Palastrevolution bei den Leonidas-Fonds

In vier Leonidas-​Fonds haben die An­leger die HTB aus der Geschäfts­führung gewählt

Illustration protestierende Menschen bzgl. Leonidas HTB

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Die An­leger in vier Le­oni­das haben von Montag bis Mit­twoch dieser Woche auf Ein­ladung der Beiräte Gesell­schafterver­sammlungen abge­hal­ten und mit über­wälti­gender Mehrheit ge­gen die HTB und Mark Hülk als Geschäfts­führer ges­timmt. Der AAA hatte sich bis zu­letzt um eine kon­strukt­ive Zusammen­arbeit von Beiräten und Geschäfts­führung be­müht. Die Vorge­hens­weise der HTB in dieser Ver­trauenskrise ist al­lerd­ings für uns nicht mehr nachvollziehbar. Das Tischtuch ist nicht zu­letzt zer­schnit­ten, weil die HTB bei wesent­lichen Ver­än­der­ungen und Entscheidun­gen die Beiräte nicht nur nicht ein­bezo­gen, son­dern nicht ein­mal in­formiert hat. Noch viel deut­licher kann man nicht zei­gen, dass man eine Zusammen­arbeit ablehnt. Eine Geschäfts­führung, die zur Ko­op­er­a­tion mit von den An­legern gewähl­ten Beiräten nicht im­stande ist, hat keine Ver­trauens­basis im An­legerkreis. Ebenso un­ver­ständ­lich ist der — al­lerd­ings ges­cheit­erte — Ver­such der HTB, den An­legern die Ver­sammlungen ver­bi­eten zu lassen. Auch damit schafft man kein Vertrauen.

Die An­leger haben dies deut­lich gezeigt und mit Mehrheiten, die bis an 100 Prozent her­an­reichten, der HTB ihre Auffas­sung kun­d­getan. Wir können der HTB-​Gruppe nur em­pfehlen, das An­leger­votum zu akzep­tieren und eine or­dent­liche Geschäft­süber­gabe zu gewähr­leisten. Mit weit­erer Ge­gen­wehr dürfte die HTB let­zt­lich nur er­reichen, dass den Fonds un­nöti­ger fin­an­zi­eller Schaden entsteht und ihr Ruf weit über die Leonidas-​Fonds hinaus beschädigt wird.

Die neue Geschäfts­führung unter Thomas Hartauer und Herrn Hubertus Päff­gen muss al­lerd­ings da­rauf ge­fasst sein, nöti­gen­falls schnell und mit al­len ge­botenen recht­lichen Mit­teln die Geschäfts­führung­süber­gabe zu erzwin­gen. Wir stel­len gern un­sere Ex­pert­ise aus viel­fachen Geschäfts­führung­swech­seln zur Ver­fü­gung, um eine mög­lichst schmerz­freie Über­gabe zu ermöglichen.

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Quelle: Ak­tions­bund

Im Hause Steiner tut sich etwas

Ak­tuelle Port­fo­lioberichte und Ein­ladun­gen zu Gesell­schafterver­sammlungen bei den Steiner-Fonds

Wie der Ak­tions­bund Akt­iver An­leger­s­chutz e.V. heute er­fahren hat, sol­len in den näch­sten Ta­gen die An­leger der geschlossenen Fonds der Steiner-​Gruppe aus Ham­burg ak­tuelle Berichte zum Stand ihrer Beteili­gun­gen erhalten.

Geschäft­szweck der Steiner-​Fonds ist die Erzielung von Er­trä­gen aus Ankauf und Hal­ten von Anteilen an an­deren Fondsgesell­schaften. Firmen­gründer Il­lya Steiner steht schon seit geraumer Zeit im Kreuz­feuer. Die Staat­san­waltschaft er­mit­telt. Auch der AAA prüft seit Som­mer 2022, welche Beteili­gun­gen die ein­zelnen Fonds mit dem An­legergeld er­worben haben, ob diese Ankäufe mit den prospek­tier­ten In­vest­i­tion­skri­ter­ien übere­in­stim­mten und — was der wesent­lich­ste As­pekt ist — ob diese Ankäufe wirtschaft­lich im In­teresse der An­leger waren. Wir können in Ein­zelfäl­len bereits nach­weisen, dass Ankäufe den Fonds fin­an­zi­ell er­heb­lich geschadet haben.

Die unter der Ägide des seit Juni amti­er­enden neuen Geschäfts­führer Hendrik Böhrnsen er­stell­ten Port­fo­lioberichte wer­den voraus­sicht­lich mehr Aus­kunft darüber geben, wieviel die Fonds ak­tuell wert sind. Das ist ins­beson­dere wichtig für die An­leger, die noch laufend Ein­zahlun­gen in die Fonds leisten.

Außer­dem soll in den näch­sten Ta­gen zu Gesell­schafterver­sammlungen ein­ge­laden wer­den, in denen unter an­deren über die In­stall­a­tion von Beiräten Beschluss ge­fasst wer­den soll. Das war eine For­der­ung, die wir wieder­holt an die Steiner-​Geschäftsführung her­an­getra­gen haben. Er­gän­zend sind on­line In­form­a­tions­ver­an­stal­tun­gen für An­leger geplant.

Sobald uns die Port­fo­lioberichte der Steiner-​Fonds vorlie­gen, wer­den wir sie im De­tail aus­wer­ten und die Berichter­stat­tung fortsetzen.

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Quelle: Ak­tions­bund

Kooperation der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG mit dem Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V.

AAA-​Mitglieder er­hal­ten Son­der­kondi­tionen bei Fondsanteilshan­del auf zweit​markt​.de

Logo der Fondsbörse Deutschland

Der AAA hat mit der Fonds­börse Deutsch­land Beteili­gungs­mak­ler AG, dem Markt­führer bei den Han­delsplatt­for­men für geschlossene Fonds. eine Ko­op­er­a­tion ver­ein­bart, die den AAA-​Mitgliedern einen fin­an­zi­el­len Vorteil bringt: Für AAA-​Mitglieder re­duziert sich die Han­dels­ge­bühr bei einem An- oder Verkauf von Fondsanteilen über www​.zweit​markt​.de von den üb­lichen 3,25 Prozent (mind. 395,00 Geldein­heiten je Fondswährung) auf 2,75 Prozent (mind. 275,00 Geldein­heiten je Fondswährung). Nur der Voll­ständigkeit hal­ber: Un­ser Ver­ein und die für ihn täti­gen Per­sonen er­hal­ten kein­er­lei Pro­vi­sion oder Vermittlungsgebühr!

Während der Ankauf von Fondsanteilen im Zweit­markt durchaus in­teress­ante Rendite­chan­cen bi­etet, ist der Verkauf ins­beson­dere für Er­ben und Er­benge­meinsch­aften in­teress­ant, weil sich Geld leichter aufteilen lässt als Fondsanteile. Es lohnt auch, einen Blick auf die Zweit­mark­t­pre­ise bei www​.zweit​markt​.de zu wer­fen, wenn in­ner­halb einer Fondsgesell­schaft konkrete Anka­ufange­bote von Fondsanteilen un­ter­breitet wer­den. Of­t­mals ist der Verkauf über die Zweit­mark­t­platt­form wirtschaft­lich die in­teress­antere Lösung.

Die Fonds­börse Deutsch­land Beteili­gungs­mak­ler AG wick­elt seit 2004 den Zweit­mark­than­del mit Anteilen geschlossener Fonds über die In­ter­net­seite www​.zweit​markt​.de ab und hat nach ei­genen An­gaben über zwei Mil­liarden Euro Nom­inalkapital er­fol­greich ver­mit­telt. Die Initiatoren-​unabhängige Han­delsplatt­form wird von der Börsen AG Düs­sel­dorf / Ham­burg / Han­nover be­trieben und bör­sen­seitig über­wacht. Fonds­börse Deutsch­land Beteili­gungs­mak­ler AG und AAA er­gän­zen ihr je­w­ei­liges An­ge­bot: Während der Ak­tions­bund Akt­iver An­leger­s­chutz e.V. die An­leger in al­len Fond­sangele­gen­heiten berät — ins­beson­dere auch bei prob­lem­at­ischen Beteili­gun­gen, die ak­tuell nicht han­del­bar sind -, aber keine Han­delsplatt­form an­bi­etet, ist es bei der Fonds­börse Deutsch­land umgekehrt; ihre Tätigkeit bes­chränkt sich auf die un­ab­hängige Tran­sak­tionsab­wicklung, eine Be­r­a­tung zu den In­hal­ten der Beteili­gun­gen gibt es dort schon zur Wahrung der Ob­jekt­iv­ität nicht.

Weit­ere In­form­a­tionen finden Sie unter https://​www​.zweit​markt​.de/​u​e​b​e​r​-​u​ns/.

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Quelle: Ak­tions­bund

Uneinigkeit im BGH

II. Zivilsenat und XI. Zivilsenat des BGH im Dis­sens zur ProspekthaftungWaage der Justitia in Bezug auf den BGH

Im Januar 2021 hat der XI. Zivilsenat über­ras­chend beschlossen, dass die für Fond­sprospekte ab Mitte 2005 gel­tende spezi­al­ge­set­z­liche Prospek­thaf­tung die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn ver­drängt. Weil die spezi­al­ge­set­z­liche Haf­tung viel schneller ver­jährt als die Prospek­thaf­tung im weit­eren Sinn, hat das fatale Aus­wirkun­gen für die An­leger, die noch mit­ten in Prospek­thaf­tung­sk­la­gen stecken. Während der XI. Zivilsenat seit nun­mehr zwei Jahren in weit­eren Entscheidun­gen darum be­müht ist, den An­legern alle mög­lich­er­weise noch of­fenen Türen zu ver­sper­ren, ist seit Dezem­ber 2022 klar, dass der II. Zivilsenat des BGH eine an­dere Auffas­sung ver­tritt. Grundsätz­lich gilt, dass im Falle eines Dis­senses zwis­chen zwei BGH-​Senaten (was sel­ten genug vorkommt) der Große Senat an­gerufen wer­den muss. Bei der vorlie­genden Rechts­frage sind hier­für die Voraus­set­zun­gen aber erst gegeben, wenn die an­dere Auffas­sung des II. Zivilsen­ats auch in eine Entscheidung münden würde. Dafür braucht es aber ents­prechende Fälle beim II. Senat. In einem dieser Fälle hätte vorgestern die münd­liche Ver­hand­lung stattfinden sol­len. Dann wäre es so weit gewesen. Aber hier haben — ein Schelm, der Böses dabei denkt — die beklagten Gründungs­gesell­schafter die Re­vi­sion zurück­gen­om­men. Damit wird der eine Fall im Sinne des kla­genden An­legers recht­skräftig, aber die Voraus­set­zun­gen für die Vor­lage beim Großen Senat sind wieder ent­fal­len. Der BGH hat gestern eine Press­eerklärung dazu heraus­gegeben, die unter https://​www​.bundes​gericht​shof​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​3​/​2​0​2​3​0​5​6​.​h​t​m​l​?​n​n​=​1​0​6​9​0​868 ab­ruf­bar ist. Er hat jetzt in weit­eren Par­al­lelver­fahren die Re­vi­sion zu­gelassen. Wir hof­fen sehr, dass es bald zu einer Vor­lage an den Großen Senat kom­men wird. Der AAA und ins­beson­dere seine Vor­stands­vorsitzende Ker­stin Kon­dert be­fassen sich im An­leger­s­chutzin­teresse seit zwei Jahren nicht nur in­tensiv mit den recht­lichen und polit­ischen Hin­ter­gründen, son­dern be­treiben auch aktiv Lobbyarbeit und sor­gen dafür, dass neue In­form­a­tionen und Erken­nt­n­isse bei den Fachan­wäl­tInnen, die auf Seiten der An­leger käm­p­fen, ankom­men und ver­wen­det wer­den. Wir stehen in­sofern auch als An­lauf­s­telle für alle in­sofern täti­gen An­wäl­tInnen zur Verfügung.

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Quelle: Ak­tions­bund

Gesellschafterversammlungen bei den Leonidas-Fonds

Beiräte der Leonidas-​Fonds lassen auf Gesell­schafterver­sammlungen über den Rauswurf der HTB-​Gruppe abstimmen

Solar und Windpark Leonidas Gesellschafterversammlungen

Bild von Erich Westendarp/​Pixabay

Gestern haben die er­sten beiden Gesell­schafterver­sammlungen bei den Leonidas-​Fonds in Nürn­berg stat­tge­fun­den, zu denen in diesem Fall die Beiräte ein­ge­laden hat­ten. Die HTB hatte es abgelehnt, auf Ver­lan­gen des Beir­ats Präsen­zver­sammlungen durchzuführen, und stellt sich auf den Stand­punkt, die in­sofern ein­berufenen Ver­sammlungen seien recht­swid­rig. Der Ver­such der HTB, die Durch­führung der Ver­sammlungen im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung zu ver­hindern, blieb al­lerd­ings er­fol­glos. Mit über­wälti­gender Mehrheit haben die An­leger, deren Stim­m­rechte al­lerd­ings auch teil­weise durch die Treuhän­derin aus­geübt wur­den, für die Ent­fernung der HTB-​Gesellschaften aus der Fondsgeschäfts­führung ges­timmt. Wenn die HTB den Ver­trauens­ver­lust bei den An­legern, den sie zweifel­los erlit­ten hat, noch wieder­gut­machen will — was schwi­erig genug sein dürfte -, dann muss sie an ihrer Kom­munika­tion­spolitik arbeiten. Es ist schwer zu ver­stehen, warum wesent­liche per­son­elle und gesell­schaft­s­recht­liche Ver­än­der­ungen, wie die HTB sie im Zusam­men­hang mit den Leonidas-​Fonds in den let­zten Wochen vor­gen­om­men hat, nicht nur ohne Ab­stim­mung mit den von den An­legern gewähl­ten Beiräten er­fol­gen, son­dern sogar weit­ge­hend ohne deren Ken­nt­nis. Der Wirtschaft­s­journ­al­ist und Branchen­ken­ner Stefan Loipfinger hat gestern an den Ver­sammlungen teil­gen­om­men. Seine Mein­ung: “Ich tue mich lang­sam schwer, hier eine neut­rale Hal­tung zu be­wahren. Ir­gend­wie ver­gessen da ein paar Leute, dass die Fonds mit dem Geld der An­leger­Innen arbeiten und deren Weisun­gen selb­stver­ständ­lich umzu­set­zen sind.”

Heute und mor­gen geht es mit den Ver­sammlungen bei zwei an­deren Leonidas-​Fonds weiter. Wenn auch hier so deut­lich wird, dass die Mehrzahl der An­leger sich von der HTB nicht (mehr) an­gemessen ver­tre­ten fühlt, ist zu er­warten, dass die Beiräte einen Sch­ritt weit­erge­hen und mit recht­lichen Mit­teln den Aus­tausch der Geschäfts­führung weiter ver­fol­gen. Wir bleiben di­cht dran am Thema.

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Quelle: Ak­tions­bund

P&R‑Anleger können aufatmen

BGH hat zu­gun­sten der P&R‑Anleger weit­ere NZB zurückgewiesen

Stefan Loipfinger berichtet heute in einem Son­dernews­let­ter zum Thema P&R:

Bild von Justitia Statue bzgl. Rechtsprechung für P&R Anleger

Foto von Pixabay

Eine zweite Zurück­weisung einer Nichtzu­las­sungs­beschwerde we­gen An­fech­tung­sans­prüchen bei P&R schafft nun wohl en­dgültig Klar­heit. Dieses Mal wurde die Münch­ner OLG-​Entscheidung be­stätigt, die den Son­der­fall P&R‑Leasing be­t­rifft. Wenn über­haupt, dann hätte der BGH hier an­ders entscheiden können. Aber im Ge­gen­teil: Er hat seinen Beschluss nicht ein­mal aus­führ­lich be­grün­det. Warum auch, das tat er ja schon in seinem er­sten ver­öf­fent­lichten Beschluss, der damit zusätz­lich aufgew­er­tet wird. Nur eines finde ich merkwür­dig, be­vor ich den hauptver­ant­wort­lichen An­legerver­treter zu Wort kom­men lasse: Diese Entscheidung er­ging eben­falls am 26. Januar 2023. Dabei teilte die Presses­telle zu diesem Ver­fahren am 9. März mit: „Die Sache liegt dem Senat noch zur Entscheidung vor.“ Hm, war das nur hier falsch oder kom­men die näch­sten Tage auch die zwei fehlenden Nichtzulassungsbeschwerden?

Die recht­liche Einord­nung über­lasse ich nun Recht­san­walt Dr. Al­ex­an­der Ho­bels­ber­ger von der Münch­ner Kan­zlei Ho­bels­ber­ger & Neidlinger: „P&R‑Anleger können aufat­men, die Pi­lotver­fahren des In­solv­en­zver­wal­ters sind jetzt höch­strichter­lich und eindeutig zu­gun­sten der An­leger entschieden. Die Entscheidun­gen des Bundes­gericht­shofs machen deut­lich, dass er für alle P&R‑Gesellschaften eine An­fecht­barkeit we­gen un­ent­gelt­licher Leis­tung klar ablehnt. Das gilt un­ab­hängig davon, in welche P&R‑Gesellschaft in­vest­iert wurde und ob der Rück­kaufpreis für die Con­tainer im Ein­zel­fall garantiert war, oder nicht. Ich gehe davon aus, dass der In­solv­en­zver­wal­ter nun­mehr zü­gig die An­fech­tung­sans­prüche we­gen un­ent­gelt­licher Leis­tung ge­genüber al­len be­t­ro­f­fenen An­legern fallen lässt.”

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Quelle: Ak­tions­bund

MPC Reefer Flotten Fonds 1 — Chance für die Anleger

For­der­ungen des In­solv­en­zver­wal­ters beim MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 sind streitig

Der AAA sieht für die in mehr­facher Hinsicht ge­beutel­ten An­leger des Reefer Flot­ten Fonds 1 in einem As­pekt An­lass zur Hoffnung. Der dam­als hoch­gelobte Schiff­s­fonds mit acht bei Ankauf neuen Kühlschif­fen, die nach den Prospek­taus­sagen gün­stig eingekauft wer­den kon­nten, ist seit 2019 in­solv­ent. Die Prospek­thaf­tung­sk­la­gen, die mehr­ere Hun­dert An­leger eingereicht haben, sind we­gen des noch laufenden Ver­fahrens nach dem Kapit­alan­le­ger­musterver­fahrens­ge­setz (KapMuG) aus­ge­setzt. Das OLG Ham­burg hat im KapMuG-​Verfahren noch keine Entscheidung get­ro­f­fen, aber deut­lich zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffas­sung er­heb­liche Prospekt­fehler vorlie­gen. In diesem Ver­fahren und damit für mehr­ere Hun­dert An­leger kommt es al­lerd­ings da­rauf an, ob es let­zt­lich bei der Auffas­sung des XI. Zivilsen­ats des BGH bleibt, dass die ge­genüber den Gründungs­gesell­schaftern gel­tend gemachten An­s­prüche schon in­ner­halb von drei Jahren nach Beitritt ver­jährt waren, oder ob der II. Zivilsenat des BGH, der nach ei­genem Bekun­den eine an­dere — deut­lich an­leger­fre­und­lichere — Auffas­sung ver­tritt, diese Auffas­sung auch kur­z­fristig in eine Entscheidung münden lässt. Das würde dann dazu führen, dass sich der Große Senat des BGH mit dieser Frage be­fassen muss. Bis dahin hän­gen die kla­genden An­leger, die auf diesem Weg ihr einge­set­ztes Kapital zurück­er­lan­gen wollen, noch weiter in der Luft.

Rot weißes Kühlschiff wie die Schiffe des MPC Reefer Flottenfonds 1, mit starken Abnutzungen und Roststellen im Meer vor steiniger Küste.

Reefer Kühlschiff
Bild von Kon­stantin auf Pixabay

Schlim­mer wurde die Situ­ation im Novem­ber 2022, und zwar auch für die An­leger, die nie eine Klage eingereicht hat­ten. Da forderte der In­solv­en­zver­wal­ter des Reefer Flot­ten Fonds 1 alle treuhän­derisch beteiligten An­leger, die nicht bereits vor der In­solv­enz im Zuge von Sanier­ungs­be­mühun­gen in den An­fang­s­jahren er­haltene Aus­schüt­tun­gen wieder ein­bezahlt hat­ten, zur Rück­zahlung dieser Aus­schüt­tun­gen auf. Wir haben umge­hend das zu­grunde lie­gende Zah­len­werk ge­prüft und die For­der­ung dem Grunde nach auch an­walt­lich über­prüfen lassen. Zu diesem Zeit­punkt haben weder wir noch die uns be­ratenden An­wälte einen An­satzpunkt gese­hen, die For­der­ung des In­solv­en­zver­wal­ters zurück­zu­weisen. Das hat sich jetzt geändert.

Von den rund 6.000 An­leger des MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 sind unge­fähr 800 in Ös­ter­reich an­sässig. In Ös­ter­reich an­sässigen An­legern stehen in dieser Situ­ation recht­lich mehr Mög­lich­keiten of­fen als deutschen An­legern. In diesem Fall hat der Ver­ein für Kon­sumenten­in­form­a­tion (VKI) in Ös­ter­reich ge­genüber dem In­solv­en­zver­wal­ter durch­set­zen können, dass die in Ös­ter­reich an­sässigen An­leger nicht an den In­solv­en­zver­wal­ter zah­len müssen oder, falls sie bereits bezahlt haben, das Geld zurück­er­hal­ten. Un­be­strit­ten bleibt dabei die bil­an­zi­elle Her­lei­tung der An­s­prüche des Insolvenzverwalters.

Grund für die Zurück­weisung ist die Nichtigkeit der Fre­is­tel­lung­sk­lauseln im Treuhand­vert­rag zwis­chen den An­legern und der TVP Treuhand- und Ver­wal­tungs­gesell­schaft für Pub­likums­fonds mbH (TVP). Die treuhän­derisch über die TVP beteiligten An­leger stehen nicht selbst im Han­dels­reg­ister, dort ist nur die TVP mit einem Haftkapital, das in der Summe dem treuhän­derisch ver­wal­teten Kapital ents­pricht, ein­getra­gen. Kommt es zum Wiederau­fleben der Haf­tung durch nicht gewinngedeckte Aus­schüt­tun­gen, richtet sich der An­s­pruch auf Wiedere­in­zahlung ge­gen die Treuhän­derin, weil nur sie im Han­dels­reg­ister steht. Die TVP müsste also das Kapital wieder in die Gesell­schaft ein­zah­len. Im Treuhand­vert­rag ist da­her gere­gelt, dass die An­leger als Treuge­ber die TVP von ents­prechenden An­s­prüchen fre­is­tel­len. Die TVP hat ihre Fre­is­tel­lung­sans­prüche ge­genüber den An­legern an den In­solv­en­zver­treter ab­getre­ten, der in­sofern aus ab­getretenem Recht ge­gen die An­leger vorgeht.

Die im Treuhand­vert­rag des Reefer Flot­ten Fonds 1 ver­ein­barte Fre­is­tel­lung­sk­lausel ist al­lerd­ings nicht auf diesen einen Haf­tungs­fall bes­chränkt, son­dern so allge­mein ge­fasst, dass nicht zu erkennen ist, wie weit die Fre­is­tel­lung geht. Der VKI berichtet hierzu:

In einer vom VKI im Verb­ands­ver­fahren ge­gen die TVP er­strittenen Entscheidung waren die Fre­is­tel­lung­sk­lauseln der TVP, auf die sich der In­solv­en­zver­wal­ter ber­ief, al­lerd­ings recht­skräftig als recht­swid­rig qual­i­f­iz­iert worden. Eine Er­set­zung dieser Klauseln scheidet nach ständi­ger Recht­s­prechung des Europäis­chen Gericht­shofs ge­genüber Ver­brau­cher­innen und Ver­brauch­ern aus. Damit scheiden auch Fre­is­tel­lung­sans­prüche der TVP ge­genüber den Treuge­bern, die ab­getre­ten wer­den kön­nten, aus. Man­gels Recht­swirk­samkeit der Ab­tre­tung be­steht auch keine Rechts­grundlage für die For­der­ungen des In­solv­en­zver­wal­ters ge­genüber den Treuge­berkom­man­di­tisten. Umgekehrt sollte die Nichtigkeit der Fre­is­tel­lungk­lauseln in Hin­blick auf et­waig bereits geleistete Zahlun­gen Rück­zahlung­sans­prüche der Be­t­ro­f­fenen zur Folge haben, die einer lan­gen 30-​jährigen Ver­jährungs­frist unterliegen.”

Wir haben nun­mehr prüfen lassen, in­wie­weit sich dies auf die deutschen An­leger über­tra­gen lässt. RAin Anne Wen­zelewski, Part­nerin in der Kan­zlei Schirp & Part­ner, hält die Rechtslage in Deutsch­land für weni­ger eindeutig als in Ös­ter­reich. Auch gibt es bei uns nicht die Mög­lich­keit einer Verb­and­sk­lage, wie sie in Ös­ter­reich mög­lich ist. Aber nach ihrer Auffas­sung spricht den­noch viel dafür, dass sich auch die deutschen An­leger mit Bezug auf das ös­ter­reichis­che Ur­teil ge­gen die Rück­zahlung wehren bzw. zurück­gezahlte Gelder wieder heraus­ver­lan­gen können. Der Ak­tions­bund Akt­iver An­leger­s­chutz e.V. or­gan­is­iert da­her im Rah­men der Ver­einsmit­glied­schaft ohne Zus­atzkos­ten für die An­leger des MPC Reefer Flot­ten Fonds 1 eine ge­mein­same — zun­ächst außer­gericht­liche — Ver­tre­tung ge­genüber dem In­solv­en­zver­wal­ter. Weit­ere Aus­kün­fte zu diesem Thema er­hal­ten Sie direkt bei uns (Kon­takt).

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Quelle: Ak­tions­bund

Wirecard: Questioning of Markus Braun continues – defeat for EY

In the crim­inal trial against three former man­agers of Wir­e­card AG, the ques­tion­ing of ex-​Wirecard-​CEO Markus Braun con­tin­ued. (more…)

Wirecard scandal: BAFin not liable

The Fed­eral Fin­an­cial Su­per­vis­ory Au­thor­ity (BAFin) is not li­able to in­jured Wir­e­card in­vestors. This has now been de­cided in the second in­stance by the Frank­furt Higher Re­gional Court (1 U 173/22), thus con­firm­ing the rul­ing of the lower court.

In June 2020, the fin­an­cial ser­vices pro­vider was forced to ad­mit that 1.9 bil­lion euros, which should have been in es­crow ac­counts in Asia, could not be found. As a res­ult, the share price plummeted dra­mat­ic­ally, and Wir­e­card had to file for in­solv­ency a short time later.

As a res­ult, the Ger­man fin­an­cial su­per­vis­ory au­thor­ity also came un­der heavy cri­ti­cism. For years, the BAFin had pro­tec­ted the then Dax com­pany and failed to dis­cover the fraud­u­lent activities.
Nearly 500 pro­ceed­ings by ag­grieved in­vestors are pending be­fore the Frank­furt Higher Re­gional Court, claim­ing dam­ages from BAFin. In the spe­cific case, claims for dam­ages of ap­prox­im­ately 40,000 euros were at issue.

How­ever, the court now ruled that the au­thor­ity had not vi­ol­ated its of­fi­cial du­ties. Thus, the plaintiff had “not presen­ted any tan­gible evid­ence for the as­sump­tion” that BAFin should have com­mis­sioned a spe­cial audit at an earlier point in time. The court also ruled out a claim for dam­ages for breach of of­fi­cial duty. The fact that em­ploy­ees of the su­per­vis­ory au­thor­ity held shares in Wir­e­card AG was also “not immoral”.

The de­cision of the Frank­furt Higher Re­gional Court is not yet final.

Action Options For Investors

How­ever, ag­grieved Wir­e­card in­vestors should not be un­settled by this rul­ing. The law­yers from the law firm Schirp & Part­ner already as­sumed when the Wir­e­card scan­dal be­came known that a law­suit against BAFin would have little chance of suc­cess. In­stead, we re­com­mend that those who are will­ing to sue as­sert their claims against Wir­e­card AG’s long-​standing aud­itor, Ernst & Young (EY).

In­jured parties can file in­di­vidual law­suits or join the Cap­ital In­vestor Model Pro­ceed­ings (KapMuG), which have been opened in the mean­time. In such pro­ceed­ings, the claims of ag­grieved in­vestors are bundled and legal dis­putes are re­solved in a single trial with a model plaintiff. The law firm Schirp & Part­ner rep­res­ents the largest group of sus­pen­ded pro­ceed­ings and has ap­plied to rep­res­ent the model plaintiff in or­der to ad­vance the KapMuG pro­ceed­ings as quickly as pos­sible and in the in­terests of the ag­grieved parties.

We will be happy to re­gister for the model pro­ceed­ings on your be­half. Fur­ther in­form­a­tion on the Wir­e­card scan­dal and our ac­tion against EY can be found here.

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