Wirecard-​Skandal: BAFin haftet nicht

Die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen (BAFin) haf­tet nicht ge­gen­über ge­schä­dig­ten Wirecard-​Anlegern. Das ent­schied nun in zwei­ter In­stanz das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt mit Be­schluss vom 6. Fe­bruar 2023 ( Az. 1 U 173/22) und be­stä­tigte da­mit das Ur­teil der Vorinstanz.

Im Juni 2020 musste der Fi­nanz­dienst­lei­ter der Zah­lungs­dienst­leis­ter zu­ge­ben, dass 1,9 Mil­li­ar­den Euro, die ei­gent­lich auf Treu­hand­kon­ten in Asien hät­ten lie­gen sol­len, nicht auf­find­bar wa­ren. In der Folge brach der Ak­ti­en­kurs dra­ma­tisch ein, we­nig spä­ter musste die Wire­card AG In­sol­venz anmelden.

Dar­auf­hin ge­riet auch die BAFin als deut­sche Fi­nanz­auf­sicht stark in die Kri­tik. Jah­re­lang hatte sich die BAFin schüt­zend vor das da­ma­lige Dax-​Unternehmen ge­stellt und die be­trü­ge­ri­schen Ma­chen­schaf­ten nicht ent­deckt. Beim OLG Frank­furt sind da­her Ver­fah­ren von ge­schä­dig­ten An­le­gern an­hän­gig, die Scha­dens­er­satz von der BAFin for­dern. Im kon­kre­ten Fall ging es um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von ca. 40.000 Euro.

Das Ge­richt ent­schied nun al­ler­dings, dass die Be­hörde nicht ge­gen die ihr ob­lie­gen­den Amts­pflich­ten ver­sto­ßen hätte. So­mit habe der Klä­ger „keine greif­ba­ren An­halts­punkte für die An­nahme vor­ge­tra­gen“, dass die BAFin be­reits zu ei­nem frü­he­ren Zeit­punkt eine Son­der­prü­fung hätte be­auf­tra­gen müs­sen. Auch ei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen Amts­pflicht­ver­let­zung schloss das Ge­richt aus. Dass Mit­ar­bei­ter der Auf­sicht Ak­tien der Wire­card AG be­sa­ßen, sei zu­dem „nicht sit­ten­wid­rig“ gewesen.

Die Ent­schei­dung des OLG Frank­furt ist noch nicht rechtskräftig.

Handlungsoptionen für Anleger

Ge­schä­digte Wirecard-​Anleger soll­ten sich von die­sem Ur­teil je­doch nicht ver­un­si­chern las­sen. Die An­wälte von der Kanz­lei Schirp & Part­ner sind schon mit Be­kannt­wer­den des Wirecard-​Skandals da­von aus­ge­gan­gen, dass eine Klage ge­gen die BAFin we­nig Chan­cen auf Er­folg ha­ben würde. Viel mehr emp­feh­len wir Ge­schä­dig­ten, ihre An­sprü­che ge­gen­über dem lang­jäh­ri­gen Wirt­schafts­prü­fer der Wire­card AG, Ernst & Young (EY) durchzusetzen.

Ge­schä­digte kön­nen da­bei Klage auf Scha­dens­er­satz ein­rei­chen oder ihre An­sprü­che im in­zwi­schen er­öff­ne­ten Kapitalanleger-​Musterverfahren (KapMuG) an­mel­den. In ei­nem sol­chen Ver­fah­ren wer­den die Kla­gen ge­schä­dig­ter An­le­ger ge­bün­delt und Rechts­strei­tig­kei­ten in ei­nem ein­zi­gen Pro­zess mit ei­nem Mus­ter­klä­ger ge­klärt. Die Kanz­lei Schirp & Part­ner ver­tritt die größte Klä­ger­gruppe Be­tei­lig­ter im Mus­ter­ver­fah­ren und hat sich um die Ver­tre­tung des Mus­ter­klä­gers be­wor­ben, um das KapMuG-​Verfahren mög­lichst schnell und im Sinne der Ge­schä­dig­ten voranzutreiben.

Gerne neh­men wir für Sie die An­mel­dung zum Mus­ter­ver­fah­ren vor. Wei­tere In­for­ma­tio­nen zum Wirecard-​Skandal so­wie un­se­rem Vor­ge­hen ge­gen EY fin­den Sie hier.

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