Melden Sie jetzt noch Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an!

Am 25. Juni 2020 hat die WIRE­CARD AG beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt Mün­chen ei­nen An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens we­gen dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung ge­stellt. In der Folge brach der Kurs der WIRECARD-​Aktie fast voll­stän­dig ein. Mitt­ler­weile ist die Ak­tie nicht mehr am Markt han­del­bar. Vor dem Hin­ter­grund der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ist eine Klage ge­gen die WIRE­CARD AG recht­lich nicht mehr mög­lich. An­sprü­che ge­gen die WIRE­CARD AG sind im Rah­men des In­sol­venz­ver­fah­rens an­zu­mel­den. Ur­sprüng­lich hatte der In­sol­venz­ver­wal­ter zur An­mel­dung der Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen im In­sol­venz­ver­fah­ren eine Frist bis zum 26. Ok­to­ber 2020 ge­setzt. Da das Prüf­ver­fah­ren je­doch wei­ter­hin an­dau­ert, sind For­de­rungs­an­mel­dun­gen im In­sol­venz­ver­fah­ren wei­ter­hin un­pro­ble­ma­tisch mög­lich. Am 07. April 2022 fand die Fort­set­zung des Prüf­ter­mins vor dem In­sol­venz­ge­richt Mün­chen statt. Da­bei wurde der Prüf­ter­min er­neut weit­räu­mig ver­scho­ben. Ak­tu­ell ist neu auf den 29. No­vem­ber 2022 terminiert.

Die In­ves­to­ren der WIRE­CARD AG (Aktien/​Derivate) sind grund­sätz­lich keine Gläu­bi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren ih­rer ei­ge­nen AG. Das Land­ge­richt Mün­chen I hat kürz­lich in ei­nem Ur­teil ent­schie­den, dass Ak­tio­näre ihre For­de­run­gen nicht als Gläu­bi­ger im Rang des § 38 InsO an­mel­den kön­nen. Das be­deu­tet, dass die For­de­run­gen erst nach Be­frie­di­gung an­de­rer Gläu­bi­ger (z.B. Zu­lie­fe­rer oder Kre­dit­ge­ber) be­dient wer­den kön­nen. Das Ur­teil ist je­doch noch nicht rechts­kräf­tig und das Ver­fah­ren wird höchst­wahr­schein­lich in der nächst­hö­he­ren In­stanz ent­schie­den wer­den, da es sich um eine äu­ßerst kom­plexe Rechts­frage han­delt. Über die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von Ak­tio­nä­ren ge­gen die WIRE­CARD AG hat das Ge­richt keine Ent­schei­dung ge­trof­fen. Für An­lei­he­gläu­bi­ger dürfte dies nicht gel­ten. Auch für In­ha­ber von De­ri­va­ten dürfte sich die recht­li­che Lage an­ders ge­stal­ten, da die For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren von der Be­ur­tei­lung der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen­über der WIRE­CARD AG abhängt.

Wir sind im Er­geb­nis an­de­rer Rechts­auf­fas­sung als das LG Mün­chen I. Auf­grund die­ses neuen Ur­teils kön­nen wir WIRECARD-​Geschädigten mit Aus­nahme von Anleihe-​Gläubigern al­ler­dings der­zeit nicht un­ein­ge­schränkt emp­feh­len, die For­de­run­gen im In­sol­venz­ver­fah­ren anzumelden.

Sie kön­nen die An­mel­dung Ih­rer An­sprü­che im In­sol­venz­ver­fah­ren der WIRE­CARD AG selbst vor­neh­men und be­nö­ti­gen da­für kei­nen Rechts­an­walt. Da die An­mel­dung ähn­lich ei­ner Kla­ge­schrift be­grün­det wer­den muss, emp­feh­len wir Ih­nen je­doch, die An­mel­dung durch ei­nen Rechts­an­walt vor­neh­men zu lassen.

Falls wir für Sie die For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren ein­rei­chen sol­len, bit­ten wir Sie um Er­tei­lung des Man­dats durch Rück­rei­chung der un­ter­zeich­ne­ten Voll­macht und Wi­der­rufs­be­leh­rung so­wie Ko­pien Ih­rer sämt­li­chen Ankaufsabrechnungen.

Klageverfahren gegen EY

Eine Klage ge­gen EY ist auch trotz des ein­ge­lei­te­ten KapMuG-​Verfahrens mög­lich und sinn­voll, da sonst ein er­heb­li­cher Zeit­ver­lust droht. Wenn Sie Ihre Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kos­ten­frei prü­fen las­sen und au­ßer­dem an ei­ner Klage ge­gen EY in­ter­es­siert sind, fin­den Sie wei­tere In­for­ma­tio­nen hier.

Anmeldung zum Musterverfahren nach KapMuG

Das Land­ge­richt Mün­chen hat in Sa­chen Wire­card ein KapMuG-​Verfahren (Kapitalanleger-​Musterverfahren) ein­ge­lei­tet. Bei die­ser Art von Ver­fah­ren sol­len alle Kla­gen ge­gen EY auf Scha­dens­er­satz im Zu­sam­men­hang mit der Wirecard-​Insolvenz ge­bün­delt wer­den. Wei­tere In­for­ma­tio­nen hierzu fin­den Sie hier.

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