Wirecard: Neuer Sachstandsbericht liegt vor
Im Insolvenzverfahren der Wirecard AG liegt ein neuer Sachstandsbericht vor.
Zu Beginn des Jahres hatte der Insolvenzverwalter der Wirecard AG bereits einen Sachstandsbericht über den Stand des Insolvenzverfahrens veröffentlicht. Nun liegt ein neuer Sachstandsbericht hierzu vor.
Jaffé sieht keinerlei Anhaltspunkte für Treuhand-Vermögen
In seinem Bericht machte Dr. Jaffé deutlich, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz des sogenannten TPA-Geschäfts (Drittpartner-Geschäfts) gebe. „Im Gegenteil haben alle weiteren Untersuchungen bestätigt, dass dies nicht der Fall war“, heißt es in dem Sachstandsbericht.
Derzeit muss sich Ex-Wirecard-CEO Markus Braun vor dem Landgericht München verantworten. Dabei behauptet Dr. Braun immer wieder, dass es Beweise für das TPA-Geschäft gebe und die daraus entstandenen Gewinne von den wahren Tätern gestohlen beziehungsweise veruntreut worden sein.
Dem widerspricht der Insolvenzverwalter einmal mehr vehement: „Es ist nicht denkbar, das ein Geschäft der Größenordnung, die Wirecard vorgegeben hat, ohne Spuren in den Daten des Unternehmens blieb.“
Sind Aktionäre Gläubiger im Insolvenzverfahren?
Eine besondere Herausforderung stellte laut Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters die Frage dar, ob (ehemalige) Aktionäre der Wirecard AG Gläubiger im Insolvenzverfahren im Rang des § 38 InsO sind, oder nicht. Hierzu hatte die Fondsgesellschaft Union Investment ein Feststellungsklageverfahren eingeleitet. Am 23. November 2022 entschied das Landgericht München I gegen die ehemalige Aktionärin und wies die Klage ab. Dies bedeutet, dass Aktionäre ihre Forderungen nicht als Gläubiger im Rang des § 38 InsO anmelden können. So können die Forderungen erst nach Befriedigung anderer Gläubiger (z.B. Zulieferer oder Kreditgeber) bedient werden.
Allerdings gehen sowohl der Insolvenzverwalter, als auch wir von der Kanzlei Schirp & Partner nicht davon aus, dass dieses Urteil rechtskräftig wird. Vielmehr wird der Bundesgerichtshof in dieser Grundsatzfrage entscheiden müssen.
Aufgrund dieser Entscheidung des Landgerichts München ist eine Feststellung der Forderungen der Aktionäre zur Insolvenztabelle derzeit nicht möglich, teilte der Insolvenzverwalter weiterhin mit. Ausdrücklich nicht von dieser Entscheidung betroffen sind Anleihegläubiger.
Sobald es ein rechtskräftiges Urteil in dieser Sache gibt, informieren wir Sie natürlich über die weiteren Handlungsoptionen.
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