Wirecard-​Skandal: Umstrukturierungspläne bei EY

Was be­deu­ten die Um­struk­tu­rie­rungs­pläne für ge­schä­digte Wirecard-Anleger?

Wie das „Han­dels­blatt“ be­rich­tet wer­den die Um­struk­tu­rie­rungs­pläne bei der Wirtschaftsprüfungs- und Be­ra­tungs­ge­sell­schaft EY im­mer kon­kre­ter. Die Ge­sell­schaft plane die Ab­spal­tung des Be­ra­tungs­ge­schäft vom Prü­fungs­ge­schäft, be­rich­tet die Wirt­schafts­zei­tung und be­zieht sich da­bei auf Firmenkreise.

Die Pla­nun­gen lau­fen un­ter dem Na­men „Pro­jekt Ever­est“, öf­fent­lich hat EY diese al­ler­dings noch nicht be­stä­tigt. Das „Han­dels­blatt“ schreibt hin­ge­gen, dass das Pro­jekt in den kom­men­den Wo­chen of­fi­zi­ell vor­ge­stellt wer­den soll.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass das Be­ra­tungs­ge­schäft mit ei­nem Um­satz von zu­letzt 26 Mil­li­ar­den Dol­lar bei­nahe dop­pelt so er­trag­reich war wie die Wirt­schafts­prü­fung mit 14 Mil­li­ar­den Dollar.

Nachteil für die Anleger?

Für ge­schä­digte Wirecard-​Anleger hat diese Nach­richt durch­aus Ge­wicht. Jah­re­lang hatte EY die Bi­lan­zen des Skandal-​Unternehmens ge­prüft und sieht sich der­zeit zahl­rei­chen Anleger-​Klagen aus­ge­setzt. Die Ab­spal­tung des Prüf­ge­schäfts wirft nun die Frage auf, in­wie­fern EY mög­li­chen Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen ge­recht wer­den will, wenn der wirt­schaft­lich pro­fi­ta­blere Ge­schäfts­zweig ab­ge­trennt wird.

Vor al­lem auf­grund des an­lau­fen­den Kapitalanleger-​Musterverfahrens, das mit an Si­cher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit meh­rere Jahre an­dau­ern wird, be­steht die Ge­fahr, dass von EY als An­spruchs­geg­ner nur noch eine „leere Hülle“ zu­rück­bleibt, von der keine Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen mehr zu er­war­ten sind.

Die Kanz­lei Schirp & Part­ner ist mit der­zeit über 1.300 an­hän­gi­gen Kla­gen der stärkste ju­ris­ti­sche Geg­ner von EY. Da­her wis­sen wir: Selbst vor dem Hin­ter­grund des Kapitalanleger-​Musterverfahrens ist eine Kla­ge­er­he­bung für je­den Ge­schä­dig­ten not­wen­dig. Schließ­lich prüft das Ge­richt ex­pli­zit nicht, ob ein An­le­ger ei­nen An­spruch hat, son­dern prüft le­dig­lich be­stimmte all­ge­meine Aspekte, die je­des Ver­fah­ren be­tref­fen. Alle, die ohne ei­gene Kla­ge­er­he­bung die An­sprü­che zum Mus­ter­ver­fah­ren an­mel­den, kön­nen so den Lauf der Ver­jäh­rung hem­men. Doch die Er­he­bung ei­ner in­di­vi­du­el­len Klage ist den­noch nach Ab­schluss des Mus­ter­ver­fah­rens er­for­der­lich. Wer je­doch erst nach Ab­schluss des Mus­ter­ver­fah­rens Klage er­hebt ver­liert wert­volle Zeit.

Zeit, die auf­grund der ge­plan­ten Um­struk­tu­rie­rungs­maß­nah­men bei EY knapp zu wer­den droht. Vor die­sem Hin­ter­grund scheint das Kapitalanleger-​Musterverfahren eher dem An­spruchs­geg­ner, in die­sem Fall EY selbst, in die Hände zu spie­len, als den Klägern.

Aus die­sem Grund ra­ten wir Kla­geinter­es­sier­ten nun mög­lichst schnell zu kla­gen, um am Ende des Mus­ter­ver­fah­rens ei­nen zeit­li­chen Vor­teil zu ha­ben. Alle wei­te­ren In­for­ma­tio­nen zu den Ver­fah­ren ge­gen EY und dem Wirecard-​Skandal fin­den Sie hier.

Die Fach­an­wälte un­se­rer Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

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