SCHIRP & Partner Rechtsanwälte mbB – DE - Kontakt
SCHIRP & Partner Rechtsanwälte mbB – DE - Kontaktieren Sie uns

Ihr Kontakt zu uns

Wir sind je­der­zeit für Sie da und freuen uns über Ihre Nach­richt. So kön­nen Sie uns erreichen:

Te­le­fon: +49 (0)30 – 327 617 0

E-​Mail: mail@​schirp.​com

Alle Kon­takt­da­ten

WIRECARD AG: Unabhängige Sonderprüfung erforderlich

Der Kurs der WIRECARD-​Aktie steht nach wie vor un­ter Druck und bis­lang konnte das Un­ter­neh­men… die im Raum ste­hen­den Vor­würfe nicht zwei­fels­frei aus­räu­men. Nur eine un­ab­hän­gige Son­der­prü­fung im Auf­trag der be­trof­fe­nen Ak­tio­näre kann die drin­gend er­for­der­li­che Trans­pa­renz her­stel­len, die die WIRE­CARD AG be­nö­tigt, um ihr an­ge­schla­ge­nes Image lang­fris­tig zu ver­bes­sern und ver­lo­re­nes Ver­trauen zurückzugewinnen.

Als Kanz­lei ver­tritt Schirp & Part­ner be­reits eine Viel­zahl deut­scher und aus­län­di­scher WIRECARD-​Aktionäre. Un­sere Man­dan­ten ha­ben Ver­luste mit ih­ren WIRECARD-​Aktien er­lit­ten. Wir wol­len Klar­heit für un­sere Man­dan­ten, aber auch für alle an­de­ren Ak­tio­näre er­lan­gen, was im Un­ter­neh­men ge­schieht und wel­che wei­te­ren Ent­wick­lun­gen bevorstehen.

Welche Vorteile haben Sie von dieser Sonderprüfung?

Je­der Ak­tio­när hat ein le­gi­ti­mes In­ter­esse zu wis­sen, wie es um WIRE­CARD steht. Sollte die Son­der­prü­fung ohne we­sent­li­che Be­an­stan­dun­gen ver­lau­fen, so ist da­mit zu rech­nen, dass sich der Ak­ti­en­kurs wie­der po­si­tiv ent­wi­ckelt. Sollte die Son­der­prü­fung da­ge­gen zu Be­an­stan­dun­gen füh­ren, so wird der Vor­stand Ge­le­gen­heit ha­ben, de­ren Ur­sa­chen ab­zu­stel­len. Auch dies sollte lang­fris­tig dem Un­ter­neh­men gut tun. So oder so: Wenn die Son­der­prü­fung Klar­heit ge­schaf­fen hat, dann sind end­lich die Ge­rüchte be­en­det, die den Kurs der WIRECARD-​Aktie in der ver­gan­ge­nen Zeit so au­ßer­or­dent­lich vo­la­til ge­macht haben.

Warum warten wir nicht die laufende Prüfung durch KPMG ab?

Die lau­fende Un­ter­su­chung, die KPMG durch­führt, wurde vom Auf­sichts­rat be­auf­tragt. Es han­delt sich nicht um eine un­ab­hän­gige Son­der­prü­fung im Sinne der §§ 142 ff. AktG. Ins­be­son­dere wird KPMG kei­nen schrift­li­chen Be­richt er­stat­ten, der al­len Ak­tio­nä­ren zu­gäng­lich ge­macht wird. KPMG wird nur dem Auf­sichts­rat und ggf. dem Vor­stand be­rich­ten. Diese wie­derum wer­den ent­schei­den, wel­che In­for­ma­tio­nen sie an die Ak­tio­näre wei­ter­ge­ben und wel­che nicht.

Eine sol­che ein­ge­schränkte In­for­ma­tion reicht nach un­se­rer Mei­nung nicht aus, je­den­falls nicht an­ge­sichts der mas­si­ven Kri­tik­punkte, die in den ver­gan­ge­nen Mo­na­ten von der Fi­nan­cial Times und an­de­ren an­ge­se­he­nen Me­dien ge­gen WIRE­CARD for­mu­liert wor­den sind. Da­her wol­len wir eine voll­kom­men un­ab­hän­gige Son­der­prü­fung samt schrift­li­chem Ab­schluss­be­richt an die Ak­tio­näre durch­set­zen, so wie das Ak­ti­en­ge­setz sie vorsieht.

Welche Rolle spielt der Wechsel im Aufsichstrat von WIRECARD?

Der Auf­sichts­rats­wech­sel im jet­zi­gen Zeit­punkt ist über­ra­schend, ge­rade an­ge­sichts des noch lau­fen­den Prüf­auf­tra­ges an KPMG. Ob ein in­halt­li­cher Zu­sam­men­hang mit un­se­rem An­trag auf un­ab­hän­gige Son­der­prü­fung be­steht, kön­nen wir nicht beurteilen.

Welche Fragen wollen wir der Sonderprüferin stellen?

Wir ori­en­tie­ren uns an den Fra­gen, die in der Be­richt­erstat­tung der Fi­nan­cial Times und ver­schie­de­ner an­de­rer nam­haf­ter Me­dien auf­ge­wor­fen wor­den sind. Es geht um die Be­zie­hun­gen von WIRE­CARD zu ver­schie­de­nen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und as­so­zi­ier­ten Un­ter­neh­men, vor al­lem in Du­bai, auf den Phil­ip­pi­nen, in Sin­ga­pur, Ir­land, In­dien und Aus­tra­lien. Wir wol­len über­prü­fen, wie Ge­schäfts­werte und Kun­den­be­zie­hun­gen für die Bi­lanz er­mit­telt und in den Jah­res­ab­schlüs­sen von WIRE­CARD bi­lan­ziert wor­den sind.

Au­ßer­dem ha­ben wir Fra­gen zu ver­schie­de­nen Ein­zel­pro­duk­ten, die WIRE­CARD an­bie­tet, zum Bei­spiel zum Pro­dukt „Mer­chant Cash Ad­vance“ (MCA).

Nä­he­res fin­den Sie in un­se­rem An­trags­do­ku­ment un­ter Zif­fer 2.1 (Be­stel­lung ei­ner Son­der­prü­fe­rin) und un­ter Zif­fer 2.3 (Be­grün­dung).

Welche Sonderprüferin schlagen wir vor?

Un­ser Vor­schlag: Frau Ro­se­ma­rie Hel­wig, Cape­rium Fo­ren­sic Ser­vices GmbH Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft mit Sitz in Ham­burg. Frau Hel­wig hat 20 Jahre Er­fah­rung in zwei der „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und be­treibt nun seit über 10 Jah­ren un­ter ei­ge­ner Flagge eine Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft, die auf die Un­ter­su­chung pro­ble­ma­ti­scher Ein­zel­sach­ver­halte spe­zia­li­siert ist. Son­der­prü­fun­gen bei bör­sen­no­tier­ten Un­ter­neh­men, auch sol­che nach § 142 AktG, hat sie be­reits er­folg­reich durchgeführt.

Welchen besonderen Vertreter schlagen wir vor?

Wir schla­gen vor: Rechts­an­walt Dr. Marc Lieb­scher, LL.M. (Wa­shing­ton D.C.). Dr. Lieb­scher hat über 15 Jahre Er­fah­rung im Be­reich des Bank- und Ka­pi­tal­markt­rechts: Er be­rät und ver­tritt au­ßer­ge­richt­lich und ge­richt­lich na­tio­nale und in­ter­na­tio­nale In­ves­to­ren, be­son­ders in Groß­scha­dens­fäl­len. Dr. Lieb­scher wird fer­ner bei Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben als Sach­ver­stän­di­ger zur An­hö­rung in Fra­gen des Kapitalmarkt- und Fi­nanz­rechts in Aus­schüsse des Deut­schen Bun­des­ta­ges geladen.

Wenn Sie uns unterstützen wollen: Was können Sie tun?

Wir wol­len kein Geld von Ih­nen. Wir bit­ten Sie nur um Un­ter­stüt­zung, da­mit wir das er­for­der­li­che Quo­rum von 5 % des Ak­ti­en­ka­pi­tals er­rei­chen. Die­ses Quo­rum be­nö­ti­gen wir, um eine au­ßer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung zu er­zwin­gen, auf der über die Son­der­prü­fung Be­schluss ge­fasst wer­den kann.

Mit folgenden zwei Maßnahmen können Sie uns helfen:

  • Bitte sen­den Sie das die­ses Voll­machts­for­mu­lar un­ter­zeich­net an uns zu­rück. Wie ge­sagt, Kos­ten ent­ste­hen Ih­nen durch un­ser Tä­tig­wer­den zum Er­zwin­gen der Haupt­samm­lung nicht.
  • Bitte las­sen Sie uns wis­sen, wie viele Ak­tien Sie hal­ten und seit wann das der Fall ist. Zur Er­läu­te­rung: Nach § 122 AktG müs­sen Sie die Ak­tien be­reits 90 Tage ge­hal­ten ha­ben wenn der An­trag ge­stellt wird. Eine form­lose Mit­tei­lung reicht. Um eine förm­li­che De­pot­be­schei­ni­gung mit Sperr­ver­merk bit­ten wir Sie der­zeit noch nicht. Dies wer­den wir erst tun, wenn die Ge­samt­heit der Ge­sell­schaf­ter, die wir ver­tre­ten, über 5 % des Ka­pi­tals liegen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Ihre weitergehenden Fragen gerne zur Verfügung:

Co­py­right © Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte | Im­pres­sum | Da­ten­schutz­er­klä­rung

Zum Seitenanfang