MPC Reefer Flotten Fonds 1 — Chance für die Anleger
Forderungen des Insolvenzverwalters beim MPC Reefer Flotten Fonds 1 sind streitig
Der AAA sieht für die in mehrfacher Hinsicht gebeutelten Anleger des Reefer Flotten Fonds 1 in einem Aspekt Anlass zur Hoffnung. Der damals hochgelobte Schiffsfonds mit acht bei Ankauf neuen Kühlschiffen, die nach den Prospektaussagen günstig eingekauft werden konnten, ist seit 2019 insolvent. Die Prospekthaftungsklagen, die mehrere Hundert Anleger eingereicht haben, sind wegen des noch laufenden Verfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) ausgesetzt. Das OLG Hamburg hat im KapMuG-Verfahren noch keine Entscheidung getroffen, aber deutlich zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffassung erhebliche Prospektfehler vorliegen. In diesem Verfahren und damit für mehrere Hundert Anleger kommt es allerdings darauf an, ob es letztlich bei der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH bleibt, dass die gegenüber den Gründungsgesellschaftern geltend gemachten Ansprüche schon innerhalb von drei Jahren nach Beitritt verjährt waren, oder ob der II. Zivilsenat des BGH, der nach eigenem Bekunden eine andere — deutlich anlegerfreundlichere — Auffassung vertritt, diese Auffassung auch kurzfristig in eine Entscheidung münden lässt. Das würde dann dazu führen, dass sich der Große Senat des BGH mit dieser Frage befassen muss. Bis dahin hängen die klagenden Anleger, die auf diesem Weg ihr eingesetztes Kapital zurückerlangen wollen, noch weiter in der Luft.
Reefer Kühlschiff
Bild von Konstantin auf Pixabay
Schlimmer wurde die Situation im November 2022, und zwar auch für die Anleger, die nie eine Klage eingereicht hatten. Da forderte der Insolvenzverwalter des Reefer Flotten Fonds 1 alle treuhänderisch beteiligten Anleger, die nicht bereits vor der Insolvenz im Zuge von Sanierungsbemühungen in den Anfangsjahren erhaltene Ausschüttungen wieder einbezahlt hatten, zur Rückzahlung dieser Ausschüttungen auf. Wir haben umgehend das zugrunde liegende Zahlenwerk geprüft und die Forderung dem Grunde nach auch anwaltlich überprüfen lassen. Zu diesem Zeitpunkt haben weder wir noch die uns beratenden Anwälte einen Ansatzpunkt gesehen, die Forderung des Insolvenzverwalters zurückzuweisen. Das hat sich jetzt geändert.
Von den rund 6.000 Anleger des MPC Reefer Flotten Fonds 1 sind ungefähr 800 in Österreich ansässig. In Österreich ansässigen Anlegern stehen in dieser Situation rechtlich mehr Möglichkeiten offen als deutschen Anlegern. In diesem Fall hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen können, dass die in Österreich ansässigen Anleger nicht an den Insolvenzverwalter zahlen müssen oder, falls sie bereits bezahlt haben, das Geld zurückerhalten. Unbestritten bleibt dabei die bilanzielle Herleitung der Ansprüche des Insolvenzverwalters.
Grund für die Zurückweisung ist die Nichtigkeit der Freistellungsklauseln im Treuhandvertrag zwischen den Anlegern und der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP). Die treuhänderisch über die TVP beteiligten Anleger stehen nicht selbst im Handelsregister, dort ist nur die TVP mit einem Haftkapital, das in der Summe dem treuhänderisch verwalteten Kapital entspricht, eingetragen. Kommt es zum Wiederaufleben der Haftung durch nicht gewinngedeckte Ausschüttungen, richtet sich der Anspruch auf Wiedereinzahlung gegen die Treuhänderin, weil nur sie im Handelsregister steht. Die TVP müsste also das Kapital wieder in die Gesellschaft einzahlen. Im Treuhandvertrag ist daher geregelt, dass die Anleger als Treugeber die TVP von entsprechenden Ansprüchen freistellen. Die TVP hat ihre Freistellungsansprüche gegenüber den Anlegern an den Insolvenzvertreter abgetreten, der insofern aus abgetretenem Recht gegen die Anleger vorgeht.
Die im Treuhandvertrag des Reefer Flotten Fonds 1 vereinbarte Freistellungsklausel ist allerdings nicht auf diesen einen Haftungsfall beschränkt, sondern so allgemein gefasst, dass nicht zu erkennen ist, wie weit die Freistellung geht. Der VKI berichtet hierzu:
“In einer vom VKI im Verbandsverfahren gegen die TVP erstrittenen Entscheidung waren die Freistellungsklauseln der TVP, auf die sich der Insolvenzverwalter berief, allerdings rechtskräftig als rechtswidrig qualifiziert worden. Eine Ersetzung dieser Klauseln scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern aus. Damit scheiden auch Freistellungsansprüche der TVP gegenüber den Treugebern, die abgetreten werden könnten, aus. Mangels Rechtswirksamkeit der Abtretung besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Forderungen des Insolvenzverwalters gegenüber den Treugeberkommanditisten. Umgekehrt sollte die Nichtigkeit der Freistellungklauseln in Hinblick auf etwaig bereits geleistete Zahlungen Rückzahlungsansprüche der Betroffenen zur Folge haben, die einer langen 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.”
Wir haben nunmehr prüfen lassen, inwieweit sich dies auf die deutschen Anleger übertragen lässt. RAin Anne Wenzelewski, Partnerin in der Kanzlei Schirp & Partner, hält die Rechtslage in Deutschland für weniger eindeutig als in Österreich. Auch gibt es bei uns nicht die Möglichkeit einer Verbandsklage, wie sie in Österreich möglich ist. Aber nach ihrer Auffassung spricht dennoch viel dafür, dass sich auch die deutschen Anleger mit Bezug auf das österreichische Urteil gegen die Rückzahlung wehren bzw. zurückgezahlte Gelder wieder herausverlangen können. Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. organisiert daher im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft ohne Zusatzkosten für die Anleger des MPC Reefer Flotten Fonds 1 eine gemeinsame — zunächst außergerichtliche — Vertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie direkt bei uns (Kontakt).
Hier finden Sie weitere Aktionsbund-News zu diesem Thema:
Der Beitrag MPC Reefer Flotten Fonds 1 — Chance für die Anleger erschien zuerst auf Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V..
Quelle: Aktionsbund