Wirecard-Skandal: Umstrukturierungspläne bei EY
Was bedeuten die Umstrukturierungspläne für geschädigte Wirecard-Anleger?
Wie das „Handelsblatt“ berichtet werden die Umstrukturierungspläne bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft EY immer konkreter. Die Gesellschaft plane die Abspaltung des Beratungsgeschäft vom Prüfungsgeschäft, berichtet die Wirtschaftszeitung und bezieht sich dabei auf Firmenkreise.
Die Planungen laufen unter dem Namen „Projekt Everest“, öffentlich hat EY diese allerdings noch nicht bestätigt. Das „Handelsblatt“ schreibt hingegen, dass das Projekt in den kommenden Wochen offiziell vorgestellt werden soll.
Dabei ist zu beachten, dass das Beratungsgeschäft mit einem Umsatz von zuletzt 26 Milliarden Dollar beinahe doppelt so ertragreich war wie die Wirtschaftsprüfung mit 14 Milliarden Dollar.
Nachteil für die Anleger?
Für geschädigte Wirecard-Anleger hat diese Nachricht durchaus Gewicht. Jahrelang hatte EY die Bilanzen des Skandal-Unternehmens geprüft und sieht sich derzeit zahlreichen Anleger-Klagen ausgesetzt. Die Abspaltung des Prüfgeschäfts wirft nun die Frage auf, inwiefern EY möglichen Schadensersatzzahlungen gerecht werden will, wenn der wirtschaftlich profitablere Geschäftszweig abgetrennt wird.
Vor allem aufgrund des anlaufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mehrere Jahre andauern wird, besteht die Gefahr, dass von EY als Anspruchsgegner nur noch eine „leere Hülle“ zurückbleibt, von der keine Schadensersatzzahlungen mehr zu erwarten sind.
Die Kanzlei Schirp & Partner ist mit derzeit über 1.300 anhängigen Klagen der stärkste juristische Gegner von EY. Daher wissen wir: Selbst vor dem Hintergrund des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist eine Klageerhebung für jeden Geschädigten notwendig. Schließlich prüft das Gericht explizit nicht, ob ein Anleger einen Anspruch hat, sondern prüft lediglich bestimmte allgemeine Aspekte, die jedes Verfahren betreffen. Alle, die ohne eigene Klageerhebung die Ansprüche zum Musterverfahren anmelden, können so den Lauf der Verjährung hemmen. Doch die Erhebung einer individuellen Klage ist dennoch nach Abschluss des Musterverfahrens erforderlich. Wer jedoch erst nach Abschluss des Musterverfahrens Klage erhebt verliert wertvolle Zeit.
Zeit, die aufgrund der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen bei EY knapp zu werden droht. Vor diesem Hintergrund scheint das Kapitalanleger-Musterverfahren eher dem Anspruchsgegner, in diesem Fall EY selbst, in die Hände zu spielen, als den Klägern.
Aus diesem Grund raten wir Klageinteressierten nun möglichst schnell zu klagen, um am Ende des Musterverfahrens einen zeitlichen Vorteil zu haben. Alle weiteren Informationen zu den Verfahren gegen EY und dem Wirecard-Skandal finden Sie hier.
Die Fachanwälte unserer Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.