Wölbern-Fonds Frankreich 04: Wir raten Anlegern zur Klage!
von Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach | Für die Anleger des Wölbern-Fonds Frankreich 04 ist eine Klage gegen die beratende Bank die einzige Möglichkeit, das eingesetzte Kapital zu retten. Die Erfolgsaussichten dieser Klagen sind ausgesprochen gut.
Das Ziel der Klage
Ziel der Klage ist es, die Kläger so zu stellen wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten. Die Klage richtet sich also darauf, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital zzgl. Agio zurückerhalten. Hinzu kommen der entgangene Gewinn in Höhe von 2 % dieser Summe und die von den Anlegern gezahlten französischen Steuern. Erhaltene Ausschüttungen müssen vom Schadenersatz abgezogen werden. Im Gegenzug wird die Beteiligung zurückgegeben.
Die Rechtsgrundlage der Klage – die Prospektfehler
Die Anleger haben einen Schadenersatzanspruch, wenn wir darlegen und ggf. beweisen können, dass sie fehlerhaft beraten wurden. Dies ist der Fall, wenn eine individuelle Falschberatung aufgrund von individuellen Umstände vorliegt oder aber der Prospekt fehlerhaft und dies für die beratende Bank erkennbar war. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten folglich die Anleger die Beteiligung nicht erworben. Schon ein einziger Prospektfehler ist ausreichend, um einen Anspruch zu bejahen. Daneben greift häufig zudem auch ein Anspruch aufgrund der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung, die sich auf verschwiegene Provisionen bezieht. Insofern stützt sich die Klage auf drei Säulen. Die für alle Anleger geltende Anspruchsgrundlage aufgrund eines fehlerhaften Prospektes ist im vorliegenden Fall besonders gut.
Zu den Prospektfehlern haben wir inhaltlich bereits mehrfach Stellung genommen, weshalb an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben werden.
Die wesentlichen Prospektfehler resultieren daraus, dass die Prospektverantwortlichen das Zusammenspiel des deutschen Rechts mit dem französischen nicht im Griff hatten.
Nach französischem Recht haften die Gesellschafter der Société Civile Immobilière gesamtschuldnerisch wie die Gesellschafter einer deutschen GbR. Entgegen den Angaben im Prospekt wurde die Haftung der Zeichner nicht zuverlässig eingeschränkt. Dies gilt sowohl für den Zins-Swap als auch für den Mietvertrag. Der Zins-Swap-Vertrag mit einem negativen Wert von ca. 24 Mio. Euro ist zwar durch die zwischenzeitlichen Absprachen mit der HSH Nordbank erledigt. Die anderen Risiken aber bleiben. Der Prospekt ist und bleibt falsch – niemals hätte man die Anleger mit falschen Angaben in ein derart risikoträchtiges Investment hineinlocken dürfen.
Ein weiterer Prospektfehler, der auf Unkenntnis des französischen Rechts beruht, liegt darin, dass die Mieterin nach dem französischen Handelsrecht (code de commerce) einen Anspruch auf Überprüfung der Miethöhe hat. Auch insofern ist der Prospekt falsch, da dieser nur auf die Möglichkeit von Mieterhöhungen hinweist. Dass die Mieten aber nach der Überprüfung auch sinken können, darauf weist der Prospekt nicht hin. Tatsächlich ist dies aber nach französischem Recht möglich, und die Fondsgesellschaft musste auch schon einen Rechtsstreit führen, um eine derartige Mietminderung abzuwehren (dieser endete in einem Vergleich und führte schließlich zum vorzeitigen Auszug des Mieters).
Auf einen weiteren Prospektfehler weist sogar der Prospekt-prüfungsbericht hin: die dauerhafte fehlende Wirtschaftlichkeit der Immobilie im Verhältnis zu der Finanzierung. Auch ein niedriger ausgefallenes Wertgutachten wurde im Prospekt nicht erwähnt. Aus unserer Sicht sind die Prospektfehler gravierend.
Gegen wen richtet sich die Klage?
Die Klage richtet sich gegen die beratende Bank. Die Bank hat eine eigene Prüfungspflicht. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wären ihr die Prospektfehler aufgefallen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Fehler, auf die der Prospektprüfungsbericht hinweist.
Kann ich mit der Klage noch warten?
Die Ansprüche verjähren mit Ablauf des dritten vollen Jahres, nachdem der jeweilige Anleger Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erhalten hat. Wir können deshalb nicht ausschließen, dass erste Prospektfehler bereits zum Jahresende 2015 verjähren. Wir empfehlen aus Vorsichtsgründen, dass Klageinteressenten noch in diesem Jahr Klage erheben. Sollten Anleger die Beteiligung über das Bankhaus Wölbern erworben haben, empfehlen wir sogar noch vor dem 19.12.2015 eine Anmeldung der Forderung gegenüber der Bank! Es gibt auch inhaltlich keinen Grund, warum mit einer Klage noch zu warten wäre. Der Fonds wird nicht besser, der Kapitalverlust steht bereits fest.
Sollten Sie an der Einreichung einer Klage interessiert sein, wenden Sie sich bitte direkt an Frau Kathrin Röder, gern per Email an roeder@schirp.com oder telefonisch unter 030 327 617 44 – wir senden Ihnen sodann umgehend weitere Informationen zu.
Bei Rückfragen zu der Klage selbst wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach.