Ankaufangebote der UDI bei Festzins 13 und 14

Die UDI hat mit einer Tochtergesell­schaft den An­legern von UDI Festzins 13 und 14 an­ge­boten, deren Na­chrangs­dar­le­hen aufzukaufen. Eine Schuld­nerin der UDI-​Gruppe wird damit ge­gen eine an­dere Schuld­nerin der UDI-​Gruppe aus­get­auscht. Wir haben uns zu diesem An­ge­bot mit RAin Dr. Susanne Schmidt-​Morsbach aus­get­auscht, die bereits zahlreiche An­leger ver­tritt und mit UDI seit Mon­aten in Ver­hand­lun­gen steht. Un­sere übere­in­stim­mende Mein­ung ist zusam­menge­fasst folgende:

Die recht­liche Aus­gangslage ist zweifel­haft. Die UDI GmbH weist da­rauf hin, dass die For­der­ung auf­grund der in § 9 gere­gel­ten Na­chrangk­lauseln nicht fäl­lig sei. Das wider­spricht dem allge­meinen vom BGH aufges­tell­ten Grundsatz der Un­wirk­samkeit de­rarti­ger Klauseln ge­genüber Ver­brauch­ern. Darüber hinaus hat auch das OLG Nürn­berg bereits entschieden, dass eine ver­gleich­bare Klausel un­wirk­sam ist. Aus diesem Grund hatte die BaFin bei ähn­lichen Ver­mö­gensan­la­gen der UDI bereits die Rück­ab­wicklung we­gen der Un­wirk­samkeit der Na­chrangk­lausel an­geord­net. Es ist nicht aus­zuschließen, dass dies auch kur­z­fristig in den UDI En­er­gie Festzins 10 bis 14 der Fall sein wird, mit der dann wahr­schein­lichen Folge, dass auch hier die Schuld­ner­innen in­solv­ent wer­den. Aus diesem Grund kann eine An­nahme des Ka­ufange­botes the­or­et­isch wirtschaft­lich sin­nvoll sein, aber …

1. Das An­ge­bot sieht eine Zahlung von zwis­chen 22 und 25 Prozent der Nom­in­alfor­der­ung vor. Umgekehrt bedeutet das einen sicheren Ver­lust von rund dreivier­tel der In­vest­i­tion, denn der Verkauf um­fasst auch alle bisher aufgelaufenen sowie alle kün­fti­gen Zinsen.

2. Darüber hinaus soll die Kaufpre­iszahlung über sieben Jahre gestreckt er­fol­gen, was weni­ger ist, als an Zin­sen auf die ursprüng­liche Beteili­gung zu zah­len wären. 

3. Die Verkäufer sol­len mög­liche Schadens­er­satzans­prüche ab­tre­ten, nur nicht die ge­gen die ehem­a­li­gen Geschäfts­führer Hetz und Keller. Die UDI GmbH wird durch diese Ver­ein­bar­ung geschützt. 

4. Die Bon­ität der kaufenden Gesell­schaft ist unklar.

5. Die Pro­jek­t­gesell­schaften be­hal­ten sich zu­dem vor, das von den An­legern bis zum 16. Feb­ruar 2022 abzugebende An­ge­bot nicht anzunehmen.

Alle diese As­pekte lassen das Ka­ufange­bot aus un­serer Sicht eher un­at­traktiv er­scheinen. Das Mindeste wären aus un­serer Sicht die Ver­ein­bar­ung eines Besser­ungsscheins im Rah­men des Kaufver­trages sowie Bon­ität­snach­weise der kaufenden Gesellschaft.

Das ARD-​Politik-​Magazin Re­port Mainz wird sich in seiner Sendung am 1. Feb­ruar 2022 um 21.45 Uhr mit dem Thema UDI be­fassen. Hier wer­den Sie auch Stel­lung­nah­men von Susanne Schmidt-​Morsbach und Ker­stin Kon­dert, un­serer Vor­stands­vorsitzenden, se­hen können.
Quelle: Ak­tions­bund

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