WIRECARD-​Skandal

Das Land­ge­richt Mün­chen hat in Sa­chen Wire­card nun ein KapMuG-​Verfahren (Kapitalanleger-​Musterverfahren) ein­ge­lei­tet. Bei die­ser Art von Ver­fah­ren sol­len alle Kla­gen ge­gen EY auf Scha­dens­er­satz im Zu­sam­men­hang mit der Wirecard-​Insolvenz ge­bün­delt wer­den. Zu­stän­dig ist das Baye­ri­sche Oberste Lan­des­ge­richt. Am 13. März 2023 be­stimmte das Ge­richt den Musterkläger.

Ab jetzt bis zum 13. Sep­tem­ber 2023 kön­nen all jene Ge­schä­digte, die der­zeit noch nicht selbst Klage er­he­ben wol­len, ihre An­sprü­che zum Mus­ter­ver­fah­ren an­mel­den und so den Lauf der Ver­jäh­rung hem­men. Die Er­he­bung ei­ner in­di­vi­du­el­len Klage ist dann nach Ab­schluss des Mus­ter­ver­fah­rens erforderlich.

Ma­chen Sie Ihre An­sprü­che im Mus­ter­ver­fah­ren geltend!

Was ist unsere Empfehlung an Sie? Welche Entscheidungen sind jetzt zu treffen?

Das Land­ge­richt Mün­chen hat in Sa­chen Wire­card das KapMuG-​Verfahren (Kapitalanleger-​Musterverfahren) ein­ge­lei­tet. Alle an­hän­gi­gen Kla­gen wer­den aus­ge­setzt und die Klä­ger sind Be­tei­ligte des Mus­ter­ver­fah­rens. Wer keine ei­gene Klage er­hebt mel­det seine An­sprü­che im Mus­ter­ver­fah­ren an. Ver­jäh­rung der An­sprü­che tritt zum 31.12.2023 ein. Han­deln Sie rechtzeitig.

An­mel­dung zum Musterverfahren»

Warum wir?

Die Kanz­lei Schirp und Part­ner hat jah­re­lange Er­fah­rung mit Ka­pi­tal­an­le­ger­mus­ter­ver­fah­ren. Zu­dem ha­ben wir viel Er­fah­rung mit Groß­ver­fah­ren. In Sa­chen Wire­card ver­tre­ten wir be­reits über 1.000 Klä­ger vor den Münch­ner Ge­rich­ten und ver­tre­ten da­mit seit Mo­na­ten die größte Klä­ger­gruppe. Wir rei­chen stän­dig wei­tere Kla­gen ein. 

Zu­dem war Rechts­an­wäl­tin Radtke-​Rieger maß­geb­lich an Neue­run­gen des Kom­men­tars zum Kapitalanleger-​Musterverfahrensgesetz, dem Stan­dard­werk zum Ge­set­zes­text, be­tei­ligt. Au­ßer­dem ver­fasste sie die Bei­träge zur Zu­läs­sig­keit des Mus­ter­ver­fah­rens­an­tra­ges so­wie zu sei­ner Be­kannt­ma­chung. In sei­nem Hin­weis­be­schluss zu den Ent­schei­dun­gen des Land­ge­richts Mün­chen hat das OLG Mün­chen selbst Frau Radtke-​Rieger mehr­fach an zen­tra­len Stel­len zitiert.

Auch in der Ver­gan­gen­heit konn­ten wir Groß­ver­fah­ren er­folg­reich für un­sere Man­dan­ten stem­men. In den Im­mo­bi­li­en­fonds der Bank­ge­sell­schaft Ber­lin („LBB-​Fonds“ und „IBV-​Fonds“) ha­ben wir ca. 8.000 An­le­ger ver­tre­ten. Nach­dem wir die ers­ten Ver­fah­ren zu­guns­ten un­se­rer Man­dan­ten ent­schei­den konn­ten, hat das Land Ber­lin alle An­le­ger zu sehr gu­ten Kon­di­tio­nen ab­ge­fun­den. Wir ha­ben da­mit die Ziele un­se­rer Man­dan­ten voll­stän­dig erreicht.

In den Me­di­en­fonds, die von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der deut­schen Lan­des­ban­ken auf­ge­legt wur­den, ha­ben wir ca. 4.500 An­le­ger ver­tre­ten. Auch dort ha­ben die Lan­des­ban­ken die An­le­ger zu sehr gu­ten Kon­di­tio­nen ab­ge­fun­den, nach­dem wir die ers­ten Ver­fah­ren zu­guns­ten un­se­rer Man­dan­ten ent­schei­den konn­ten. Auch dort ha­ben wir die Ziele un­se­rer Man­dan­ten ver­wirk­li­chen können.

Zahl­rei­che wei­tere Ver­fah­ren aus dem Schiffsfonds-, Lebensversicherungs- und An­lei­he­be­reich las­sen sich an­füh­ren, die hier nicht nä­her ver­tieft wer­den müs­sen. Kurz zu­sam­men­ge­fasst: Un­ser Team be­steht aus kampf­erprob­ten Frauen und Män­ner, die „keine Furcht vor Kö­nigs­thro­nen“ ha­ben und auch in Sa­chen Wirecard/​EY mit vol­ler Ent­schlos­sen­heit an der Ar­beit sind.

Auf­grund un­se­rer Er­fah­rung und Ex­per­tise sind un­sere An­wälte zu­dem im­mer wie­der als Ex­per­ten in den Me­dien und auf Ver­an­stal­tun­gen ge­fragt. So re­fe­rierte Herr Dr. Schirp zum Bei­spiel bei ei­ner Ver­an­stal­tung zum Thema: „Wie ver­än­dert der Skan­dal Wire­card das Sys­tem der Wirt­schafts­prü­fung?“. Die ak­tu­elle Be­richt­erstat­tung zu un­se­rer Kanz­lei im Zu­sam­men­hang mit dem Wirecard-​Skandal fin­den Sie hier

KapMuG und Wirecard

Der Vor­la­ge­be­schluss, der das KapMuG-​Verfahren ein­lei­tet, rich­tet sich nicht nur auf Fest­stel­lungs­ziele ge­gen­über EY, son­dern auch ge­gen die WIRE­CARD AG und de­ren Ver­ant­wort­li­che, u.a. auch ge­gen­über Mar­kus Braun. Kon­kret wird der WIRE­CARD AG ein Ver­stoß ge­gen die Pu­bli­zi­täts­pflich­ten vor­ge­wor­fen, bei de­nen sich EY der Bei­hilfe schul­dig ge­macht ha­ben soll. Über fol­gende Sach­ver­halte soll das Mus­ter­ver­fah­ren entscheiden:

  • Un­rich­tig­keit der Ge­schäfts­be­richte der WIRE­CARD AG
  • Der WIRE­CARD AG war spä­tes­tens 2015 be­wusst, dass die Treu­hand­kon­ten nicht die ver­öf­fent­lich­ten Bank­gut­ha­ben aufwiesen
  • Mar­kus Braun hat als Vor­stands­mit­glied die Ver­mö­gens­ver­hält­nisse der Ge­sell­schaft un­rich­tig wie­der­ge­ge­ben oder verschleiert
  • Durch die Ver­öf­fent­li­chung fal­scher Ge­schäfts­be­richte ha­ben so­wohl die WIRE­CARD AG als auch Mar­kus Braun sit­ten­wid­rig gehandelt
  • Scha­dens­er­satz­pflicht von EY, insb. Klä­rung des Vor­sat­zes im Hin­blick auf die Bei­hilfe zum Ver­stoß ge­gen die Pu­bli­zi­täts­pflich­ten der WIRE­CARD AG
  • Der Kurs­dif­fe­renz­scha­den ist ohne kon­kre­ten Kau­sa­li­täts­nach­weis ersatzfähig

Die Frage, ob EY ei­nen ei­ge­nen Pflicht­ver­stoß aus vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung be­gan­gen hat, ist lei­der nicht Ge­gen­stand des Mus­ter­ver­fah­rens und un­se­res Er­ach­tens auch nicht KapMuG-fähig.

Hintergründe

Alle wei­te­ren In­for­ma­tio­nen zum Wirecard-​Skandal und zur Rolle von EY fin­den Sie hier.

Nachfolgend beantworten wir die dringendsten Fragen:

Wirecard NEU

Kann ich wei­ter­hin Klage ge­gen EY einreichen?

Ja, das ist auch trotz des ein­ge­lei­te­ten KapMuG-​Verfahrens mög­lich und sinn­voll, da sonst ein er­heb­li­cher Zeit­ver­lust droht.

Was ge­schieht mit mei­ner Klage im lau­fen­den Musterverfahren?

Ihr Kla­ge­ver­fah­ren wird wäh­rend des lau­fen­den Mus­ter­ver­fah­rens aus­ge­setzt und Sie sind als Par­tei am Mus­ter­ver­fah­ren be­tei­ligt. Nach rechts­kräf­ti­ger Be­en­di­gung wird das Kla­ge­ver­fah­ren wie­der auf­ge­nom­men und wei­ter­ge­führt. Da­bei hat der Mus­ter­ent­scheid Bindungswirkung.

Ich möchte ge­gen EY kla­gen. Wel­che Un­ter­la­gen muss ich einreichen?

Bitte über­sen­den Sie uns sämt­li­che An­kaufs­ab­rech­nun­gen für Ihre Aktien/​Derivate/​Anleihen. Soll­ten Sie zwi­schen­zeit­lich Wert­pa­piere ver­kauft ha­ben, be­nö­ti­gen wir die je­wei­lige Ver­kaufs­ab­rech­nung. Zu­dem be­nö­ti­gen wir die un­ter­zeich­ne­ten Man­dats­un­ter­la­gen (Man­dats­ver­trag mit Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, Pro­zess­voll­macht, Wi­der­rufs­be­leh­rung). Diese Un­ter­la­gen ste­hen hier zum Down­load zur Verfügung.

Wel­che In­ves­ti­tio­nen kann ich in der Klage gel­tend machen?

Alle Ak­tien, De­ri­vate und An­lei­hen, die zwi­schen dem 01.01.2010 und dem 22.06.2020 ge­kauft wurden.

Gibt es ei­nen Pro­zess­fi­nan­zie­rer für die Klage ge­gen EY?

Wir sind in aus­sichts­rei­chen Ge­sprä­chen mit ei­nem angel-​sächsischen, re­nom­mier­ten Pro­zess­fi­nan­zie­rer und hof­fen, in den kom­men­den Wo­chen all je­nen An­le­gern, die die er­for­der­li­chen Kos­ten nicht selbst tra­gen kön­nen, ein Fi­nan­zie­rungs­an­ge­bot ma­chen zu kön­nen. Re­gis­trie­ren Sie sich dazu in je­den Fall schon jetzt kos­ten­frei bei uns HIER.

Was kos­tet eine Klage ge­gen EY?

Das Pro­zess­kos­ten­ri­siko im Un­ter­lie­gens­falle setzt sich aus den ei­ge­nen An­walts­kos­ten, den geg­ne­ri­schen An­walts­kos­ten und den Ge­richts­kos­ten zu­sam­men. Die Kos­ten rich­ten sich da­bei nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz und Ih­rem in­di­vi­du­el­len Scha­den. Spre­chen Sie uns un­ver­bind­lich an, da­mit wir Ih­nen Ihr Pro­zess­kos­ten­ri­siko mit­tei­len können.

So­fern Sie zum Zeit­punkt der In­ves­ti­tion be­reits rechts­schutz­ver­si­chert wa­ren und die Ver­si­che­rung auch Strei­tig­kei­ten im Be­reich des Ka­pi­tal­markts um­fasst, stel­len wir für Sie kos­ten­frei eine Deckungsanfrage.

Warum wird ge­gen EY vor­ge­gan­gen und nicht ge­gen Wire­card selbst?

Die Wire­card AG hat am 25. Juni 2020 An­trag auf In­sol­venz ge­stellt – sie fällt so­mit als sol­ven­ter An­spruchs­geg­ner für die er­folg­rei­che Durch­set­zung et­wa­iger Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen der An­le­ger aus.

Auf wel­cher recht­li­chen Grund­lage kann Scha­dens­er­satz von EY ge­for­dert werden?

Un­sere Klage ge­gen EY ba­siert im We­sent­li­chen auf dem Um­stand feh­len­der Sal­den­be­stä­ti­gun­gen und der Er­tei­lung ei­nes schuld­haft fal­schen Be­stä­ti­gungs­ver­mer­kes für den Kon­zern­ab­schluss der Wire­card AG. EY haf­tet da­her den An­le­gern we­gen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung nach § 826 BGB und nach den Grund­sät­zen des Ver­trags mit Schutz­wir­kun­gen zu­guns­ten Drit­ter nach § 311 Abs. 3 BGB.

Wie schät­zen Sie die Er­folgs­aus­sich­ten der Kla­gen ge­gen EY ein?

Wir hal­ten die Er­folgs­aus­sich­ten un­se­rer Kla­gen ge­gen EY für gut.

Die Ab­ge­ord­ne­ten des Un­ter­su­chungs­aus­schus­ses mach­ten klar, dass sie ein­stim­mig der An­sicht sind, dass EY bei der Tes­tie­rung der Jah­res­ab­schlüsse von Wire­card auf Vor­lage von Sal­den­be­stä­ti­gun­gen der kon­to­füh­ren­den Ban­ken hätte be­stehen müs­sen. Die­ser An­sicht folg­ten nicht nur die Ab­schluss­prü­fer der Auf­sichts­stelle (APAS) beim Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium, son­dern auch die Bun­des­re­gie­rung (in ei­ner An­frage ei­nes Mit­glieds des Un­ter­su­chungs­aus­schus­ses) so­wie das In­sti­tut der Wirt­schafts­prü­fer (IDW).

Zu­dem stüt­zen wei­tere Ver­säum­nisse von EY un­sere Klage – hierzu ha­ben wir be­reits um­fang­rei­ches Ma­te­rial zu­sam­men­ge­tra­gen.

Wie hoch ist die Haf­tungs­summe von EY?

EY hat ge­gen­über ih­ren Auf­trag­neh­mern für ihre dor­tige je­wei­lige Tä­tig­keit die Haf­tung be­grenzt. Dies be­trifft je­doch nicht die Haf­tung im Au­ßen­ver­hält­nis, ist also für eine Scha­dens­er­satz­klage des An­le­gers we­gen der Er­tei­lung ei­nes schuld­haft fal­schen Be­stä­ti­gungs­ver­mer­kes für den Kon­zern­ab­schluss der Wire­card AG unerheblich.

Da wir von ei­nem vor­sätz­li­chem Han­deln aus­ge­hen, ist nicht da­mit zu rech­nen, dass die Ver­si­che­rung von EY für den ent­stan­den Scha­den auf­kom­men muss. Da je­doch EY al­lein in Deutsch­land im letz­ten Jahr über 2 Mil­li­ar­den Euro Um­satz er­zie­len konnte und zu­dem Teil der in­ter­na­tio­na­len Un­ter­neh­mens­gruppe EY-​Global ist, rech­nen wir da­mit, dass recht­lich be­stehende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auch wirt­schaft­lich durch­setz­bar sein werden.

Wie sieht die Pro­zess­stra­te­gie aus?

Auf­grund der Kosten-​Nutzen-​Abwägung bün­deln wir meh­rere Klä­ger zu je­weils ei­nem Kla­ge­ver­fah­ren und rei­chen für diese Sam­mel­klage im Wege der „sub­jek­ti­ven Kla­ge­häu­fung“ ein. Sub­jek­tive Kla­ge­häu­fung be­deu­tet, dass meh­rere Klä­ger, die das glei­che An­lie­gen ver­fol­gen, ge­mein­sam zu Ge­richt ge­hen kön­nen. Es han­delt sich also so­zu­sa­gen um Klä­ger­grup­pen. Die Vor­aus­set­zun­gen hier­für lie­gen bei EY vor. Weil die ge­richt­li­chen Kos­ten­re­ge­lun­gen de­gres­siv aus­ge­stal­tet sind, las­sen sich mit die­sem Vor­ge­hen Kos­ten­vor­teile er­zie­len. Wir bil­den da­her lau­fend sol­che Gruppen.

Für Rechts­schutz­ver­si­cherte emp­feh­len wir eine Einzelklage.

Un­sere ju­ris­ti­sche Grund­lage: BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in die­ser Ent­schei­dung ge­klärt, dass ein Wirt­schafts­prü­fer dann ge­gen­über In­ves­to­ren haf­tet, wenn sein Tes­tat un­rich­tig ist und wenn er da­bei „nach­läs­sig“, „rück­sichts­los“ und „an­ge­sichts der Be­deu­tung für Dritte ge­wis­sen­los“ ge­han­delt hat. Wir sind der Auf­fas­sung, dass diese Vor­aus­set­zun­gen im Falle von Wire­card und EY er­füllt sind und dass wir dies nach­wei­sen kön­nen.

Ist es sinn­voll, sich bei der „Sticht­ing Wire­card In­ves­tors Claim“-Stiftung der DSW zu registrieren?

Die DSW (Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V.) hat ge­mein­sam mit den auf Ka­pi­tal­markt­recht spe­zia­li­sier­ten Kanz­leien Nieding+Barth (Frank­furt am Main) und AKD Be­ne­lux La­wy­ers (Ams­ter­dam) die Stif­tung „Sticht­ing Wire­card In­ves­tors Claim“ mit Sitz in Ams­ter­dam ge­grün­det, die Ent­schä­di­gun­gen für die Wirecard-​Anleger in­ner­halb der EU er­rei­chen soll. Das Ziel da­hin­ter: Ei­nen Ver­gleich nicht nur mit EY Deutsch­land, son­dern auch mit EY Glo­bal, zu erzielen. 

Nach nie­der­län­di­schem Recht kann man ne­ben dem be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men di­rekt die Kon­zern­mut­ter in An­spruch neh­men, da­her ist hier ein Vor­ge­hen ge­gen EY Glo­bal mög­lich. Es klagt letzt­lich die nie­der­län­di­sche Stif­tung, alle an­de­ren tre­ten der Klage ähn­lich ei­ner Sam­mel­klage nach US-​Vorbild kos­ten­los bei. Die Be­weis­latte scheint in den Nie­der­lan­den nicht ganz so hoch zu hän­gen wie in Deutsch­land, so dass die Er­folgs­aus­sich­ten bes­ser und die Ver­fah­rens­dauer üb­li­cher­weise kür­zer zu sein scheint.

Al­ler­dings fehlt un­se­rer Mei­nung nach die An­spruchs­lage ge­gen EY Glo­bal. Die Frage, auf wel­cher recht­li­chen Grund­lage man An­sprü­che strei­tig durch­set­zen bleibt hier of­fen. Zu­dem ist im Be­zug auf EY Glo­bal keine Pflicht­ver­let­zung er­sicht­lich. Fer­ner ist schon frag­lich, ob Über­wa­chungs­pflicht bzw. Be­auf­sich­ti­gungs­pflicht durch Glo­bal be­stand (zu­min­dest nach deut­schem Recht).

Zu­dem kann man nicht da­von aus­ge­hen, dass EY seine „harte Li­nie“ – näm­li­che alle Ver­gleichs­zah­lun­gen bis­her strikt ab­zu­leh­nen – jetzt ver­las­sen sollte.

Wir hal­ten diese Op­tion also für we­nig sinn­voll und emp­feh­len wei­ter­hin die Kla­ge­er­he­bung ge­gen EY Deutsch­land. Soll­ten die Ver­gleichs­mög­lich­kei­ten schei­tern bleibt letzt­lich nur eine ver­jäh­rungs­hem­mende Kla­ge­er­he­bung ge­gen EY Deutsch­land vor Ab­lauf der Ver­jäh­rung zum 31.12.2023.

Kä­men nicht auch die BaFin oder die DPR als ge­eig­nete An­spruchs­geg­ner für Scha­dens­er­satz­kla­gen infrage?

Ja. Al­ler­dings ist eine Klage ge­gen die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) und/​oder die Deut­sche Prüf­stelle für Rech­nungs­le­gung (DPR) der recht­lich un­si­che­rere Weg als eine Klage ge­gen EY.

Eine Klage ge­gen BaFin/​DPR emp­fiehlt sich je­doch für alle Ge­schä­dig­ten, die aus wirt­schaft­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den nicht ge­gen EY vor­ge­hen möch­ten (z.B. weil die Rechts­schutz­ver­si­che­rung den Ein­tritt bei Ka­pi­tal­an­la­gen aus­schließt, zu­gleich aber eine Staats­haf­tung um­fasst, oder weil der Ge­schä­digte selbst Mit­ar­bei­ter von EY ist).

Zu be­ach­ten ist, dass es sich in je­dem Fall um die Ein­rei­chung zweier se­pa­ra­ter Kla­gen han­delt, da sie auf un­ter­schied­li­chen An­spruchs­grund­la­gen ba­sie­ren und der je­wei­lige Ge­richts­stand nicht iden­tisch ist.

Hat der Ver­kauf mei­ner Wert­pa­piere der Wire­card AG Aus­wir­kun­gen auf den Schadensersatzanspruch?

Über den Ver­kauf oder das Hal­ten der Aktien/​Anleihen/​Derivate der Wire­card AG kön­nen Sie frei ent­schei­den. Dies ist für die Klage un­er­heb­lich. Ein be­reits er­folg­ter oder jet­zi­ger Ver­kauf wirkt sich nicht aus, er­zielte Er­löse sind le­dig­lich bei der Höhe Ih­res Scha­dens zu be­rück­sich­ti­gen. Ent­schei­dend für den Scha­dens­er­satz­an­spruch ist, zu wel­chem Zeit­punkt ge­nau die Wert­pa­piere ge­hal­ten wur­den. Bitte ha­ben Sie Ver­ständ­nis, dass wir hierzu kei­ner­lei Emp­feh­lung ab­ge­ben können.

Wie be­rech­net sich mein Scha­den, bzw. der Streit­wert im Klageverfahren?

Ihr Scha­den ent­spricht dem Streit­wert im Kla­ge­ver­fah­ren und setzt sich aus dem An­kaufs­wert Ih­rer Wert­pa­piere in­klu­sive Er­werbs­kos­ten und et­wa­ige ge­zahl­ter Pro­vi­sio­nen zu­sam­men. Scha­dens­min­dernd sind hier­von eine ge­ge­be­nen­falls er­hal­tene Di­vi­den­den­aus­zah­lung und, so­fern Sie die Wert­pa­piere ver­kauft ha­ben, der Net­to­er­lös aus dem Ver­kauf abzuziehen.

Wie be­mes­sen sich das an­walt­li­che Ho­no­rar und die Ge­richts­kos­ten im Fall ei­ner Klage?

Wir bie­ten in­sti­tu­tio­nel­len als auch pri­va­ten An­le­gern die Teil­nahme an ei­ner sog. Sam­mel­klage an. Bei die­ser wer­den meh­rere Klä­ger in ei­ner Klage zu­sam­men­ge­fasst. Hier­durch kann die Höhe der im Un­ter­lie­gens­fall zu tra­gen­den Kos­ten er­heb­lich ge­senkt wer­den. Das Pro­zess­kos­ten­ri­siko im Un­ter­lie­gens­falle setzt sich aus den ei­ge­nen An­walts­kos­ten, den geg­ne­ri­schen An­walts­kos­ten und den Ge­richts­kos­ten zu­sam­men. Die Kos­ten rich­ten sich da­bei nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz und Ih­rem in­di­vi­du­el­len Scha­den. Spre­chen Sie uns un­ver­bind­lich an, da­mit wir Ih­nen Ihr Pro­zess­kos­ten­ri­siko mit­tei­len können.

So­fern Sie zum Zeit­punkt der In­ves­ti­tion be­reits rechts­schutz­ver­si­chert wa­ren und die Ver­si­che­rung auch Strei­tig­kei­ten im Be­reich des Ka­pi­tal­markts um­fasst, stel­len wir für Sie kos­ten­frei eine Deckungsanfrage.

Das De­pot wird au­ßer­halb Deutsch­lands ge­führt bzw. ich bin kein deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger – kann ich mich trotz­dem an der Sam­mel­klage beteiligen?

Ja. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che be­stehen un­ab­hän­gig vom Sitz der de­pot­füh­ren­den Bank bzw. der Staats­an­ge­hö­rig­keit des Wert­pa­pier­in­ha­bers und kön­nen in Deutsch­land gel­tend ge­macht werden.

Ist eine An­mel­dung zum KapMuG-​Verfahren mög­lich, wenn ich be­reits Klage er­ho­ben habe?

Nein! Wenn Sie be­reits Klage er­ho­ben ha­ben, ist eine KapMuG-​Anmeldung un­nö­tig, da Sie als Klä­ger ei­nes aus­ge­setz­ten Kla­ge­ver­fah­rens Bei­gela­de­ner des Mus­ter­ver­fah­rens nach KapMuG sind.

Ist es sinn­vol­ler sich zum KapMuG-​Verfahren an­zu­mel­den, oder jetzt be­reits Klage ge­gen EY zu erheben?

Um die Kla­ge­er­he­bung kom­men Sie nicht herum, auch wenn Sie erst­mal nur Ihre An­sprü­che zum KapMuG-​Verfahren an­mel­den. Mit der An­mel­dung zum KapMuG-​Verfahren wird nur der Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung ver­la­gert. Denn nach er­folg­rei­chem KapMuG-​Verfahren muss je­der An­mel­der zum KapMuG-​Verfahren trotz­dem Klage er­he­ben, um seine An­sprü­che gel­tend zu ma­chen. Wer je­doch erst nach Ab­schluss des Mus­ter­ver­fah­rens Klage er­hebt ver­liert so wert­volle Zeit. Da­her ra­ten wir dazu, be­reits jetzt Klage zu er­he­ben und da­mit Be­tei­lig­ter des Mus­ter­ver­fah­rens zu werden.

Grund­sätz­lich kommt die An­mel­dung zum KapMuG-​Verfahren über­haupt nur für die An­le­ger in Frage die nicht be­reits auf­grund ei­ge­ner Kla­ge­er­he­bung Be­tei­ligte des KapMuG-​Verfahrens sind. Durch die An­mel­dung zum KapMuG soll ohne nä­here Prü­fung des an­ge­mel­de­ten An­spruchs durch das Ge­richt le­dig­lich die Ver­jäh­rung ge­hemmt wer­den. Es be­steht zum Wire­card Mus­ter­ver­fah­ren je­doch die Ge­fahr, dass die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen EY gar nicht ver­jäh­rungs­hem­mend an­ge­mel­det wer­den konn­ten, weil diese der­zeit noch gar nicht Ge­gen­stand des Mus­ter­ver­fah­rens sind.

Wie läuft ein KapMuG-​Verfahren ab?

Durch das Mus­ter­ver­fah­ren sol­len alle an­hän­gi­gen Kla­gen ge­bün­delt ver­han­delt wer­den, um so di­ver­gie­rende Ent­schei­dun­gen zu ver­hin­dern und die In­stan­zen­ge­richte zu ent­las­ten. Alle an­hän­gi­gen Kla­gen ge­gen EY wer­den aus­ge­setzt und die Klä­ger sind als Bei­gela­dene Be­tei­ligte des Mus­ter­ver­fah­rens. Alle Kla­gen, die wäh­rend des lau­fen­den Mus­ter­ver­fah­rens neu ein­ge­reicht wer­den, wer­den aus­ge­setzt und die Klä­ger wer­den eben­falls Be­tei­ligte des Musterverfahrens.

Nach­dem das Ge­richt aus den aus­ge­setz­ten Ver­fah­ren den Mus­ter­klä­ger be­stimmt hat, kön­nen mit ei­ner Frist von 6 Mo­na­ten all die­je­ni­gen, die keine Klage er­ho­ben ha­ben ihre An­sprü­che zum KapMuG an­mel­den. Diese An­mel­der wer­den da­durch je­doch nicht Be­tei­ligte des Musterverfahrens.

Im Rah­men des Mus­ter­ver­fah­rens wer­den dann die zen­tra­len Fra­gen, die alle An­le­ger glei­cher­ma­ßen be­tref­fen ent­spre­chend den be­an­trag­ten Fest­stel­lungs­zie­len ge­klärt und mit dem Mus­ter­ent­scheid ent­schie­den. Zu­dem sieht das Ka­pi­tal­an­le­ger­mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz die Mög­lich­keit vor, dass die Be­tei­lig­ten (die Be­klag­ten und die Klä­ger, nicht je­doch die An­mel­der) des Mus­ter­ver­fah­rens ei­nen Ver­gleich abschließen.

Sollte im Mus­ter­ver­fah­ren kein Ver­gleich ge­schlos­sen wor­den sein, kann ge­gen den Mus­ter­ent­scheid die Rechts­be­schwerde zum Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt wer­den. Erst nach ei­nem rechts­kräf­ti­gem Ende des Mus­ter­ver­fah­rens wer­den die aus­ge­setz­ten Kla­ge­ver­fah­ren der ein­zel­nen Klä­ger wie­der auf­ge­nom­men. In die­sen geht es dann letzt­lich nur noch um die in­di­vi­du­el­len Aspekte der Klage wie z.B. die Scha­dens­be­rech­nung im kon­kre­ten Fall. Sämt­li­che Fest­stel­lun­gen aus dem Mus­ter­ver­fah­ren sind für die Klä­ger als Be­tei­ligte des Mus­ter­ver­fah­rens verbindlich.

Die An­spruchs­an­mel­der müs­sen nach rechts­kräf­ti­gem Ende des Mus­ter­ver­fah­rens ihre An­sprü­che mit ei­ner Klage durch­set­zen. Erst im Rah­men die­ser Klage wird dann ge­prüft, ob die An­spruchs­an­mel­dung die Ver­jäh­rung ge­hemmt hat. Zu­dem sind die Fest­stel­lun­gen aus dem Mus­ter­ver­fah­ren nicht ver­bind­lich und müs­sen im Rah­men des Kla­ge­ver­fah­rens dann ge­klärt werden.

Kann ich meine For­de­rung zum KapMuG anmelden?

Ja, aber nur, wenn Sie nicht be­reits Klage er­ho­ben ha­ben. Zur An­mel­dung Ih­rer For­de­run­gen zum KapMuG geht es hier.

Was soll im KapMuG ge­klärt werden?

Der Vor­la­ge­be­schluss, der das Mus­ter­ver­fah­ren ein­lei­tet, rich­tet sich nicht nur auf Fest­stel­lungs­ziele ge­gen­über EY son­dern auch ge­gen die Wire­card AG und de­ren Ver­ant­wort­li­che, u.a. auch ge­gen­über Mar­kus Braun. Kon­kret wird der Wire­card AG ein Ver­stoß ge­gen die Pu­bli­zi­täts­pflich­ten vor­ge­wor­fen, bei de­nen sich EY der Bei­hilfe schul­dig ge­macht ha­ben soll. Über fol­gende Sach­ver­halte soll das Mus­ter­ver­fah­ren entscheiden:

  • Un­rich­tig­keit der Ge­schäfts­be­richte der Wire­card AG
  • Der Wire­card AG war spä­tes­tens 2015 be­wusst, dass die Treu­hand­kon­ten nicht die ver­öf­fent­lich­ten Bank­gut­ha­ben aufwiesen
  • Mar­kus Braun hat als Vor­stands­mit­glied die Ver­mö­gens­ver­hält­nisse der Ge­sell­schaft un­rich­tig wie­der­ge­ge­ben oder verschleiert
  • Durch die Ver­öf­fent­li­chung fal­scher Ge­schäfts­be­richte ha­ben so­wohl die Wire­card AG als auch Mar­kus Braun sit­ten­wid­rig gehandelt
  • Scha­dens­er­satz­pflicht von EY, insb. Klä­rung des Vor­sat­zes im Hin­blick auf die Bei­hilfe zum Ver­stoß ge­gen die Pu­bli­zi­täts­pflich­ten der Wire­card AG
  • Der Kurs­dif­fe­renz­scha­den ist ohne kon­kre­ten Kau­sa­li­täts­nach­weis ersatzfähig
Gibt es ei­nen Pro­zess­fi­nan­zie­rer für die An­mel­dung zum KapMuG?

Der­zeit kön­nen wir Ih­nen kein wei­te­res Fi­nan­zie­rungs­an­ge­bot un­ter­brei­ten. Die Mit­tel un­se­res Pro­zess­fi­nan­zie­rers sind er­schöpft. Wir ste­hen je­doch mit wei­te­ren Pro­zess­fi­nan­zie­rern in Gesprächen.

Was kos­tet die An­mel­dung zum KapMuG?

Die Kos­ten zur An­mel­dung zum KapMuG be­tra­gen von Ge­set­zes we­gen eine so­ge­nannte 0,8 An­walts­ge­bühr und eine 0,5 Ge­richts­ge­bühr. HIER fin­den Sie eine bei­spiel­hafte Be­rech­nung und wel­che Un­ter­la­gen wir dazu von Ih­nen benötigen.

Für die An­mel­dung Ih­rer An­sprü­che bie­ten wir Ih­nen zwei Mög­lich­kei­ten an:

  1. Für eine pau­schale Zah­lung von zu­sätz­lich 100 Euro zu den ge­setz­li­chen Ge­büh­ren für die An­mel­dung bie­ten wir Ih­nen an, ein von un­se­rer Kanz­lei ver­fass­tes au­ßer­ge­richt­li­ches Schrei­ben an EY zu ver­sen­den. Dies be­deu­tet, dass EY „in Ver­zug“ ge­setzt wird und Sie zu­sätz­lich zu ei­nem mög­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch mit Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent über dem Ba­sis­zins­satz rech­nen kön­nen. Je nach Dauer des Ver­fah­rens wäre hier mit ei­ner er­heb­li­chen Summe zu rechnen.
  2. Soll­ten wir die An­mel­dung ohne In­ver­zug­set­zung für Sie vor­neh­men, ste­hen Ih­nen grund­sätz­lich keine Zin­sen zu­sätz­lich zu dem von Ih­nen an­ge­mel­de­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch zu. Wir mel­den in die­sem Fall le­dig­lich Ih­ren An­spruch zum Kapitalanleger-​Musterverfahren an und be­rech­nen Ih­nen da­für die ge­setz­li­che Gebühr.

Kann ich meh­rere An­wälte beauftragen?

Für das In­sol­venz­ver­fah­ren der Wire­card AG und die Klage ge­gen EY kön­nen zwei un­ter­schied­li­che Kanz­leien tä­tig sein. Auch für das In­sol­venz­ver­fah­ren und die KapMuG-​Anmeldung kön­nen zwei un­ter­schied­li­che Kanz­leien tä­tig sein. Eine KapMuG-​Anmeldung und eine Klage ge­gen EY schlie­ßen sich ge­gen­sei­tig aus.

Kann ich meine For­de­rung noch im In­sol­venz­ver­fah­ren der Wire­card AG anmelden?

Ja, eine An­mel­dung der An­sprü­che zum In­sol­venz­ver­fah­ren ist noch möglich.

Wir bie­ten Ih­nen an, diese An­spruchs­an­mel­dung für Sie zu über­neh­men. Hier­für fällt eine ge­setz­li­che Ge­bühr in Höhe ei­ner 0,5-fachen RVG-​Gebühr zzgl. Aus­la­gen und USt. an. Falls ge­wünscht, über­neh­men wir auch die De­ckungs­an­frage ge­gen­über Ih­rer Rechtsschutzversicherung.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Ist es sinn­voll ne­ben der Kla­ge­er­he­bung ge­gen EY meine For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren anzumelden?

Es ist sinn­voll, diese Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im In­sol­venz­ver­fah­ren an­zu­mel­den. Selbst wenn die In­sol­venz­quote nicht hoch aus­fal­len sollte, ein ge­wis­ser Ka­pi­tal­rück­fluss lässt sich hier hof­fent­lich doch er­zie­len. Die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind ju­ris­tisch nicht ganz ein­fach zu be­grün­den. Da­her ist es emp­feh­lens­wert, die An­mel­dung im In­sol­venz­ver­fah­ren nicht selbst durch­zu­füh­ren, son­dern durch eine An­walts­kanz­lei vor­neh­men zu lassen.

Ist es sinn­voll ne­ben der An­mel­dung zum Mus­ter­ver­fah­ren nach KapMuG auch meine For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren anzumelden?

Es ist sinn­voll, diese Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im In­sol­venz­ver­fah­ren an­zu­mel­den. Selbst wenn die In­sol­venz­quote nicht hoch aus­fal­len sollte, ein ge­wis­ser Ka­pi­tal­rück­fluss lässt sich hier hof­fent­lich doch erzielen.

Wer ist der Insolvenzverwalter?

In­sol­venz­ver­wal­ter ist Dr. Mi­chael Jaffé, den wir be­reits aus ei­ner an­de­ren Ver­fah­rens­gruppe (P&R Con­tai­ner) sehr gut kennen

Was kos­tet die For­de­rungs­an­mel­dung im Insolvenzverfahren?

Wir bie­ten Ih­nen an, die An­spruchs­an­mel­dung für Sie zu über­neh­men. Hier­für fällt eine ge­setz­li­che Ge­bühr in Höhe ei­ner 0,5-fachen RVG-​Gebühr zzgl. Aus­la­gen und USt. an. Falls ge­wünscht, über­neh­men wir auch die De­ckungs­an­frage ge­gen­über Ih­rer Rechtsschutzversicherung.

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