Melden Sie jetzt noch Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an!
Am 25. Juni 2020 hat die WIRECARD AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt. In der Folge brach der Kurs der WIRECARD-Aktie fast vollständig ein. Mittlerweile ist die Aktie nicht mehr am Markt handelbar. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Klage gegen die WIRECARD AG rechtlich nicht mehr möglich. Ansprüche gegen die WIRECARD AG sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Ursprünglich hatte der Insolvenzverwalter zur Anmeldung der Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren eine Frist bis zum 26. Oktober 2020 gesetzt. Da das Prüfverfahren jedoch weiterhin andauert, sind Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren weiterhin unproblematisch möglich. Am 07. April 2022 fand die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Insolvenzgericht München statt. Dabei wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.
Die Investoren der WIRECARD AG (Aktien/Derivate) sind grundsätzlich keine Gläubiger im Insolvenzverfahren ihrer eigenen AG. Das Landgericht München I hat kürzlich in einem Urteil entschieden, dass Aktionäre ihre Forderungen nicht als Gläubiger im Rang des § 38 InsO anmelden können. Das bedeutet, dass die Forderungen erst nach Befriedigung anderer Gläubiger (z.B. Zulieferer oder Kreditgeber) bedient werden können. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und das Verfahren wird höchstwahrscheinlich in der nächsthöheren Instanz entschieden werden, da es sich um eine äußerst komplexe Rechtsfrage handelt. Über die Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen die WIRECARD AG hat das Gericht keine Entscheidung getroffen. Für Anleihegläubiger dürfte dies nicht gelten. Auch für Inhaber von Derivaten dürfte sich die rechtliche Lage anders gestalten, da die Forderung im Insolvenzverfahren von der Beurteilung der Schadensersatzansprüche gegenüber der WIRECARD AG abhängt.
Wir sind im Ergebnis anderer Rechtsauffassung als das LG München I. Aufgrund dieses neuen Urteils können wir WIRECARD-Geschädigten mit Ausnahme von Anleihe-Gläubigern allerdings derzeit nicht uneingeschränkt empfehlen, die Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Sie können die Anmeldung Ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren der WIRECARD AG selbst vornehmen und benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Da die Anmeldung ähnlich einer Klageschrift begründet werden muss, empfehlen wir Ihnen jedoch, die Anmeldung durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.
Falls wir für Sie die Forderung im Insolvenzverfahren einreichen sollen, bitten wir Sie um Erteilung des Mandats durch Rückreichung der unterzeichneten Vollmacht und Widerrufsbelehrung sowie Kopien Ihrer sämtlichen Ankaufsabrechnungen.
Klageverfahren gegen EY
Eine Klage gegen EY ist auch trotz des eingeleiteten KapMuG-Verfahrens möglich und sinnvoll, da sonst ein erheblicher Zeitverlust droht. Wenn Sie Ihre Schadensersatzansprüche kostenfrei prüfen lassen und außerdem an einer Klage gegen EY interessiert sind, finden Sie weitere Informationen hier.
Anmeldung zum Musterverfahren nach KapMuG
Das Landgericht München hat in Sachen Wirecard ein KapMuG-Verfahren (Kapitalanleger-Musterverfahren) eingeleitet. Bei dieser Art von Verfahren sollen alle Klagen gegen EY auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Wirecard-Insolvenz gebündelt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
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Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Laden Sie dazu einfach dieses Formular herunter und senden Sie es uns unterschrieben zurück.