Wirecard: Gericht weist Abberufungsanträge zurück
Am 19. Dezember 2025 gab es eine weitere gerichtliche Entscheidung im Wirecard-Musterverfahren. Diese ist für für den weiteren Verlauf des Verfahrens von Bedeutung.
Mehrere Beteiligte hatten beantragt, den bisherigen Musterkläger im Wirecard-Musterverfahren auszutauschen. Ein Argument war, dass der Musterkläger prozessfinanziert und damit nicht unabhängig sei. Ein weiteres Argument der Antragsteller war, dass der Musterkläger hinsichtlich der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht, wonach das Musterverfahren gegen EY unzulässig sei, nicht mit Rechtsmitteln angegriffen habe. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diese Anträge nun vollumfänglich zurückgewiesen.
Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass der Musterkläger das Verfahren ordnungsgemäß, sachlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben führt. Ein Austausch des Musterklägers komme nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei grobem Fehlverhalten oder einer bewussten Benachteiligung anderer Anleger. Solche Umstände liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
-Prozessfinanzierung kein Hindernis
Auch die bestehende Prozessfinanzierung wurde vom Gericht überprüft. Ergebnis: Der Musterkläger trifft seine Entscheidungen eigenverantwortlich. Weder die Auswahl der Anwälte noch etwaige Vergleichsentscheidungen liegen außerhalb seiner Kontrolle.
-Keine Nachteile für Anleger
Auch der Umstand, dass der Musterkläger selbst keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, wurde vom Gericht als rechtlich zulässig und nachvollziehbar bewertet. Andere Anleger konnten – und können – unabhängig davon eigene Rechtsbeschwerden einlegen.
Für Sie als Anleger besonders wichtig: Das Gericht hat klargestellt, dass keine Anlegerrechte beeinträchtigt werden.
-Äußerungen der Anwälte rechtlich unbedenklich
Zudem hatte das Gericht auch die Vorwürfe der Antragsteller, wonach Aussagen der Prozessbevollmächtigten – darunter Rechtsanwalt Dr. Schirp –problematisch seien klar zurückgewiesen. Öffentliche Erläuterungen der Prozessstrategie, etwa in Webinaren oder der Presse, seien zulässig und Ausdruck normaler anwaltlicher Tätigkeit. Strategische Meinungsverschiedenheiten mit anderen Klägervertretern rechtfertigen keine Abberufung.
Zusammenfassend bestätigt das Gericht:
• Der Musterkläger bleibt im Amt.
• Das Verfahren wird geordnet und rechtssicher geführt.
• Die Interessen der beigeladenden Anleger sind geschützt.
Wir werden auch weiterhin transparent über alle wesentlichen Entwicklungen informieren.
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„Das Bayerische Oberste Landesgericht hat Anträge auf Abberufung des Musterklägers Kurt Ebert zurückgewiesen. Mehrere Kanzleien hatten dem Musterkläger vorgeworfen, unter dem Einfluss des Prozessfinanzierers Jurfin zu stehen und bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen zu agieren. Das Gericht sah diese Vorwürfe als nicht ausreichend belegt an…“