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Wirecard: Gericht weist Abberufungsanträge zurück

Am 19. De­zem­ber 2025 gab es eine wei­tere ge­richt­li­che Ent­schei­dung im Wirecard-​Musterverfahren. Diese ist für für den wei­te­ren Ver­lauf des Ver­fah­rens von Bedeutung.
Meh­rere Be­tei­ligte hat­ten be­an­tragt, den bis­he­ri­gen Mus­ter­klä­ger im Wirecard-​Musterverfahren aus­zu­tau­schen. Ein Ar­gu­ment war, dass der Mus­ter­klä­ger pro­zess­fi­nan­ziert und da­mit nicht un­ab­hän­gig sei. Ein wei­te­res Ar­gu­ment der An­trag­stel­ler war, dass der Mus­ter­klä­ger hin­sicht­lich der Ent­schei­dung des Baye­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richt, wo­nach das Mus­ter­ver­fah­ren ge­gen EY un­zu­läs­sig sei, nicht mit Rechts­mit­teln an­ge­grif­fen habe. Das Baye­ri­sche Oberste Lan­des­ge­richt hat diese An­träge nun voll­um­fäng­lich zurückgewiesen.

Das Ge­richt stellt aus­drück­lich fest, dass der Mus­ter­klä­ger das Ver­fah­ren ord­nungs­ge­mäß, sach­lich und im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben führt. Ein Aus­tausch des Mus­ter­klä­gers komme nur in ab­so­lu­ten Aus­nah­me­fäl­len in Be­tracht – etwa bei gro­bem Fehl­ver­hal­ten oder ei­ner be­wuss­ten Be­nach­tei­li­gung an­de­rer An­le­ger. Sol­che Um­stände lie­gen nach Auf­fas­sung des Ge­richts nicht vor.

-Pro­zess­fi­nan­zie­rung kein Hindernis

Auch die be­stehende Pro­zess­fi­nan­zie­rung wurde vom Ge­richt über­prüft. Er­geb­nis: Der Mus­ter­klä­ger trifft seine Ent­schei­dun­gen ei­gen­ver­ant­wort­lich. We­der die Aus­wahl der An­wälte noch et­wa­ige Ver­gleichs­ent­schei­dun­gen lie­gen au­ßer­halb sei­ner Kontrolle.

-Keine Nach­teile für Anleger
Auch der Um­stand, dass der Mus­ter­klä­ger selbst keine Rechts­be­schwerde ein­ge­legt hat, wurde vom Ge­richt als recht­lich zu­läs­sig und nach­voll­zieh­bar be­wer­tet. An­dere An­le­ger konn­ten – und kön­nen – un­ab­hän­gig da­von ei­gene Rechts­be­schwer­den einlegen.
Für Sie als An­le­ger be­son­ders wich­tig: Das Ge­richt hat klar­ge­stellt, dass keine An­le­ger­rechte be­ein­träch­tigt werden.

-Äu­ße­run­gen der An­wälte recht­lich unbedenklich
Zu­dem hatte das Ge­richt auch die Vor­würfe der An­trag­stel­ler, wo­nach Aus­sa­gen der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten – dar­un­ter Rechts­an­walt Dr. Schirp –pro­ble­ma­tisch seien klar zu­rück­ge­wie­sen. Öf­fent­li­che Er­läu­te­run­gen der Pro­zess­stra­te­gie, etwa in Web­i­na­ren oder der Presse, seien zu­läs­sig und Aus­druck nor­ma­ler an­walt­li­cher Tä­tig­keit. Stra­te­gi­sche Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten mit an­de­ren Klä­ger­ver­tre­tern recht­fer­ti­gen keine Abberufung.

Zu­sam­men­fas­send be­stä­tigt das Gericht:
• Der Mus­ter­klä­ger bleibt im Amt.
• Das Ver­fah­ren wird ge­ord­net und rechts­si­cher geführt.
• Die In­ter­es­sen der bei­gela­den­den An­le­ger sind geschützt.

Wir wer­den auch wei­ter­hin trans­pa­rent über alle we­sent­li­chen Ent­wick­lun­gen informieren.

Le­sen Sie gerne auch hier: Tilp und Pin­sent Ma­sons schei­tern mit Ab­set­zung des Wirecard-​Musterklägers (juve, 05.01.2026)

„Das Baye­ri­sche Oberste Lan­des­ge­richt hat An­träge auf Ab­be­ru­fung des Mus­ter­klä­gers Kurt Ebert zu­rück­ge­wie­sen. Meh­rere Kanz­leien hat­ten dem Mus­ter­klä­ger vor­ge­wor­fen, un­ter dem Ein­fluss des Pro­zess­fi­nan­zie­rers Jur­fin zu ste­hen und be­wusst ge­gen die In­ter­es­sen der Bei­gela­de­nen zu agie­ren. Das Ge­richt sah diese Vor­würfe als nicht aus­rei­chend be­legt an…“

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