Wirecard: neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. November 2025
Der Bundesgerichtshof hat am 13. November 2025 eine Entscheidung für alle Anleger getroffen, die Schadensersatzansprüche gegen die Wirecard AG im Insolvenzverfahren geltend gemacht haben.
In dem Verfahren IX ZR 127/24 hat der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat klargestellt, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären nicht als einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), sondern nur nachrangig zu berücksichtigen sind. Das bedeutet für Sie als Aktionär, dass die geltend gemachten Forderungen wegen fehlerhafter oder irreführender Kapitalmarktinformationen im Insolvenzverfahren nicht gleichrangig an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen, sondern erst nachrangig oder nur im Rahmen einer etwaigen Überschussverteilung (§ 199 InsO). Damit steht nun fest, dass Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Aktien einer insolventen Gesellschaft insolvenzrechtlich eng mit der Stellung als Anteilseigner verknüpft sind und deshalb hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurücktreten.
Das heißt für Sie als Aktionär der Wirecard AG: Sie werden keine Quote aus dem Insolvenzverfahren der Wirecard AG erhalten. Die Quote hätte ohnehin weniger als 5% betragen, da rund 15,4 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet worden waren und die vorhandene Insolvenzmasse nur etwa 650 Millionen Euro beträgt.
Die Frage der inhaltlichen Haftung außerhalb des Insolvenzverfahrens insbesondere von EY kommt insoweit die entscheidende Rolle zu, da sich die aktuelle Entscheidung nicht auf die Frage der Haftung von EY auswirkt. Im Gegenteil: Mit der Entscheidung des BGH erhält das laufende KapMuG-Verfahren die entscheidende wirtschaftliche Bedeutung!
Zum Thema wirecard haben wir auch unser webinar vom 24. Nov. 2025 online gestellt.