Wichtige Informationen für Genussrechteinhaber der insolventen Prosavus AG
von Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach | Wir waren mit unserer Initiative zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters erfolgreich.
Bisher hatte das Gericht die gesetzlich vorgesehene Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Forderungen der Genussrechteinhaber nachrangig seien. Aufgrund der vielen uns erteilten Vollmachten konnten wir nunmehr durchsetzen, dass die Nachrangigkeit zumindest streitig ist, und eine Gläubigerversammlung einberufen wurde. Auf den Gläubigerversammlungen am 27. und 28. August 2014 wurde daraufhin ein Kollege zum gemeinsamen Vertreter gewählt. Er wird nunmehr für alle Genussrechtsgläubiger der Prosavus AG die Forderung aus dem Genussrecht anmelden. Schadensersatzanprüche wird er hingegen nicht anmelden. Hierbei vertreten wir Sie gern.
Zum Hintergrund und zum bisherigen Verlauf unserer Bemühungen:
Die insolvente Prosavus AG hat an Anleger sogenannte Namensgenussrechte ausgegeben. Inhalt der Genussrechte war, dass die Anleger ihr Geld dem Unternehmen zur Verfügung gestellt haben und im Gegenzug hohe Zinsen versprochen wurden. Diese Zinsversprechen waren jedoch – für den Anleger in der Regel nicht erkennbar – mit zwei Nachteilen verbunden: In den Genussrechtsbedingungen war ein sogenannter Nachrang enthalten, wonach im Falle der Insolvenz die Anleger erst nach den anderen Gläubigern befriedigt werden sollten und zudem eine Verlustzuweisungsklausel, wonach die Anleger auch an den Verlusten des Unternehmens teilnehmen sollten.
Aufgrund der in den Genussrechtsbedingungen enthaltenen Nachrangabrede wurden die Anleger nicht aufgefordert, ihre Forderungen aus den Genussrechten zur Tabelle anzumelden. Wir haben bereits innerhalb der Anmeldefrist für unsere Mandanten die Forderungen aus den Genussrechten unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Genussrechtsbedingungen und insbesondere der Nachrangklausel geltend gemacht. Darüber hinaus haben wir vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht, da nicht auszuschließen ist, dass die vertraglichen Erfüllungsansprüche wegen der Verlustzuweisungsklausel hinter den Schadensersatzansprüche bleiben würden.
Gerne beraten wir Sie über das weitere Vorgehen. Bitte nehmen Sie dazu unverzüglich Kontakt mit uns auf.
Weitergehende Informationen finden Sie auch hier:
Informationen für Anleger der Prosavus AG