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Wirecard: Neue Beweise gegen Wirtschaftsprüfer EY

    (02.07.2021)

    Es gibt wich­tige neue Be­weis­mit­tel für un­sere Kla­ge­ver­fah­ren ge­gen EY. Diese möch­ten wir Ih­nen kurz vorstellen.

    • Be­richt des Par­la­men­ta­ri­schen Untersuchungsausschusses

    Der Par­la­men­ta­ri­sche Un­ter­su­chungs­aus­schuss hat sei­nen Ab­schluss­be­richt ver­öf­fent­licht. Wir ha­ben das 2.026 Sei­ten lange Do­ku­ment mit­hilfe von Ex­per­ten ausgewertet.

    Be­son­ders be­mer­kens­wert fin­den wir folgendes:

    Ein gro­ßes Rät­sel bei WIRE­CARD ist das „third party ac­qui­rer“-Ge­schäft, das Wire­card (an­geb­lich) in ver­schie­de­nen Tei­len der Welt be­trieb. Zur Er­klä­rung: Diese an­geb­li­chen „third party ac­qui­rer“ oder „TPA“ soll­ten eine Art Sub­un­ter­neh­mer in Län­dern sein, in de­nen Wire­card selbst die er­for­der­li­chen Li­zen­zen nicht be­saß oder das Ge­schäft aus an­de­ren Grün­den nicht selbst ma­chen wollte. Die „TPA“ soll­ten also – an­geb­lich – die End­kun­den für Rech­nung von Wire­card be­die­nen. Aber: Wie In­sol­venz­ver­wal­ter Jaffé be­stä­tigt, hat die­ses Ge­schäft nie­mals exis­tiert. Da­her bau­ten sich in den Bi­lan­zen von EY bis zum Jahre 2015 im­mer hö­here (an­geb­li­che) For­de­run­gen auf. Denn aus ei­nem nicht exis­tie­ren­den Ge­schäft konnte man na­tür­lich auch keine Er­träge er­zie­len. Hier­aus er­ga­ben sich Schwie­rig­kei­ten in der Jah­res­ab­schluss­prü­fung, denn For­de­run­gen, die über Jahre hin­weg nicht be­gli­chen wer­den, müs­sen ir­gend­wann wert­be­rich­tigt wer­den. Die Lö­sung: Wie der Par­la­men­ta­ri­sche Un­ter­su­chungs­aus­schuss er­mit­telt, soll EY selbst eine ent­schei­dende Rolle da­bei ge­spielt ha­ben, diese For­de­run­gen in Treu­hand­kon­ten um­zu­de­kla­rie­ren. Was für ein dreis­ter Zau­ber­trick: Auf die­sem Weg konnte WIRE­CARD so tun, als sei das Geld aus den TPA-​Geschäften be­reits ein­ge­gan­gen und liege nun auf den Treu­hand­kon­ten! Wenn EY da­bei mit­ge­spielt hat, dann ist auch der Vor­satz beweisbar.

    • Das „con­cur­rence me­mo­ran­dum“ vom 3. März 2016

    Bei die­sem Do­ku­ment han­delt es sich um ein ge­hei­mes Ab­stim­mungs­do­ku­ment zwi­schen dem Wirt­schafts­prü­fer und WIRE­CARD, das sich auf eben­je­nes Drittpartner-​Geschäft be­zieht. In die­sem Do­ku­ment lis­tet EY eine Viel­zahl von An­nah­men über das „third party ac­qui­rer“-Ge­schäft auf und lässt sich diese von Wire­card be­stä­ti­gen und ge­gen­zeich­nen. Das Do­ku­ment wurde von drei hoch­ran­gi­gen EY-​Partnern, dar­un­ter der spä­ter zur Deut­schen Bank ge­wech­selte An­dreas Loet­scher, so­wie den zwei füh­ren­den Wirecard-​Mitarbeitern Burk­hard Ley und Ste­phan von Erffa unterschrieben.

    Das hier be­schrie­bene Vor­ge­hen ist aus­ge­spro­chen son­der­bar. Nor­ma­ler­weise wäre es Sa­che von EY ge­we­sen, sich die ein­schlä­gi­gen Ver­träge selbst an­zu­schauen und die Bu­chun­gen zu über­prü­fen, bis die Ge­schäfte nach­voll­zo­gen wer­den konn­ten. Das ist schließ­lich die Kern­auf­gabe ei­nes Wirt­schafts­prü­fers. Kei­nes­wegs kann ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben des Kun­den WIRE­CARD – der ja ge­rade ge­prüft wer­den soll – die ei­gene Prü­fungs­ar­beit er­set­zen. Das ist erst recht dann ab­we­gig, wenn es um be­haup­tete Treu­hand­gut­ha­ben von zu­letzt fast 2 Mrd. EURO und das ge­samte zu­grun­de­lie­gende TPA-​Geschäft geht.

    • Der Wambach-​Bericht für den Par­la­men­ta­ri­schen Untersuchungsausschuss

    Der Wambach-​Bericht ist ein von Wirt­schafts­prü­fer Mar­tin Wam­bach er­stat­te­ter Son­der­be­richt im Auf­trag des Par­la­men­ta­ri­schen Un­ter­su­chungs­aus­schus­ses. Wam­bach ist ge­schäfts­füh­ren­der Part­ner bei Rödl & Part­ner und Vor­stands­mit­glied des In­sti­tuts der Wirt­schafts­prü­fer. Der Be­richt be­fasst sich mit den Fehl­leis­tun­gen von EY bei der Prü­fung der Wire­card AG. Der Be­richt ist sach­lich im Ton, aber über­aus klar und pro­fes­sio­nell in der Sa­che. Wir möch­ten an die­ser Stelle ein Zi­tat wiedergeben:

    „Eine kri­ti­sche Grund­hal­tung fehlte, ba­nalste Rechnungslegungs- so­wie Qua­li­täts­stan­dards wur­den ver­nach­läs­sigt und Warn­si­gnale wur­den ge­flis­sent­lich übersehen.“

    • Wei­tere ei­gene Prüfungen

    Meh­rere Wirt­schafts­prü­fer – dar­un­ter auch frü­here Mit­ar­bei­ter von EY – durch­leuch­ten für uns lau­fend die Ver­tei­di­gungs­schrift­sätze von EY und wei­tere Do­ku­mente. Wir ver­tie­fen un­sere Kennt­nis des Sach­ver­hal­tes auf na­hezu täg­li­cher Ba­sis. Er­kennt­nisse, die wir er­lan­gen, flie­ßen in un­sere ge­richt­li­chen Schrift­sätze ein.

    Was ist die über­ge­ord­nete Stra­te­gie von EY? Be­steht ein „Flucht­plan“ aus Deutsch­land? Oder kön­nen An­le­ger ge­fahr­los ein Mus­ter­ver­fah­ren ab­war­ten (Dauer > 10 Jahre)? 

    Wich­tige und ver­läss­li­che Stim­men im Markt mei­nen, dass EY die Rechts­struk­tur so um­baut, dass das Deutschland-​Geschäft künf­tig in der über­ge­ord­ne­ten EY-​Einheit „EMEIA“ be­trie­ben wer­den kann (das ist das Kür­zel für „Eu­rope Middle-​East In­dia Af­rica“). Dann wäre die der­zei­tige EY-​Deutschland-​Gesellschaft ir­gend­wann ver­zicht­bar, und man könnte sie li­qui­die­ren oder in die In­sol­venz ge­hen las­sen. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von An­le­gern wür­den dann ins Leere laufen.

    Es gibt ei­nige Punkte, die da­für spre­chen, dass es ei­nen sol­chen „Flucht­plan“ bei EY gibt, zu­min­dest als „Plan B“.

    Wenn man EY auf diese Fra­gen an­spricht, er­hält man fol­gende Ant­wort „Der­zeit ha­ben wir keine Ab­sicht, die Rechts­struk­tur im Deutschland-​Geschäft zu ver­än­dern“ (Ber­li­ner Zei­tung vom 20. April 2021). Wir mei­nen, dass ein kla­res De­menti an­ders aus­sieht und wir da­von aus­ge­hen müs­sen, dass min­des­tens ein „Plan B“ in die­ser Rich­tung be­steht. Was folgt aus die­sen Über­le­gun­gen für An­sprü­che von Ge­schä­dig­ten? Soll man nun trau­rig den Kopf in den Sand ste­cken und die Rechts­ver­fol­gung auf­ge­ben? Un­sere Ant­wort dar­auf: Ein ganz kla­res „Nein, wir grei­fen jetzt erst recht an!“. Wir sind da­von über­zeugt, dass man mit Scha­dens­er­satz­kla­gen noch recht­zei­tig kom­men wird, wenn man jetzt loslegt.

    Wir zie­hen hier­aus drei Schluss­fol­ge­run­gen:

    1. Wir lei­ten selbst keine Mus­ter­ver­fah­ren (KapMuG) ein.

    1. Wir tre­ten voll auf das Gas­pe­dal und rei­chen lau­fend Kla­gen ein, so wie wir be­auf­tragt werden.

    1. Wir ap­pel­lie­ren an alle An­walts­kol­le­gen, die be­reits Mus­ter­an­träge (KapMuG) ge­stellt ha­ben, diese zu­rück­zu­zie­hen. Die Stär­ken des Mus­ter­ver­fah­rens funk­tio­nie­ren hier, bei die­sem Geg­ner, in die­ser Fall­kon­stel­la­tion, nicht, son­dern scha­den den ge­schä­dig­ten Investoren.

    Das LG Mün­chen l hat im Mai 2021 in zwei Ver­fah­ren an­de­rer An­walts­kanz­leien die Er­öff­nung ei­nes Mus­ter­ver­fah­rens nach dem Kap-​MuG für un­zu­läs­sig er­ach­tet. Hin­ter­grund zu die­sen Ent­schei­dun­gen ist, dass das Ge­richt da­von aus­ging, dass es sich bei dem Be­stä­ti­gungs­ver­merk ei­nes Jah­res­ab­schlus­ses nicht um eine Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tion han­dele. Ohne dies nä­her ju­ris­tisch zu kom­men­tie­ren, füh­len wir uns je­den­falls in un­se­rer Li­nie be­stä­tigt, den di­rek­ten Kla­ge­weg zu suchen.

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