Widerrufsjoker: Immobilienkredite von Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken können widerrufen werden
Viele Kunden von Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken, die zwischen Sommer 2010 und 2014 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, können unter Umständen auch heute noch die Verträge über den Widerrufsjoker rückabwickeln. Möglich macht das ein Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 15. Dezember 2017 (Az. 10 O 143/17). Die Düsseldorfer Richter sahen die Widerrufsbelehrung der Bank deshalb als fehlerhaft an, weil die Widerrufsfristen durch eine Klausel in den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässiger Weise verkürzt.
Das Landgericht Düsseldorf geht in seinem Urteil davon aus, dass diese Formulierung geeignet ist, den Kunden in die Irre zu führen. Die Klausel verkürzt nämlich – abweichend vom Gesetz – die Widerrufsfristen von 14 bzw. 30 Tagen und schränkt so das Widerrufsrecht des Kunden erheblich ein.
Widerrufsjoker: Welche Banken sind betroffen?
Davon sind alle Banken betroffen, die eine in ihren AGB eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen eingebaut haben. Unsere Recherche hat ergeben, dass insbesondere Verträge der Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, eine solche Klausel enthalten. Diese Verträge können unter Umständen auch heute noch über den Widerrufsjoker rückabgewickelt werden.
Wie kann ich einen Widerrufsjoker ziehen?
Das Urteil des Landgericht Düsseldorf ist eine Chance, sich von teuren Darlehensverträgen zu lösen. Sofern Sie eine Immobilienfinanzierung bei einer Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Bank haben und Sie das Darlehen rückabwickeln möchten, sollten Sie den Vertrag unbedingt von uns auf die Möglichkeit des Widerrufs überprüfen lassen. Die Prüfung ist für Sie kostenfrei!