Landgericht München erklärt Wirecard-Bilanzen für nichtig
Damit gab das Gericht einer Klage des Insolvenzverwalters statt.
Am 18. Juni 2020 platzte die Blase Wirecard. 1,9 Milliarden Euro, die auf Treuhandkonten den Wirecard-Kunden als Sicherheit dienen sollten, waren nicht auffindbar. In der Folge stellte sich heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.
Die laufenden Klagen geschädigter Investoren der Wirecard AG richten sich gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand gehen wir davon aus, dass ein ordnungsgemäß arbeitender Abschlussprüfer den Betrug und damit den Schaden für die Investoren schon vor Jahren hätte aufdecken müssen. Zudem sieht sich EY den Vorwürfen ausgesetzt aktiv das Geschäftsmodell mitgestaltet, zumindest jedoch in voller Kenntnis gedeckt zu haben.
Schließen Sie sich hier der Klägergemeinschaft gegen die Abschlussprüfer Ernst & Young an und machen Sie Ihre verlorene Investition in die Wirecard AG als Schadensersatz geltend.
Sie haben vier Verhaltensoptionen:
Warum wir?
Wir haben viel Erfahrung mit Großverfahren. In den Immobilienfonds der Bankgesellschaft Berlin („LBB-Fonds“ und „IBV-Fonds“) haben wir ca. 8.000 Anleger vertreten. Nachdem wir die ersten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entscheiden konnten, hat das Land Berlin alle Anleger zu sehr guten Konditionen abgefunden. Wir haben damit die Ziele unserer Mandanten vollständig erreicht.
In den Medienfonds, die von Tochtergesellschaften der deutschen Landesbanken aufgelegt wurden, haben wir ca. 4.500 Anleger vertreten. Auch dort haben die Landesbanken die Anleger zu sehr guten Konditionen abgefunden, nachdem wir die ersten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entscheiden konnten. Auch dort haben wir die Ziele unserer Mandanten verwirklichen können.
Zahlreiche weitere Verfahren aus dem Schiffsfonds-, Lebensversicherungs- und Anleihebereich lassen sich anführen, die hier nicht näher vertieft werden müssen. Kurz zusammengefasst: Unser Team besteht aus kampferprobten Frauen und Männer, die „keine Furcht vor Königsthronen“ haben und auch in Sachen Wirecard/EY mit voller Entschlossenheit an der Arbeit sind.
Aufgrund unserer Erfahrung und Expertise sind unsere Anwälte zudem immer wieder als Experten in den Medien und auf Veranstaltungen gefragt. So referierte Herr Dr. Schirp zum Beispiel bei einer Veranstaltung zum Thema: „Wie verändert der Skandal Wirecard das System der Wirtschaftsprüfung?“. Die aktuelle Berichterstattung zu unserer Kanzlei im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal finden Sie hier.
Melden Sie sich gern bei uns, sofern Sie ein Klageinteresse hegen.
Ja, das ist auch trotz des eingeleiteten KapMuG-Verfahrens möglich und sinnvoll, da sonst ein erheblicher Zeitverlust droht.
Ihr Klageverfahren wird während des laufenden Musterverfahrens ausgesetzt und Sie sind als Partei am Musterverfahren beteiligt. Nach rechtskräftiger Beendigung wird das Klageverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt. Dabei hat der Musterentscheid Bindungswirkung.
Bitte übersenden Sie uns sämtliche Ankaufsabrechnungen für Ihre Aktien/Derivate/Anleihen. Sollten Sie zwischenzeitlich Wertpapiere verkauft haben, benötigen wir die jeweilige Verkaufsabrechnung. Zudem benötigen wir die unterzeichneten Mandatsunterlagen (Mandatsvertrag mit Vergütungsvereinbarung, Prozessvollmacht, Widerrufsbelehrung). Diese Unterlagen stehen hier zum Download zur Verfügung.
Alle Aktien, Derivate und Anleihen, die zwischen dem 01.01.2010 und dem 22.06.2020 gekauft wurden.
Wir sind in aussichtsreichen Gesprächen mit einem angel-sächsischen, renommierten Prozessfinanzierer und hoffen, in den kommenden Wochen all jenen Anlegern, die die erforderlichen Kosten nicht selbst tragen können, ein Finanzierungsangebot machen zu können. Registrieren Sie sich dazu in jeden Fall schon jetzt kostenfrei bei uns HIER.
Das Prozesskostenrisiko im Unterliegensfalle setzt sich aus den eigenen Anwaltskosten, den gegnerischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Die Kosten richten sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Ihrem individuellen Schaden. Sprechen Sie uns unverbindlich an, damit wir Ihnen Ihr Prozesskostenrisiko mitteilen können.
Sofern Sie zum Zeitpunkt der Investition bereits rechtsschutzversichert waren und die Versicherung auch Streitigkeiten im Bereich des Kapitalmarkts umfasst, stellen wir für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage.
Die Wirecard AG hat am 25. Juni 2020 Antrag auf Insolvenz gestellt – sie fällt somit als solventer Anspruchsgegner für die erfolgreiche Durchsetzung etwaiger Schadensersatzforderungen der Anleger aus.
Unsere Klage gegen EY basiert im Wesentlichen auf dem Umstand fehlender Saldenbestätigungen und der Erteilung eines schuldhaft falschen Bestätigungsvermerkes für den Konzernabschluss der Wirecard AG. EY haftet daher den Anlegern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB.
Wir halten die Erfolgsaussichten unserer Klagen gegen EY für gut.
Die Abgeordneten des Untersuchungsausschusses machten klar, dass sie einstimmig der Ansicht sind, dass EY bei der Testierung der Jahresabschlüsse von Wirecard auf Vorlage von Saldenbestätigungen der kontoführenden Banken hätte bestehen müssen. Dieser Ansicht folgten nicht nur die Abschlussprüfer der Aufsichtsstelle (APAS) beim Bundeswirtschaftsministerium, sondern auch die Bundesregierung (in einer Anfrage eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses) sowie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW).
Zudem stützen weitere Versäumnisse von EY unsere Klage – hierzu haben wir bereits umfangreiches Material zusammengetragen.
EY hat gegenüber ihren Auftragnehmern für ihre dortige jeweilige Tätigkeit die Haftung begrenzt. Dies betrifft jedoch nicht die Haftung im Außenverhältnis, ist also für eine Schadensersatzklage des Anlegers wegen der Erteilung eines schuldhaft falschen Bestätigungsvermerkes für den Konzernabschluss der Wirecard AG unerheblich.
Da wir von einem vorsätzlichem Handeln ausgehen, ist nicht damit zu rechnen, dass die Versicherung von EY für den entstanden Schaden aufkommen muss. Da jedoch EY allein in Deutschland im letzten Jahr über 2 Milliarden Euro Umsatz erzielen konnte und zudem Teil der internationalen Unternehmensgruppe EY-Global ist, rechnen wir damit, dass rechtlich bestehende Schadensersatzansprüche auch wirtschaftlich durchsetzbar sein werden.
Aufgrund der Kosten-Nutzen-Abwägung bündeln wir mehrere Kläger zu jeweils einem Klageverfahren und reichen für diese Sammelklage im Wege der „subjektiven Klagehäufung“ ein. Subjektive Klagehäufung bedeutet, dass mehrere Kläger, die das gleiche Anliegen verfolgen, gemeinsam zu Gericht gehen können. Es handelt sich also sozusagen um Klägergruppen. Die Voraussetzungen hierfür liegen bei EY vor. Weil die gerichtlichen Kostenregelungen degressiv ausgestaltet sind, lassen sich mit diesem Vorgehen Kostenvorteile erzielen. Wir bilden daher laufend solche Gruppen.
Für Rechtsschutzversicherte empfehlen wir eine Einzelklage.
Unsere juristische Grundlage: BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung geklärt, dass ein Wirtschaftsprüfer dann gegenüber Investoren haftet, wenn sein Testat unrichtig ist und wenn er dabei „nachlässig“, „rücksichtslos“ und „angesichts der Bedeutung für Dritte gewissenlos“ gehandelt hat. Wir sind der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im Falle von Wirecard und EY erfüllt sind und dass wir dies nachweisen können.
Die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.) hat gemeinsam mit den auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien Nieding+Barth (Frankfurt am Main) und AKD Benelux Lawyers (Amsterdam) die Stiftung „Stichting Wirecard Investors Claim“ mit Sitz in Amsterdam gegründet, die Entschädigungen für die Wirecard-Anleger innerhalb der EU erreichen soll. Das Ziel dahinter: Einen Vergleich nicht nur mit EY Deutschland, sondern auch mit EY Global, zu erzielen.
Nach niederländischem Recht kann man neben dem betroffenen Unternehmen direkt die Konzernmutter in Anspruch nehmen, daher ist hier ein Vorgehen gegen EY Global möglich. Es klagt letztlich die niederländische Stiftung, alle anderen treten der Klage ähnlich einer Sammelklage nach US-Vorbild kostenlos bei. Die Beweislatte scheint in den Niederlanden nicht ganz so hoch zu hängen wie in Deutschland, so dass die Erfolgsaussichten besser und die Verfahrensdauer üblicherweise kürzer zu sein scheint.
Allerdings fehlt unserer Meinung nach die Anspruchslage gegen EY Global. Die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage man Ansprüche streitig durchsetzen bleibt hier offen. Zudem ist im Bezug auf EY Global keine Pflichtverletzung ersichtlich. Ferner ist schon fraglich, ob Überwachungspflicht bzw. Beaufsichtigungspflicht durch Global bestand (zumindest nach deutschem Recht).
Zudem kann man nicht davon ausgehen, dass EY seine „harte Linie“ – nämliche alle Vergleichszahlungen bisher strikt abzulehnen – jetzt verlassen sollte.
Wir halten diese Option also für wenig sinnvoll und empfehlen weiterhin, sich für eine Klage zu registrieren.
Ja. Allerdings ist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und/oder die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) der rechtlich unsicherere Weg als eine Klage gegen EY.
Eine Klage gegen BaFin/DPR empfiehlt sich jedoch für alle Geschädigten, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht gegen EY vorgehen möchten (z.B. weil die Rechtsschutzversicherung den Eintritt bei Kapitalanlagen ausschließt, zugleich aber eine Staatshaftung umfasst, oder weil der Geschädigte selbst Mitarbeiter von EY ist).
Zu beachten ist, dass es sich in jedem Fall um die Einreichung zweier separater Klagen handelt, da sie auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen basieren und der jeweilige Gerichtsstand nicht identisch ist.
Über den Verkauf oder das Halten der Aktien/Anleihen/Derivate der Wirecard AG können Sie frei entscheiden. Dies ist für die Klage unerheblich. Ein bereits erfolgter oder jetziger Verkauf wirkt sich nicht aus, erzielte Erlöse sind lediglich bei der Höhe Ihres Schadens zu berücksichtigen. Entscheidend für den Schadensersatzanspruch ist, zu welchem Zeitpunkt genau die Wertpapiere gehalten wurden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keinerlei Empfehlung abgeben können.
Ihr Schaden entspricht dem Streitwert im Klageverfahren und setzt sich aus dem Ankaufswert Ihrer Wertpapiere inklusive Erwerbskosten und etwaige gezahlter Provisionen zusammen. Schadensmindernd sind hiervon eine gegebenenfalls erhaltene Dividendenauszahlung und, sofern Sie die Wertpapiere verkauft haben, der Nettoerlös aus dem Verkauf abzuziehen.
Wir bieten privaten Anlegern die Teilnahme an einer sog. Sammelklage an. Bei dieser werden mehrere Kläger in einer Klage zusammengefasst. Hierdurch kann die Höhe der im Unterliegensfall zu tragenden Kosten erheblich gesenkt werden. Das Prozesskostenrisiko im Unterliegensfalle setzt sich aus den eigenen Anwaltskosten, den gegnerischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Die Kosten richten sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Ihrem individuellen Schaden. Sprechen Sie uns unverbindlich an, damit wir Ihnen Ihr Prozesskostenrisiko mitteilen können.
Sofern Sie zum Zeitpunkt der Investition bereits rechtsschutzversichert waren und die Versicherung auch Streitigkeiten im Bereich des Kapitalmarkts umfasst, stellen wir für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage.
Ja. Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig vom Sitz der depotführenden Bank bzw. der Staatsangehörigkeit des Wertpapierinhabers und können in Deutschland geltend gemacht werden.
Nein! Wenn Sie bereits Klage erhoben haben, ist eine KapMuG-Anmeldung ausgeschlossen.
Selber eine Klage zu erheben ist auch trotz des Musterverfahren für jeden Geschädigten notwendig, da das Gericht explizit nicht prüft, ob ein Anleger einen Anspruch hat, sondern wie dargestellt, lediglich bestimmte allgemeine Aspekte, die jedes Verfahren betreffen, prüft und feststellt. Alle die ohne eigene Klageerhebung die Ansprüche zum Musterverfahren anmelden, können so den Lauf der Verjährung hemmen. Doch die Erhebung einer individuellen Klage ist dennoch nach Abschluss des Musterverfahrens erforderlich. Wer jedoch erst nach Abschluss des Musterverfahrens Klage erhebt verliert wertvolle Zeit. Daher raten wir dazu, bereits jetzt Klage zu erheben.
Bei dieser Art von Verfahren sollen alle Klagen gegen EY auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Wirecard-Insolvenz gebündelt werden. Die Einleitung eines KapMuG-Verfahrens hat zur Folge, dass alle derzeit gegen EY und Markus Braun laufenden Klagen zunächst wohl ausgesetzt werden. Nachdem das Gericht die zentralen Fragen, die alle Anleger gleichermaßen betreffen (wie z.B. die Frage, ob EY billigend falsche Bilanzen in Kauf genommen hat), geklärt hat, erfolgt ein Musterentscheid. Die zunächst ausgesetzten Klagen werden dann wieder fortgeführt. Die Feststellungen aus dem Musterentscheid sind zwar verbindlich, für eine Verurteilung von EY würden diese jedoch noch nicht reichen. Würde das Gericht z.B. feststellen, dass EY seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, dann müsste in den Einzelprozessen noch zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. der Nachweis der Schadenshöhe anhand der Kaufbelege entschieden werden.
Ja, aber nur, wenn Sie nicht bereits Klage erhoben haben. Zur Anmeldung Ihrer Forderungen zum KapMuG geht es hier.
Der Vorlagebeschluss, der das Musterverfahren einleitet, richtet sich nicht nur auf Feststellungsziele gegenüber EY sondern auch gegen die Wirecard AG und deren Verantwortliche, u.a. auch gegenüber Markus Braun. Konkret wird der Wirecard AG ein Verstoß gegen die Publizitätspflichten vorgeworfen, bei denen sich EY der Beihilfe schuldig gemacht haben soll. Über folgende Sachverhalte soll das Musterverfahren entscheiden:
Wir sind in aussichtsreichen Gesprächen mit einem angel-sächsischen, renommierten Prozessfinanzierer und hoffen, in den kommenden Wochen all jenen Anlegern, die die erforderlichen Kosten nicht selbst tragen können, ein Finanzierungsangebot machen zu können. Registrieren Sie sich dazu in jeden Fall schon jetzt kostenfrei bei uns HIER.
Die Kosten zur Anmeldung zum KapMuG betragen von Gesetzes wegen eine sogenannte 0,8 Anwaltsgebühr und eine 0,5 Gerichtsgebühr. HIER finden Sie eine beispielhafte Berechnung und welche Unterlagen wir dazu von Ihnen benötigen.
Für das Insolvenzverfahren der Wirecard AG und die Klage gegen EY können zwei unterschiedliche Kanzleien tätig sein. Auch für das Insolvenzverfahren und die KapMuG-Anmeldung können zwei unterschiedliche Kanzleien tätig sein. Eine KapMuG-Anmeldung und eine Klage gegen EY schließen sich gegenseitig aus.
Hierfür läuft voraussichtlich noch eine Frist bis zum April 2022. Wir bieten Ihnen an, diese Anspruchsanmeldung für Sie zu übernehmen. Hierfür fällt eine gesetzliche Gebühr in Höhe einer 0,5-fachen RVG-Gebühr zzgl. Auslagen und USt. an. Falls gewünscht, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Es ist sinnvoll, diese Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Selbst wenn die Insolvenzquote nicht hoch ausfallen sollte, ein gewisser Kapitalrückfluss lässt sich hier hoffentlich doch erzielen. Die Schadensersatzansprüche sind juristisch nicht ganz einfach zu begründen. Daher ist es empfehlenswert, die Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht selbst durchzuführen, sondern durch eine Anwaltskanzlei vornehmen zu lassen.
Es ist sinnvoll, diese Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Selbst wenn die Insolvenzquote nicht hoch ausfallen sollte, ein gewisser Kapitalrückfluss lässt sich hier hoffentlich doch erzielen.
Insolvenzverwalter ist Dr. Michael Jaffé, den wir bereits aus einer anderen Verfahrensgruppe (P&R Container) sehr gut kennen
Wir bieten Ihnen an, die Anspruchsanmeldung für Sie zu übernehmen. Hierfür fällt eine gesetzliche Gebühr in Höhe einer 0,5-fachen RVG-Gebühr zzgl. Auslagen und USt. an. Falls gewünscht, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 327 617 0
Fax: +49 (0)30 – 327 617 17
E-Mail: mail@schirp.com
Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Laden Sie dazu einfach dieses Formular herunter und senden Sie es uns unterschrieben zurück.
Damit gab das Gericht einer Klage des Insolvenzverwalters statt.
Der Immobilienkonzern steckt seit Monaten in einer tiefen Krise.
Schirp & Partner vertreten einen angelsächsischen Finanzinvestor, der neue Ankaufsangebote für P&R-Insolvenzansprüche macht.
Der Beschluss des Landgerichts München I wurde am 16.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Tausende Geschädigte haben bereits mit uns Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegenüber den Wirtschaftsprüfern EY erhoben, ob als Selbstzahler, mit der Kostendeckung durch eine Rechtschutzversicherung oder in wenigen Fällen mit Hilfe eines Prozesskostenfinanzierers. Nunmehr können wir das Prozesskostenfinanzierungsangebot ausweiten und weiteren 1.000 Klägern anbieten. Wie sehen die Konditionen im Vergleich zur Klageerhebung als Selbstzahler oder […]
Am 25. August 2020 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIRECARD AG.