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Wirecard: Insolvenzverwalter veröffentlicht 4. Sachstandsbericht

Im In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Wire­card AG hat In­sol­venz­ver­wal­ter Dr. Mi­chael Jaffé En­des des Jah­res 2022 sei­nen vier­ten Sach­stands­be­richt veröffentlicht.

Darin macht Herr Jaffé deut­lich, dass ei­ner der Schwer­punkte der wei­te­ren Ver­fah­rens­be­ar­bei­tung die (strei­tige) Durch­set­zung von An­sprü­chen ge­gen frü­here Or­gane, wie zum Bei­spiel den ehe­ma­li­gen Vor­sit­zen­den Dr. Mar­kus Braun, sein wird. Al­ler­dings sei die Durch­set­zung der An­sprü­che mit ei­nem ho­hen Auf­wand ver­bun­den. Die an­hän­gi­gen Rechts­strei­tig­kei­ten dürf­ten noch meh­rere Jahre in An­spruch nehmen.

Zu­dem hat sich die In­sol­venz­ver­wal­tung im Prü­fungs­zeit­raum in­ten­siv mit der wei­te­ren Auf­ar­bei­tung des Sach­ver­halts be­schäf­tigt. Be­son­de­rer Fo­kus lag hier­bei auf dem so­ge­nann­ten TPA-​Geschäft (Dritt­part­ner­ge­schäft). Hierzu konnte der In­sol­venz­ver­wal­ter die Kon­to­aus­züge der frag­li­chen Treu­hand­kon­ten ein­se­hen und fest­stel­len, dass es das be­haup­tete so­wie bi­lan­zierte TPA-​Geschäft nie ge­ge­ben ha­ben konnte. Da­mit wi­der­spricht Herr Dr. Jaffé ein­deu­tig der Dar­stel­lung des ehe­ma­li­gen Wirecard-​CEOs Mar­kus Braun, der sich der­zeit im Straf­pro­zess vor dem Land­ge­richt Mün­chen ver­ant­wor­ten muss. Braun be­strei­tet die ge­gen ihn er­ho­be­nen Vor­würfe. Ak­tu­elle In­for­ma­tio­nen zum Straf­pro­zess fin­den Sie hier.

Sind Aktionäre Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren?

Eine be­son­dere Her­aus­for­de­rung stellte laut In­sol­venz­ver­wal­ter die Frage dar, ob (ehe­ma­lige) Ak­tio­näre der Wire­card AG Gläu­bi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren im Rang des § 38 InsO sind, oder nicht. Hierzu hatte die Fonds­ge­sell­schaft Union In­vest­ment ein Fest­stel­lungs­kla­ge­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Am 23. No­vem­ber 2022 ent­schied das Land­ge­richt Mün­chen I ge­gen die ehe­ma­lige Ak­tio­nä­rin und wies die Klage ab. Dies be­deu­tet, dass Ak­tio­näre ihre For­de­run­gen nicht als Gläu­bi­ger im Rang des § 38 InsO an­mel­den kön­nen. So kön­nen die For­de­run­gen erst nach Be­frie­di­gung an­de­rer Gläu­bi­ger (z.B. Zu­lie­fe­rer und Kre­dit­ge­ber) be­dient werden.

Al­ler­dings ge­hen so­wohl der In­sol­venz­ver­wal­ter als auch wir von der Kanz­lei Schirp & Part­ner nicht da­von aus, dass die­ses Ur­teil rechts­kräf­tig wird. Viel­mehr wird der Bun­des­ge­richts­hof in die­ser Grund­satz­frage ent­schei­den müssen.

Auf­grund der Ent­schei­dung des Land­ge­richts Mün­chen ist eine Fest­stel­lung der For­de­run­gen der Ak­tio­näre zur In­sol­venz­ta­belle der­zeit nicht mög­lich, teilte der In­sol­venz­ver­wal­ter wei­ter­hin mit. Aus­drück­lich nicht von die­ser Ent­schei­dung be­trof­fen sind Anleihegläubiger.

Der nächste Prüf­ter­min wurde für den 19. Ok­to­ber 2023 angesetzt.

Alle In­for­ma­tio­nen zum Wirecard-​Skandal und den Hand­lungs­mög­lich­kei­ten für ge­schä­digte An­le­ger fin­den Sie hier auf un­se­rer Homepage.

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