur­teilen eine Ge­set­zeslage kon­trär. Welcher der beiden Sen­ate sich let­zt­lich durch­set­zen wird, hat Aus­wirkun­gen auf Tausende von An­legern. Ins­beson­dere be­t­rifft es alle An­leger, die aus Prospek­thaf­tung ge­gen Gründungs­gesell­schafter geschlossener Fonds vorge­hen, deren Prospekte von Mitte 2005 bis Mitte 2012 heraus­gegeben wur­den. Es geht um eine zen­t­rale Frage des Anlegerschutzes.

Der XI. Zivilsenat des BGH hat am 19. Januar 2021 einen Beschluss ge­fasst, der die Fonds­branche er­schüt­tert hat. Hin­ter­grund ist folgender:

Nach jahrzehn­telanger Recht­s­prechung haften die Gründungs­gesell­schafter geschlossener Fonds den An­legern aus sog. Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn, wenn die An­leger mit fehler­haften Prospek­ten einge­worben wer­den. Wenn An­leger in den let­zten Jahrzehnten Schadens­er­satz für Kapit­al­ver­luste aus schiefgegan­genen Fonds er­hal­ten haben, dann ganz über­wie­gend auf dieser An­s­pruchs­grundlage. Die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn ver­jährt zum Ende des drit­ten Jahres ab Ken­nt­nis von der Fehler­haftigkeit des Prospektes, spä­testens aber zehn Jahre nach Beitritt des An­legers zum Fonds. Daneben gab es die Prospek­thaf­tung im engeren Sinn, die einen größeren Kreis von Haf­tung­sad­ressaten um­fasst, ins­beson­dere auch die sog. Hin­ter­män­ner der Fonds. Diese Haf­tung ver­jährte schon im­mer in­ner­halb sehr viel kürzerer Zeit.

Geschlossene Fonds gehör(t)en seit je­her zum Grauen Kapit­al­markt. Grau wird der Kapit­al­markt genannt, für den es keine ei­genen ge­set­z­lichen Re­gel­un­gen gibt.

Weil im­mer wieder An­leger mit Beteili­gun­gen im Grauen Kapit­al­markt mit ir­re­führenden Prospek­ten über den Tisch gezo­gen wur­den, wollte der Ge­set­zge­ber zur Verbe­ser­ung des An­leger­s­chutzes für den Grauen Kapit­al­markt ge­set­z­liche Re­gel­un­gen ein­führen. Zu diesem Zweck wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 das Verkauf­sprospek­t­ge­setz (VerkProspG) durch das An­leger­s­chutz­verbesser­ungs­ge­setz geändert und auf geschlossene Fonds er­streckt. Damit gab es er­st­mals eine spezi­al­ge­set­z­liche Re­gel­ung zur Prospek­thaf­tung für geschlossene Fonds. Diese neue ge­set­z­liche Prospek­thaf­tung ver­jährt ver­gleich­bar der Prospek­thaf­tung im engeren Sinn. Nicht zu­letzt aus diesem Grund be­st­and von An­fang an weit­ge­hender Kon­sens der Recht­s­ex­per­ten, dass die neue spezi­al­ge­set­z­liche Re­gel­ung die von der Recht­s­prechung definierte Prospek­thaf­tung im engeren Sinn er­setze, während die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn mit ihrer lan­gen Ver­jährungs­frist daneben be­stehen bleibe.

Vor dem Hin­ter­grund dieser Recht­sauffas­sung haben Tausende von An­legern Prospek­thaf­tung­sk­la­gen ge­gen Gründungs­gesell­schafter eingereicht. In al­ler Re­gel wer­den Fehler bean­stan­det, die erst weit mehr als drei Jahre nach Fond­sau­flage über­haupt zutage getre­ten sind. Das späte Fest­s­tel­len der Fehler ist im Übri­gen typisch für geschlossene Fonds, die sich erst nach Au­s­lauf von Garantie- und Festver­trä­gen oder Zins­bindun­gen im Markt aus ei­gener Kraft be­haupten müssen. Aus diesem Grund hatte die Prospek­thaf­tung im engeren Sinn für Fond­san­leger auch nie eine große Bedeu­tung, weil die Fehler erst bekannt wur­den, wenn die An­s­prüche schon ver­jährt waren. Es war da­her auch zu er­warten, dass die neue spezi­al­ge­set­z­liche Re­gel­ung für diesen An­legerkreis ebenso wenig Bedeu­tung ent­fal­ten würde.

Genau dieser Recht­sauffas­sung hat der XI. Zivilsenat des BGH am 19. Januar 2021, also rund 15 Jahre nach Inkraft­tre­ten des Ge­set­zes, wider­sprochen. Er ist let­zt­lich der Mein­ung, der Ge­set­zge­ber habe mit der spezi­al­ge­set­z­lichen Prospek­thaf­tung die Haf­tungs­situ­ation der Ini­ti­atoren verbessern und auch die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn er­set­zen wollen. Das kam für die Anleger- wie für die An­bi­eter­seite un­er­war­tet, weil der Ge­set­zge­ber im Hin­blick auf den Grauen Kapit­al­markt im­mer nur eine Verbesser­ung des An­leger­s­chutzes im Auge hatte.

Auf der Basis der Entscheidung des XI. Sen­ats wurde da­rauf­hin eine Vielzahl von Prospek­thaf­tung­sk­la­gen von den Gerichten al­ler In­stan­zen als ver­jährt abgew­iesen, ohne dass eine Wür­di­gung der Prospekt­darstel­lungen noch vor­gen­om­men wurde. Tausende de­rarti­ger Kla­gen, ins­beson­dere noch in mehr­eren Ver­fahren nach dem Kapit­alan­le­ger­musterver­fahrens­ge­setz (KapMuG) sind aber noch rechtshängig.

Der AAA hat in in­tens­iver Recher­che und in Zusammen­arbeit mit Recht­san­wäl­ten di­verser Kan­zleien im Bundes­ge­biet, ins­beson­dere aber mit Recht­san­walt To­bias Piel­sticker aus München, Ma­ter­ial zusam­men­getra­gen, um den XI. Senat zu wider­le­gen. Die Ar­gu­mente wur­den in einer Vielzahl von Ver­fahren vor den Landgerichten und den Ober­landes­gerichten vor­getra­gen. Während der XI. Senat zwis­chen­zeit­lich seine Auffas­sung in weit­eren Entscheidun­gen noch zu Lasten der An­leger aus­ge­baut hat und di­verse Un­ter­gerichte seiner Recht­s­prechung ge­folgt sind, hat im Früh­jahr 2022 der II. Zivilsenat des BGH dann in ents­prechenden Prospek­thaf­tungs­ver­fahren die Re­vi­sion zu­gelassen, um sich zur Frage der Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn sein­er­seits (erneut) zu po­s­i­tionieren. Nach dieser Ankündi­gung haben ein­ige Gerichte, vor al­lem auch die beiden sog. “KapMuG-​Senate” des OLG Ham­burg, laufende Ver­fahren aus­ge­setzt, um die Auffas­sung des II. Senat abzuwarten. An­dere Gerichte, so beis­piels­weise das OLG Bre­men, haben sich davon nicht beeindrucken lassen und Kla­gen mit Ver­weis auf den XI. Senat abgewiesen.

Jetzt hat sich der II. Zivilsenat in einem Beschluss vom 25. Ok­to­ber 2022 (II ZR 22/22) zu dieser Frage po­s­i­tioniert und deut­lich zum Aus­druck ge­b­racht, dass der mit der Ansicht des XI. Sen­ats nicht ein­ver­standen ist, son­dern weiter (!) davon aus­gehe, dass die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn neben der spezi­al­ge­set­z­lichen Prospek­thaf­tung Be­st­and habe. Der II. Senat be­grün­det seine Auffas­sung auf rund 20 Seiten sehr aus­führ­lich. Na­hezu alle Ar­gu­mente, die wir zusam­men­getra­gen haben, sind ber­ück­sichtigt. Der Beschluss wird al­lerd­ings noch nicht ver­öf­fent­licht wer­den. Denn leider kommt der II. Senat in diesem Ver­fahren zu dem Ergeb­nis, dass keine Prospekt­fehler vorlie­gen. Er würde die Re­vi­sion also aus einem an­deren Grund zurück­weisen, wenn sie nicht zurück­gen­om­men wird.

Den­noch ist die Be­gründung des II. Sen­ats nun in der Welt. Auch dem XI. Senat liegt dieser Beschluss in­zwis­chen vor, ig­nor­i­eren kann er ihn nicht mehr. In den noch laufenden Ver­fahren kann der Beschluss vorgelegt wer­den. Jeder Richter und jede Rich­terin an einem Landgericht oder an einem Ober­landes­gericht kön­nte jetzt auf der Basis dieses Beschlusses auch zu Gun­sten der An­leger entscheiden und sich dabei auf den BGH berufen.

Wir warten nun­mehr da­rauf, dass ein wei­t­eres Ver­fahren, bei dem das zuständige OLG Prospekt­fehler mit überzeu­gender Be­gründung fest­ges­tellt hat, vom II. Zivilsenat des BGH ter­min­iert wird. Das dürfte dann der Aus­gang­spunkt sein, von dem an die Frage dem Großen Senat des BGH vorgelegt wer­den muss. En­dgültig entschieden ist die Frage also noch nicht, aber es be­steht nach un­serer Ansicht ein guter Grund zur Hoffnung, dass ins­beson­dere in den noch laufenden reg­ulären Ver­fahren und in den KapMuG-​Verfahren, in denen Prospekt­fehler bereits fest­ges­tellt wur­den, den An­legern dann auch Schadens­er­satz zuge­sprochen wird, weil ihre An­s­prüche eben nicht ver­jährt sind.

Hier finden Sie weit­ere Ak­tions­bund News zu diesem Thema:

Der Beitrag Hoffnung für geschädigte An­leger: II. Senat stellt sich ge­gen den XI. Senat er­schien zuerst auf Ak­tions­bund Akt­iver An­leger­s­chutz e.V..

Quelle: Ak­tions­bund

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