Das Geschäftsmodell der Wirecard AG

Dass die Wire­card AG Bi­lan­zen ge­fälscht und An­le­ger und In­ves­to­ren be­tro­gen hat, ist mitt­ler­weile hin­läng­lich be­kannt. Die Blase zer­platzte jäh am 25. Juni 2020, als die Nach­richt von den „ver­schwun­de­nen“ 1,9 Mil­li­ar­den Euro, die auf Treu­hand­kon­ten lie­gen soll­ten, pu­blik wurde. Warum ist das so lange nie­man­dem auf­ge­fal­len? Und vor al­lem – wie hat Wire­card das angestellt?

Wie hat das Be­trugs­mo­dell von Wire­card funk­tio­niert, fra­gen sich nicht nur ge­schä­digte An­le­ger. Da­bei hat es sich um ein kom­ple­xes Sys­tem ge­han­delt, das nach Ver­mu­tung ei­ni­ger Ex­per­ten nur zur Geld­wä­sche exis­tiert hat. Bei der Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Wirecard-​Skandal muss man das Sys­tem als Gan­zes betrachten.

Grundsätzliches zum Geschäftsmodell „Acquirer“

Als zwi­schen­ge­schal­te­ter Zah­lungs­dienst­leis­ter, im Fach­jar­gon, „Ac­qui­rer“ ge­nannt, lei­tet man Geld vom Käu­fer an ei­nen Händ­ler wei­ter. Der Ac­qui­rer er­hält eine For­de­rung ge­gen die Kre­dit­kar­ten­firma des Käu­fers und haf­tet im Fall des Zah­lungs­aus­falls. Sollte also der Käu­fer oder seine Kre­dit­kar­ten­firma nicht zah­len (kön­nen), muss ein Ac­qui­rer trotz­dem den Händ­ler be­zah­len. Um das Ri­siko für sich zu mi­ni­mie­ren, be­hält der Ac­qui­rer bei ei­nem sol­chen Vor­gang eine Si­cher­heit ein, die er dem Händ­ler erst bei voll­stän­di­ger Be­zah­lung aus­zahlt. Diese be­trägt nor­ma­ler­weise nur ei­nen ge­rin­gen Teil des Kauf­prei­ses. Klei­nes Bei­spiel: Bei ei­nem Kauf i.H.v. 100€ er­hält der Händ­ler zu­nächst nur 95€ vom Ac­qui­rer, da 4€ als Si­cher­heit die­nen und 1€ die Ge­schäfts­ge­bühr be­trägt. So­bald der Ac­qui­rer von der Kre­dit­kar­ten­firma das Geld er­hal­ten hat, zahlt er an den Händ­ler die rest­li­chen 4€ aus.

Die Besonderheit der Geschäftsidee Wirecard

Da die Mar­gen bei der Ab­wick­lung sol­cher Ge­schäfte ver­hält­nis­mä­ßig ge­ring sind, braucht man als Zah­lungs­ab­wick­ler viele Trans­ak­tio­nen, um ein ren­ta­bles Ge­schäfts­mo­dell zu ha­ben. Ver­mut­lich aus die­sem Grund hat Wire­card mit­tels Ge­schäfts­part­ner die Ab­wick­lun­gen in Nicht-​EU-​Ländern aus­ge­wei­tet. Nach dem der­zei­ti­gen Stand der Er­mitt­lun­gen ist da­von aus­zu­ge­hen, dass es sich größ­ten­teils um er­fun­dene Ge­schäfte han­delte. Wire­card hat den Ge­schäfts­part­nern die ver­meint­li­chen Kun­den und die Tech­nik zur Zah­lungs­ab­wick­lung zur Ver­fü­gung ge­stellt, um schein­bar die Ge­bühr der ver­meint­li­chen Trans­ak­tio­nen zu er­hal­ten. Diese (er­fun­dene) Ge­bühr, ha­ben die Dritt­part­ner über Um­wege auf die ver­meint­li­chen Treu­hand­kon­ten überwiesen.

Die Idee der be­sag­ten Treu­hand­kon­ten wurde ab 2015 ein­ge­führt, wohl weil sich zu die­ser Zeit die kri­ti­schen Nach­fra­gen hin­sicht­lich des Ge­schäfts­mo­dells ge­häuft ha­ben. Zu­vor hatte Wire­card die (an­geb­li­chen) Ge­büh­ren als For­de­run­gen in den Bi­lan­zen ausgewiesen.

Mit­tels der Er­löse der er­fun­de­nen For­de­run­gen konnte Un­ter­neh­mens­käufe ge­tä­tigt wer­den. Auf­fäl­lig da­bei die er­höh­ten Preise. Dies mut­maß­lich um Geld aus dem Un­ter­neh­men und wie­der in den Kon­zern zu schleu­sen. Die Er­mitt­lun­gen ge­hen da­her da­von aus, dass sich mit die­ser Me­thode ver­mut­lich auch das „Se­nior Ma­nage­ment“ von Wire­card be­rei­chert hat und die Bi­lan­zen des Kon­zerns ge­schönt wurden.

DIE ROLLE DER ERNST & YOUNG GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT

KLAGE GEGEN EY – DIE WICHTIGSTEN BEWEISE

Nach­dem die Ernst & Young GmbH (EY) lange glaubte, sich aus dem Wirecard-​Zusammenbruch her­aus­hal­ten zu kön­nen, be­ginnt ihre Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie nun zu bre­chen. Un­sere Pro­gnose: Al­les kann viel schnel­ler ab­lau­fen, als wir zu An­fang der Krise dachten.

Die Ernst & Young GmbH Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft mit Sitz in Stutt­gart und jähr­li­chem Um­satz von 2 Mrd. Euro ist Teil des glo­ba­len EY-​Netzwerkes mit 284.000 Mit­ar­bei­tern und ei­nem Ge­samt­um­satz von 36 Mrd. USD/​Jahr. Da­mit ge­hört EY zu den „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsfirmen.

Sie be­stä­tigte Wire­card die Exis­tenz von Treu­hand­kon­ten – mit ei­nem Ge­samt­be­stand von ca. 2 Mrd. Euro –, die tat­säch­lich gar nicht exis­tier­ten. Da­bei ver­stieß EY ge­gen die ein­schlä­gi­gen Prüf­stan­dards des In­sti­tuts der Wirt­schafts­prü­fer. Vor al­lem ge­gen die Re­gel, dass man bei (an­geb­li­chen) ex­ter­nen Bank­be­stän­den Bank­be­stä­ti­gun­gen an­for­dern muss (IdW-​Prüfstandard 302). Das ist hier nicht ge­sche­hen. Die Exis­tenz der Kon­ten wurde trotz­dem testiert.

In der Ver­neh­mung der füh­ren­den EY-​Wirtschaftsprüfer mach­ten die Ab­ge­ord­ne­ten des Un­ter­su­chungs­aus­schus­ses klar, dass sie ein­stim­mig der An­sicht sind, dass EY bei der Tes­tie­rung der Jah­res­ab­schlüsse von Wire­card auf Vor­lage von Sal­den­be­stä­ti­gun­gen der kon­to­füh­ren­den Ban­ken hätte be­stehen müs­sen. Die­ser An­sicht folg­ten nicht nur die Ab­schluss­prü­fer der Auf­sichts­stelle (APAS) beim Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium, son­dern auch die Bun­des­re­gie­rung (in ei­ner An­frage ei­nes Mit­glieds des Un­ter­su­chungs­aus­schus­ses) so­wie das In­sti­tut der Wirt­schafts­prü­fer (IDW).

Am 19.03.2021 tauch­ten im Un­ter­su­chungs­aus­schuss des Bun­des­ta­ges Do­ku­mente auf, die na­he­le­gen, dass EY selbst die Idee der Treu­hand­kon­ten ent­wi­ckelte. Ziel da­bei war, zu ver­de­cken, dass die (an­geb­li­chen) Ge­schäfte von Wire­card mit sog. „third party acquiring“-Unternehmen nicht exis­tier­ten. Da es sich da­bei in gro­ßen Tei­len um Luft­bu­chun­gen han­delte, wur­den die (an­geb­li­chen) For­de­run­gen von Wire­card aus die­sen Ge­schäf­ten nie be­zahlt. Man hätte also in der Bi­lanz Jahr für Jahr rie­sige For­de­run­gen aus­wei­sen müs­sen, die nie­mals be­zahlt wur­den. Ir­gend­wann wä­ren Fra­gen auf­ge­kom­men, wo­durch man die Täu­schung nicht end­los hätte wei­ter­füh­ren kön­nen. Die „Lö­sung“, die mit Hilfe von EY aus­ge­heckt wurde: Mit Hilfe der Treu­hand­kon­ten konnte der Ein­druck er­weckt wer­den, dass das Geld längst ein­ge­gan­gen war. Wenn sich diese Hin­weise er­här­ten, han­delt es sich um eine ak­tive Mit­tä­ter­schaft der EY-​Verantwortlichen bei den Be­trü­ge­reien von Wirecard.

Dies suchte EY zu ver­de­cken. Der letzte Vor­sit­zende des Auf­sichts­rats der Wire­card AG (Herr Ei­chelm­ann) be­zeugte im Aus­schuss, dass Ver­tre­ter von EY im Juni 2020 im Bei­sein sei­ner Rechts­an­wäl­tin von der Wire­card AG for­derte, man solle die noch lau­fende KPMG-​Sonderuntersuchung so­fort ein­stel­len, an­dern­falls würde EY den Jah­res­ab­schluss 2019 nicht testieren.

Ein wei­te­rer Vor­wurf ge­gen EY be­steht darin, dass eine an­stö­ßige Un­ter­neh­mens­über­nahme in In­dien nicht über­prüft wurde, selbst als kon­krete Hin­weise ei­nes in­ter­nen Whist­le­b­lo­wers ein­gin­gen, wurde die­sen nicht kon­se­quent nach­ge­gan­gen. Eine ei­gene fo­ren­si­sche Un­ter­su­chung („Pro­jekt Ring“) wurde grund­los und ohne Er­geb­nisse abgebrochen.

Aus­sa­gen im Un­ter­su­chungs­aus­schuss le­gen den Ver­dacht nahe, dass EY kurz vor und nach Ab­bruch der fo­ren­si­schen Un­ter­su­chung zwei Zu­satz­auf­träge im Vo­lu­men von je­weils 400.000 Euro von Wire­card er­hal­ten hat. Wenn sich diese Vor­würfe er­här­ten, kann die Ver­mu­tung ei­ner Be­stechung schwer von der Hand ge­wie­sen werden.

Für zen­tral hal­ten wir die Aus­sage, die KPMG-​Partner Alex­an­der Ge­schon­neck vor dem Par­la­men­ta­ri­schen Un­ter­su­chungs­aus­schuss ge­macht hat:

„Es war bei An­wen­dung üb­li­cher Wirtschaftsprüfer-​Standards nicht ver­tret­bar, die Exis­tenz die­ser Treu­hand­kon­ten zu tes­tie­ren. … Wir ha­ben mit Me­tho­den ge­ar­bei­tet, mit de­nen je­der Ab­schluss­prü­fer sonst auch ar­bei­tet. Bei An­wen­dung die­ser üb­li­chen Me­tho­den konn­ten keine aus­rei­chen­den Nach­weise für die Treu­hand­kon­ten ge­fun­den wer­den, die zu­letzt mit 1,9 Mil­li­ar­den Euro in der WIRECARD-​Bilanz standen.“

Ähn­lich dra­ma­tisch ist die Aus­sage von Ja­mes Freis, letz­ter CEO bei Wire­card, im „Han­dels­blatt“ vom 22. Januar:

„Nach ei­ner Stunde war mir klar, dass es Be­trug war.“

Au­ßer­dem lie­gen uns eine Viel­zahl von Aus­sa­gen und Hin­wei­sen jah­re­lan­ger Wirt­schafts­prü­fer der „Big-Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Diese Mit­ar­bei­ter ha­ben für uns das Ver­tei­di­gungs­vor­brin­gen von EY be­ur­teilt. Re­ak­tion: Un­gläu­bi­ges Kopf­schüt­teln. Nach dem, was EY im Pro­zess vor­tra­gen lässt, hät­ten sie we­der die ein­schlä­gi­gen IdW-​Prüfstandards noch die Vor­ga­ben aus dem ei­ge­nen „Au­dit Per­for­mance Hand­book“ ein­ge­hal­ten, noch die üb­li­che ei­gene Prüf-​Software benutzt.

EYS VERTEIDIGUNGSLINIE

EY ver­weist auf (an­geb­lich) ent­las­tende Do­ku­mente, die aber we­der dem Ge­richt noch uns vor­ge­legt wer­den. Hier­ge­gen be­an­tra­gen wir selbst­ver­ständ­lich rich­ter­li­che Vor­la­ge­wei­sung (§ 423 ZPO), wo­durch sich eine Vor­la­ge­pflicht der Ur­kun­den ergibt.

EY be­ruft sich dar­auf, nur eine „nor­male“ Jah­res­ab­schluss­prü­fung durch­ge­führt zu ha­ben, nicht aber eine fo­ren­si­sche Un­ter­su­chung, bei der man die Wirecard-​Täuschungen hätte auf­de­cken kön­nen. Da­bei wer­den auch bei der „nor­ma­len“ Jah­res­ab­schluss­prü­fung Me­tho­den und Software-​Instrumente ein­ge­setzt, die die Täu­schung hät­ten auf­flie­gen las­sen. Wir ha­ben dazu eine Viel­zahl von Ein­zel­nach­wei­sen für das Ge­richt brin­gen können.

EY be­ruft sich dar­auf, die Hin­ter­zim­mer­deals mit Jan Mar­sa­lek und an­de­ren Be­tei­lig­ten hätte man nicht auf­de­cken kön­nen. Da Wire­card diese Deals schon von Ge­set­zes we­gen auf­lis­ten musste (§ 90 Abs. 3 Ab­ga­ben­ord­nung), hätte EY jene Auf­lis­tung nach IdW-​Prüfstandard 255 prü­fen müssen.

EY be­ruft sich dar­auf, man hätte Wire­card ver­trauen dür­fen. Hier­bei wird au­ßen vor ge­las­sen, dass je­der Prü­fer dem zu prü­fen­den Un­ter­neh­men mit an­ge­mes­se­ner Vor­sicht und Di­stanz be­geg­nen muss („Pro­fes­sio­nal Skep­ti­cism“). Die Auf­for­de­rung zu ge­sun­der pro­fes­sio­nel­ler Vor­sicht spielt auch im ei­ge­nen „Au­dit Per­for­mance Hand­book“ von EY, das uns vor­liegt, eine große Rolle. Bei Wire­card wurde diese pro­fes­sio­nelle Vor­sicht nicht eingehalten.

EY be­ruft sich dar­auf, we­sent­li­che Ge­schäfts­vor­fälle seien nicht in der WIRE­CARD AG ab­ge­wi­ckelt wor­den, son­dern in Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, un­ter an­de­rem in Ir­land und Du­bai. Des­halb habe EY diese Ge­schäfts­vor­fälle nicht prü­fen kön­nen. Da­bei müs­sen re­le­vante Ge­schäfts­vor­fälle bei Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von Rechts we­gen ge­prüft wer­den und wur­den tat­säch­lich ge­prüft („Full Scope Re­port­ing“).

Be­son­ders frag­wür­dig prä­sen­tiert sich das Ve­tei­di­gungs­vor­brin­gen EYs, dass es sich bei den Treu­hand­kon­ten von Wire­card um ei­nen nor­ma­len und ge­schäfts­üb­li­chen Vor­fall ge­han­delt habe. Diese Be­haup­tung ist evi­dent falsch: Kein Un­ter­neh­men der Welt lässt an­geb­lich end­gül­tig ver­dien­tes ei­ge­nes Geld in der Grö­ßen­ord­nung von 2 Mrd. EURO un­ver­zinst bei Drit­ten ste­hen. Auch be­haup­tet EY selbst, in den Jah­ren 2015 – 2018 ku­mu­lierte Zah­lungs­ein­gänge bei Wire­card in Höhe von EUR 203,3 Mio. ge­se­hen zu ha­ben. Wenn das wahr sein soll, hätte umso dring­li­cher ge­prüft wer­den müs­sen, wor­auf diese Zah­lungs­ein­gänge be­ruh­ten, warum sie ge­rade in die­ser Höhe an­fie­len und warum der an­geb­lich 10 Mal so große wei­tere Be­trag auf den Treu­hand­kon­ten nicht aus­ge­zahlt wurde.

EY be­ruft sich wei­ter dar­auf, bei Wire­card habe ein funk­tio­nie­ren­des sog. „In­ter­nes Kon­troll­sys­tem“ (IKS) be­stan­den, dem EY hätte ver­trauen dür­fen. Un­sere Re­ak­tion dar­auf: Die­ses Ver­tei­di­gungs­vor­brin­gen von EY ent­spricht nicht der Wahr­heit. Tat­säch­lich be­stand ein funk­tio­nie­ren­des IKS bei Wire­card nicht, es kann von EY auch nicht de­tail­liert ge­schil­dert wer­den. Der ein­schlä­gige IdW-​Prüfstandard 340 wurde sei­tens EY nicht ein­ge­hal­ten, die haus­ei­gene Prüf­ma­trix nicht ge­nutzt. Die Ver­tei­di­gungs­li­nie von EY ist nicht haltbar.

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