Wirecard-Prozess: Aussage von Markus Braun beendet
Im Strafprozess gegen Ex-Wirecard-Chef Markus Braun ist die erste Etappe nun abgeschlossen.
Das Landgericht München hat in Sachen Wirecard nun ein KapMuG-Verfahren (Kapitalanleger-Musterverfahren) eingeleitet. Bei dieser Art von Verfahren sollen alle Klagen gegen EY auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Wirecard-Insolvenz gebündelt werden. Zuständig ist das Bayerische Oberste Landesgericht. Am 13. März 2023 bestimmte das Gericht den Musterkläger.
Ab jetzt bis zum 13. September 2023 können all jene Geschädigte, die derzeit noch nicht selbst Klage erheben wollen, ihre Ansprüche zum Musterverfahren anmelden und so den Lauf der Verjährung hemmen. Die Erhebung einer individuellen Klage ist dann nach Abschluss des Musterverfahrens erforderlich.
Machen Sie Ihre Ansprüche im Musterverfahren geltend!
Das Landgericht München hat in Sachen Wirecard das KapMuG-Verfahren (Kapitalanleger-Musterverfahren) eingeleitet. Alle anhängigen Klagen werden ausgesetzt und die Kläger sind Beteiligte des Musterverfahrens. Wer keine eigene Klage erhebt meldet seine Ansprüche im Musterverfahren an. Verjährung der Ansprüche tritt zum 31.12.2023 ein. Handeln Sie rechtzeitig.
Anmeldung zum Musterverfahren»
Die Kanzlei Schirp und Partner hat jahrelange Erfahrung mit Kapitalanlegermusterverfahren. Zudem haben wir viel Erfahrung mit Großverfahren. In Sachen Wirecard vertreten wir bereits über 1.000 Kläger vor den Münchner Gerichten und vertreten damit seit Monaten die größte Klägergruppe. Wir reichen ständig weitere Klagen ein.
Zudem war Rechtsanwältin Radtke-Rieger maßgeblich an Neuerungen des Kommentars zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, dem Standardwerk zum Gesetzestext, beteiligt. Außerdem verfasste sie die Beiträge zur Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages sowie zu seiner Bekanntmachung. In seinem Hinweisbeschluss zu den Entscheidungen des Landgerichts München hat das OLG München selbst Frau Radtke-Rieger mehrfach an zentralen Stellen zitiert.
Auch in der Vergangenheit konnten wir Großverfahren erfolgreich für unsere Mandanten stemmen. In den Immobilienfonds der Bankgesellschaft Berlin („LBB-Fonds“ und „IBV-Fonds“) haben wir ca. 8.000 Anleger vertreten. Nachdem wir die ersten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entscheiden konnten, hat das Land Berlin alle Anleger zu sehr guten Konditionen abgefunden. Wir haben damit die Ziele unserer Mandanten vollständig erreicht.
In den Medienfonds, die von Tochtergesellschaften der deutschen Landesbanken aufgelegt wurden, haben wir ca. 4.500 Anleger vertreten. Auch dort haben die Landesbanken die Anleger zu sehr guten Konditionen abgefunden, nachdem wir die ersten Verfahren zugunsten unserer Mandanten entscheiden konnten. Auch dort haben wir die Ziele unserer Mandanten verwirklichen können.
Zahlreiche weitere Verfahren aus dem Schiffsfonds-, Lebensversicherungs- und Anleihebereich lassen sich anführen, die hier nicht näher vertieft werden müssen. Kurz zusammengefasst: Unser Team besteht aus kampferprobten Frauen und Männer, die „keine Furcht vor Königsthronen“ haben und auch in Sachen Wirecard/EY mit voller Entschlossenheit an der Arbeit sind.
Aufgrund unserer Erfahrung und Expertise sind unsere Anwälte zudem immer wieder als Experten in den Medien und auf Veranstaltungen gefragt. So referierte Herr Dr. Schirp zum Beispiel bei einer Veranstaltung zum Thema: „Wie verändert der Skandal Wirecard das System der Wirtschaftsprüfung?“. Die aktuelle Berichterstattung zu unserer Kanzlei im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal finden Sie hier.
Der Vorlagebeschluss, der das KapMuG-Verfahren einleitet, richtet sich nicht nur auf Feststellungsziele gegenüber EY, sondern auch gegen die WIRECARD AG und deren Verantwortliche, u.a. auch gegenüber Markus Braun. Konkret wird der WIRECARD AG ein Verstoß gegen die Publizitätspflichten vorgeworfen, bei denen sich EY der Beihilfe schuldig gemacht haben soll. Über folgende Sachverhalte soll das Musterverfahren entscheiden:
Die Frage, ob EY einen eigenen Pflichtverstoß aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begangen hat, ist leider nicht Gegenstand des Musterverfahrens und unseres Erachtens auch nicht KapMuG-fähig.
Alle weiteren Informationen zum Wirecard-Skandal und zur Rolle von EY finden Sie hier.
Ja, das ist auch trotz des eingeleiteten KapMuG-Verfahrens möglich und sinnvoll, da sonst ein erheblicher Zeitverlust droht.
Ihr Klageverfahren wird während des laufenden Musterverfahrens ausgesetzt und Sie sind als Partei am Musterverfahren beteiligt. Nach rechtskräftiger Beendigung wird das Klageverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt. Dabei hat der Musterentscheid Bindungswirkung.
Bitte übersenden Sie uns sämtliche Ankaufsabrechnungen für Ihre Aktien/Derivate/Anleihen. Sollten Sie zwischenzeitlich Wertpapiere verkauft haben, benötigen wir die jeweilige Verkaufsabrechnung. Zudem benötigen wir die unterzeichneten Mandatsunterlagen (Mandatsvertrag mit Vergütungsvereinbarung, Prozessvollmacht, Widerrufsbelehrung). Diese Unterlagen stehen hier zum Download zur Verfügung.
Alle Aktien, Derivate und Anleihen, die zwischen dem 01.01.2010 und dem 22.06.2020 gekauft wurden.
Wir sind in aussichtsreichen Gesprächen mit einem angel-sächsischen, renommierten Prozessfinanzierer und hoffen, in den kommenden Wochen all jenen Anlegern, die die erforderlichen Kosten nicht selbst tragen können, ein Finanzierungsangebot machen zu können. Registrieren Sie sich dazu in jeden Fall schon jetzt kostenfrei bei uns HIER.
Das Prozesskostenrisiko im Unterliegensfalle setzt sich aus den eigenen Anwaltskosten, den gegnerischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Die Kosten richten sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Ihrem individuellen Schaden. Sprechen Sie uns unverbindlich an, damit wir Ihnen Ihr Prozesskostenrisiko mitteilen können.
Sofern Sie zum Zeitpunkt der Investition bereits rechtsschutzversichert waren und die Versicherung auch Streitigkeiten im Bereich des Kapitalmarkts umfasst, stellen wir für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage.
Die Wirecard AG hat am 25. Juni 2020 Antrag auf Insolvenz gestellt – sie fällt somit als solventer Anspruchsgegner für die erfolgreiche Durchsetzung etwaiger Schadensersatzforderungen der Anleger aus.
Unsere Klage gegen EY basiert im Wesentlichen auf dem Umstand fehlender Saldenbestätigungen und der Erteilung eines schuldhaft falschen Bestätigungsvermerkes für den Konzernabschluss der Wirecard AG. EY haftet daher den Anlegern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB.
Wir halten die Erfolgsaussichten unserer Klagen gegen EY für gut.
Die Abgeordneten des Untersuchungsausschusses machten klar, dass sie einstimmig der Ansicht sind, dass EY bei der Testierung der Jahresabschlüsse von Wirecard auf Vorlage von Saldenbestätigungen der kontoführenden Banken hätte bestehen müssen. Dieser Ansicht folgten nicht nur die Abschlussprüfer der Aufsichtsstelle (APAS) beim Bundeswirtschaftsministerium, sondern auch die Bundesregierung (in einer Anfrage eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses) sowie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW).
Zudem stützen weitere Versäumnisse von EY unsere Klage – hierzu haben wir bereits umfangreiches Material zusammengetragen.
EY hat gegenüber ihren Auftragnehmern für ihre dortige jeweilige Tätigkeit die Haftung begrenzt. Dies betrifft jedoch nicht die Haftung im Außenverhältnis, ist also für eine Schadensersatzklage des Anlegers wegen der Erteilung eines schuldhaft falschen Bestätigungsvermerkes für den Konzernabschluss der Wirecard AG unerheblich.
Da wir von einem vorsätzlichem Handeln ausgehen, ist nicht damit zu rechnen, dass die Versicherung von EY für den entstanden Schaden aufkommen muss. Da jedoch EY allein in Deutschland im letzten Jahr über 2 Milliarden Euro Umsatz erzielen konnte und zudem Teil der internationalen Unternehmensgruppe EY-Global ist, rechnen wir damit, dass rechtlich bestehende Schadensersatzansprüche auch wirtschaftlich durchsetzbar sein werden.
Aufgrund der Kosten-Nutzen-Abwägung bündeln wir mehrere Kläger zu jeweils einem Klageverfahren und reichen für diese Sammelklage im Wege der „subjektiven Klagehäufung“ ein. Subjektive Klagehäufung bedeutet, dass mehrere Kläger, die das gleiche Anliegen verfolgen, gemeinsam zu Gericht gehen können. Es handelt sich also sozusagen um Klägergruppen. Die Voraussetzungen hierfür liegen bei EY vor. Weil die gerichtlichen Kostenregelungen degressiv ausgestaltet sind, lassen sich mit diesem Vorgehen Kostenvorteile erzielen. Wir bilden daher laufend solche Gruppen.
Für Rechtsschutzversicherte empfehlen wir eine Einzelklage.
Unsere juristische Grundlage: BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung geklärt, dass ein Wirtschaftsprüfer dann gegenüber Investoren haftet, wenn sein Testat unrichtig ist und wenn er dabei „nachlässig“, „rücksichtslos“ und „angesichts der Bedeutung für Dritte gewissenlos“ gehandelt hat. Wir sind der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im Falle von Wirecard und EY erfüllt sind und dass wir dies nachweisen können.
Die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.) hat gemeinsam mit den auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien Nieding+Barth (Frankfurt am Main) und AKD Benelux Lawyers (Amsterdam) die Stiftung „Stichting Wirecard Investors Claim“ mit Sitz in Amsterdam gegründet, die Entschädigungen für die Wirecard-Anleger innerhalb der EU erreichen soll. Das Ziel dahinter: Einen Vergleich nicht nur mit EY Deutschland, sondern auch mit EY Global, zu erzielen.
Nach niederländischem Recht kann man neben dem betroffenen Unternehmen direkt die Konzernmutter in Anspruch nehmen, daher ist hier ein Vorgehen gegen EY Global möglich. Es klagt letztlich die niederländische Stiftung, alle anderen treten der Klage ähnlich einer Sammelklage nach US-Vorbild kostenlos bei. Die Beweislatte scheint in den Niederlanden nicht ganz so hoch zu hängen wie in Deutschland, so dass die Erfolgsaussichten besser und die Verfahrensdauer üblicherweise kürzer zu sein scheint.
Allerdings fehlt unserer Meinung nach die Anspruchslage gegen EY Global. Die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage man Ansprüche streitig durchsetzen bleibt hier offen. Zudem ist im Bezug auf EY Global keine Pflichtverletzung ersichtlich. Ferner ist schon fraglich, ob Überwachungspflicht bzw. Beaufsichtigungspflicht durch Global bestand (zumindest nach deutschem Recht).
Zudem kann man nicht davon ausgehen, dass EY seine „harte Linie“ – nämliche alle Vergleichszahlungen bisher strikt abzulehnen – jetzt verlassen sollte.
Wir halten diese Option also für wenig sinnvoll und empfehlen weiterhin die Klageerhebung gegen EY Deutschland. Sollten die Vergleichsmöglichkeiten scheitern bleibt letztlich nur eine verjährungshemmende Klageerhebung gegen EY Deutschland vor Ablauf der Verjährung zum 31.12.2023.
Ja. Allerdings ist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und/oder die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) der rechtlich unsicherere Weg als eine Klage gegen EY.
Eine Klage gegen BaFin/DPR empfiehlt sich jedoch für alle Geschädigten, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht gegen EY vorgehen möchten (z.B. weil die Rechtsschutzversicherung den Eintritt bei Kapitalanlagen ausschließt, zugleich aber eine Staatshaftung umfasst, oder weil der Geschädigte selbst Mitarbeiter von EY ist).
Zu beachten ist, dass es sich in jedem Fall um die Einreichung zweier separater Klagen handelt, da sie auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen basieren und der jeweilige Gerichtsstand nicht identisch ist.
Über den Verkauf oder das Halten der Aktien/Anleihen/Derivate der Wirecard AG können Sie frei entscheiden. Dies ist für die Klage unerheblich. Ein bereits erfolgter oder jetziger Verkauf wirkt sich nicht aus, erzielte Erlöse sind lediglich bei der Höhe Ihres Schadens zu berücksichtigen. Entscheidend für den Schadensersatzanspruch ist, zu welchem Zeitpunkt genau die Wertpapiere gehalten wurden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keinerlei Empfehlung abgeben können.
Ihr Schaden entspricht dem Streitwert im Klageverfahren und setzt sich aus dem Ankaufswert Ihrer Wertpapiere inklusive Erwerbskosten und etwaige gezahlter Provisionen zusammen. Schadensmindernd sind hiervon eine gegebenenfalls erhaltene Dividendenauszahlung und, sofern Sie die Wertpapiere verkauft haben, der Nettoerlös aus dem Verkauf abzuziehen.
Wir bieten institutionellen als auch privaten Anlegern die Teilnahme an einer sog. Sammelklage an. Bei dieser werden mehrere Kläger in einer Klage zusammengefasst. Hierdurch kann die Höhe der im Unterliegensfall zu tragenden Kosten erheblich gesenkt werden. Das Prozesskostenrisiko im Unterliegensfalle setzt sich aus den eigenen Anwaltskosten, den gegnerischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Die Kosten richten sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Ihrem individuellen Schaden. Sprechen Sie uns unverbindlich an, damit wir Ihnen Ihr Prozesskostenrisiko mitteilen können.
Sofern Sie zum Zeitpunkt der Investition bereits rechtsschutzversichert waren und die Versicherung auch Streitigkeiten im Bereich des Kapitalmarkts umfasst, stellen wir für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage.
Ja. Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig vom Sitz der depotführenden Bank bzw. der Staatsangehörigkeit des Wertpapierinhabers und können in Deutschland geltend gemacht werden.
Nein! Wenn Sie bereits Klage erhoben haben, ist eine KapMuG-Anmeldung unnötig, da Sie als Kläger eines ausgesetzten Klageverfahrens Beigeladener des Musterverfahrens nach KapMuG sind.
Um die Klageerhebung kommen Sie nicht herum, auch wenn Sie erstmal nur Ihre Ansprüche zum KapMuG-Verfahren anmelden. Mit der Anmeldung zum KapMuG-Verfahren wird nur der Zeitpunkt der Klageerhebung verlagert. Denn nach erfolgreichem KapMuG-Verfahren muss jeder Anmelder zum KapMuG-Verfahren trotzdem Klage erheben, um seine Ansprüche geltend zu machen. Wer jedoch erst nach Abschluss des Musterverfahrens Klage erhebt verliert so wertvolle Zeit. Daher raten wir dazu, bereits jetzt Klage zu erheben und damit Beteiligter des Musterverfahrens zu werden.
Grundsätzlich kommt die Anmeldung zum KapMuG-Verfahren überhaupt nur für die Anleger in Frage die nicht bereits aufgrund eigener Klageerhebung Beteiligte des KapMuG-Verfahrens sind. Durch die Anmeldung zum KapMuG soll ohne nähere Prüfung des angemeldeten Anspruchs durch das Gericht lediglich die Verjährung gehemmt werden. Es besteht zum Wirecard Musterverfahren jedoch die Gefahr, dass die Schadensersatzansprüche gegen EY gar nicht verjährungshemmend angemeldet werden konnten, weil diese derzeit noch gar nicht Gegenstand des Musterverfahrens sind.
Durch das Musterverfahren sollen alle anhängigen Klagen gebündelt verhandelt werden, um so divergierende Entscheidungen zu verhindern und die Instanzengerichte zu entlasten. Alle anhängigen Klagen gegen EY werden ausgesetzt und die Kläger sind als Beigeladene Beteiligte des Musterverfahrens. Alle Klagen, die während des laufenden Musterverfahrens neu eingereicht werden, werden ausgesetzt und die Kläger werden ebenfalls Beteiligte des Musterverfahrens.
Nachdem das Gericht aus den ausgesetzten Verfahren den Musterkläger bestimmt hat, können mit einer Frist von 6 Monaten all diejenigen, die keine Klage erhoben haben ihre Ansprüche zum KapMuG anmelden. Diese Anmelder werden dadurch jedoch nicht Beteiligte des Musterverfahrens.
Im Rahmen des Musterverfahrens werden dann die zentralen Fragen, die alle Anleger gleichermaßen betreffen entsprechend den beantragten Feststellungszielen geklärt und mit dem Musterentscheid entschieden. Zudem sieht das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz die Möglichkeit vor, dass die Beteiligten (die Beklagten und die Kläger, nicht jedoch die Anmelder) des Musterverfahrens einen Vergleich abschließen.
Sollte im Musterverfahren kein Vergleich geschlossen worden sein, kann gegen den Musterentscheid die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Erst nach einem rechtskräftigem Ende des Musterverfahrens werden die ausgesetzten Klageverfahren der einzelnen Kläger wieder aufgenommen. In diesen geht es dann letztlich nur noch um die individuellen Aspekte der Klage wie z.B. die Schadensberechnung im konkreten Fall. Sämtliche Feststellungen aus dem Musterverfahren sind für die Kläger als Beteiligte des Musterverfahrens verbindlich.
Die Anspruchsanmelder müssen nach rechtskräftigem Ende des Musterverfahrens ihre Ansprüche mit einer Klage durchsetzen. Erst im Rahmen dieser Klage wird dann geprüft, ob die Anspruchsanmeldung die Verjährung gehemmt hat. Zudem sind die Feststellungen aus dem Musterverfahren nicht verbindlich und müssen im Rahmen des Klageverfahrens dann geklärt werden.
Ja, aber nur, wenn Sie nicht bereits Klage erhoben haben. Zur Anmeldung Ihrer Forderungen zum KapMuG geht es hier.
Der Vorlagebeschluss, der das Musterverfahren einleitet, richtet sich nicht nur auf Feststellungsziele gegenüber EY sondern auch gegen die Wirecard AG und deren Verantwortliche, u.a. auch gegenüber Markus Braun. Konkret wird der Wirecard AG ein Verstoß gegen die Publizitätspflichten vorgeworfen, bei denen sich EY der Beihilfe schuldig gemacht haben soll. Über folgende Sachverhalte soll das Musterverfahren entscheiden:
Derzeit können wir Ihnen kein weiteres Finanzierungsangebot unterbreiten. Die Mittel unseres Prozessfinanzierers sind erschöpft. Wir stehen jedoch mit weiteren Prozessfinanzierern in Gesprächen.
Die Kosten zur Anmeldung zum KapMuG betragen von Gesetzes wegen eine sogenannte 0,8 Anwaltsgebühr und eine 0,5 Gerichtsgebühr. HIER finden Sie eine beispielhafte Berechnung und welche Unterlagen wir dazu von Ihnen benötigen.
Für die Anmeldung Ihrer Ansprüche bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten an:
Für das Insolvenzverfahren der Wirecard AG und die Klage gegen EY können zwei unterschiedliche Kanzleien tätig sein. Auch für das Insolvenzverfahren und die KapMuG-Anmeldung können zwei unterschiedliche Kanzleien tätig sein. Eine KapMuG-Anmeldung und eine Klage gegen EY schließen sich gegenseitig aus.
Ja, eine Anmeldung der Ansprüche zum Insolvenzverfahren ist noch möglich.
Wir bieten Ihnen an, diese Anspruchsanmeldung für Sie zu übernehmen. Hierfür fällt eine gesetzliche Gebühr in Höhe einer 0,5-fachen RVG-Gebühr zzgl. Auslagen und USt. an. Falls gewünscht, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Es ist sinnvoll, diese Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Selbst wenn die Insolvenzquote nicht hoch ausfallen sollte, ein gewisser Kapitalrückfluss lässt sich hier hoffentlich doch erzielen. Die Schadensersatzansprüche sind juristisch nicht ganz einfach zu begründen. Daher ist es empfehlenswert, die Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht selbst durchzuführen, sondern durch eine Anwaltskanzlei vornehmen zu lassen.
Es ist sinnvoll, diese Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Selbst wenn die Insolvenzquote nicht hoch ausfallen sollte, ein gewisser Kapitalrückfluss lässt sich hier hoffentlich doch erzielen.
Insolvenzverwalter ist Dr. Michael Jaffé, den wir bereits aus einer anderen Verfahrensgruppe (P&R Container) sehr gut kennen
Wir bieten Ihnen an, die Anspruchsanmeldung für Sie zu übernehmen. Hierfür fällt eine gesetzliche Gebühr in Höhe einer 0,5-fachen RVG-Gebühr zzgl. Auslagen und USt. an. Falls gewünscht, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 327 617 0
Fax: +49 (0)30 – 327 617 17
E-Mail: mail@schirp.com
Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Laden Sie dazu einfach dieses Formular herunter und senden Sie es uns unterschrieben zurück.
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