Wirecard / EY – Sachstandsbericht
Aktueller Stand im Verfahren gegen EY
Die Verfahren im Zusammenhang mit Wirecard und möglichen Ansprüchen gegen EY sind weiterhin komplex und zeitaufwendig. Gleichwohl gibt es Fortschritte und mehrere Wege, den Fall weiter aufzuklären und die Interessen der betroffenen Anleger zu verfolgen.
Das Musterverfahren
Seit Mai 2025 vertreten wir den Musterkläger. Ein Musterverfahren soll zentrale Fragen für viele vergleichbare Anlegerfälle einheitlich klären. Unser Ziel ist es, das Verfahren so zügig wie möglich voranzubringen.
Im März 2026 haben wir dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine ausführliche Begründung zu den noch offenen Fragen vorgelegt. Dabei geht es insbesondere um Angaben zu Geschäften mit Drittpartnern, Forderungen, angeblichen Treuhandguthaben, Umsätzen und Prüfungsvermerken in den Jahren 2014 bis 2018. Die Vorwürfe und die dazugehörigen Beweismittel wurden dabei konkret den jeweiligen Bilanz- und Lageberichtsangaben zugeordnet.
Warum es zu Verzögerungen kommt
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte die gegen EY gerichteten Fragen im Musterverfahren mit Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 zurückgewiesen. Andere Klägervertreter haben dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Über dieses Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.
Diese Rechtsbeschwerde wirkt sich auch auf andere Beteiligte aus und verzögert den Fortgang des Verfahrens. Hinzu kommen weitere Anträge, unter anderem zur Abberufung des Musterklägers und zur Befangenheit des Vorsitzenden. Das Gericht hat solche Anträge zurückgewiesen. Sie haben dennoch Zeit und Ressourcen gebunden.
Unsere Strategie bleibt, die individuellen Verfahren gegen EY möglichst wieder in Gang zu bringen und dort auf vollstreckbare Schadensersatzurteile hinzuwirken.
Drei weitere EY-Gesellschaften
In das Musterverfahren sind inzwischen drei weitere EY-Gesellschaften einbezogen worden:
- EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft
- EY Strategy & Transactions GmbH
- EY Consulting GmbH
Ansprüche gegen diese Gesellschaften können bis zum 28. Oktober 2026 im Musterverfahren angemeldet werden. Eine Anmeldung kann sinnvoll sein, weil damit weitere mögliche Anspruchsgegner erfasst werden und eine Verjährung der Ansprüche zunächst gehemmt werden kann. Ob das Musterverfahren für diese Gesellschaften zulässig ist, ist allerdings noch offen.
Wer die Anmeldung vornehmen lassen möchte, sollte sich bis zum 15. September 2026 verbindlich melden. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Für die Tätigkeit ist eine Pauschale von 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass zusätzlich Gerichtskosten entstehen.
Sicherheiten wegen der Umstrukturierung von EY
Bereits 2024 wurden für zahlreiche Mandanten Sicherheiten verlangt. Hintergrund ist die Umstrukturierung der deutschen EY-Gesellschaft. Die Sicherheit soll gewährleisten, dass mögliche Schadensersatzansprüche wirtschaftlich abgesichert bleiben.
EY hat bislang keine Sicherheit geleistet. Soweit eine Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt, sollen noch in diesem Jahr erste Klagen auf Sicherheitsleistung eingereicht werden. Nach der derzeitigen rechtlichen Einschätzung verjähren diese Ansprüche erst Ende 2027. Es besteht daher kein unmittelbarer Zeitdruck.
Mögliche Beweismittel aus den USA
Zusätzlich wird geprüft, ob in den USA Unterlagen für die deutschen Verfahren beschafft werden können. Dabei geht es etwa um interne Kommunikation, Zuständigkeiten, Zahlungsströme oder den Zugang zu Unterlagen innerhalb des EY-Netzwerks. Dies könnte insbesondere Unterlagen von EY US, verbundenen Gesellschaften oder Banken betreffen.
Ein solches Verfahren ist mit Kosten und rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Es könnte jedoch Zugang zu Beweismitteln eröffnen, die im deutschen Zivilprozess nur schwer zu erlangen sind. Interessierte Mandanten können ihr unverbindliches Interesse an einer Beteiligung mitteilen.
Weitere Maßnahmen außerhalb der Gerichte
Auch außerhalb der gerichtlichen Verfahren wird versucht, den Druck auf EY zu erhöhen. In der Hauptversammlungssaison 2026 wurden bei der Deutschen Bank und Volkswagen gemeinsam mit Aktionären Gegenanträge gegen eine erneute Bestellung von EY als Abschlussprüfer gestellt. Positiv bewertet wurde, dass die Allianz SE EY für 2026 nicht als Abschlussprüfer bestellt hat.
Hintergrund ist die Auffassung, dass EY Vertrauen zurückgewinnen und eine Lösung für die Folgen des Wirecard-Komplexes finden muss.
Einsicht in den APAS-Bescheid
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS hat einen Sanktionsbeschluss gegen EY und frühere Berufsträger erlassen. Dieser Bescheid ist nicht öffentlich zugänglich. Deshalb wird vor dem Verwaltungsgericht Berlin Einsicht in den Bescheid verlangt.
Die darin enthaltenen Feststellungen könnten für die Aufklärung des Wirecard-Sachverhalts und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bedeutsam sein. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist für den 7. Oktober 2026 angesetzt.
Wirtschaftlicher Druck auf EY
EY hat im deutschen Markt für Abschlussprüfungen nach den vorliegenden Angaben an Bedeutung verloren. Dies kann den wirtschaftlichen und strategischen Druck auf das Unternehmen erhöhen. Aus Sicht der Klägerseite verbessert dies die Chancen, dass EY sich mittelfristig ernsthaft mit einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts auseinandersetzt.
Zusammenfassung
Das Musterverfahren ist noch nicht abgeschlossen und wird durch weitere Rechtsmittel und Anträge verzögert. Parallel werden jedoch mehrere Wege verfolgt: die Anmeldung gegen weitere EY-Gesellschaften, Klagen auf Sicherheitsleistung, die mögliche Beschaffung von Beweismitteln in den USA und die Einsicht in behördliche Unterlagen. Ziel bleibt, die Aufklärung voranzutreiben und die Ansprüche der betroffenen Anleger wirksam durchzusetzen.
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