Volkswagen-​Abgasskandal – Erfreuliche Entwicklung für Aktionäre: Das Landgericht Braunschweig ermöglicht das Musterverfahren

Volkswagen-​Abgasskandal: Es droht keine Verjährung zum 19. September 2016!

Ber­lin, den 14. Sep­tem­ber 2016

Das Land­ge­richt Braun­schweig hat nun mit Vor­la­ge­be­schluss vom 5. Au­gust 2016 das Mus­ter­ver­fah­ren er­mög­licht. Die Sa­che liegt nun den Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig zur wei­te­ren Ent­schei­dung vor. Ge­schä­digte Ak­tio­näre, die bis­her noch nicht ge­klagt ha­ben, kön­nen in Kürze im Rah­men der Teil­nahme am ver­gleichs­weise güns­ti­gen Mus­ter­ver­fah­ren ihre An­sprü­che an­mel­den las­sen, ohne selbst kla­gen zu müs­sen. Ziel des Mus­ter­ver­fah­rens ist es, für die Ak­tio­näre ein­heit­lich vom Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig fest­stel­len zu las­sen, dass die Volks­wa­gen AG als bör­sen­no­tier­tes Un­ter­neh­men ihre Ad-​hoc-​Mitteilungspflicht ver­letzt und sich so­mit ge­gen­über den An­le­gern scha­dens­er­satz­pflich­tig ge­macht hat. Das Ober­lan­des­ge­richt hat nun als nächs­tes die Auf­gabe, ei­nen Mus­ter­klä­ger zu be­stim­men und das Mus­ter­ver­fah­ren im Kla­ge­re­gis­ter des Bun­des­an­zei­gers öf­fent­lich be­kannt zu ma­chen. Bis es aber so­weit ist, kön­nen noch ei­nige Wo­chen oder Mo­nate ver­ge­hen. Erst dann wäre die An­mel­dung der An­sprü­che mög­lich, wo­bei wir fast kaum da­mit rech­nen, dass dies noch in die­sem Jahr pas­sie­ren wird.

Durch diese Verzögerungen droht keine Verjährung!

Es wird von ei­ni­gen Stim­men dazu auf­ge­ru­fen, noch vor dem 18. Sep­tem­ber 2016 ver­jäh­rungs­hem­mende Maß­nah­men zu er­grei­fen, wie z. B. durch eine kos­ten­in­ten­si­vere Klage, da eine Ver­jäh­rung dro­hen würde. Das ist je­doch kei­nes­wegs der Fall, son­dern dient of­fen­kun­dig vor al­lem der Pa­nik­ma­che. Schadensersatz-​ansprüche der Volkswagen-​Aktionäre we­gen unter-​lassener Ad-​hoc-​Mitteilungspflicht ver­jäh­ren grund­sätz­lich erst zum 31. De­zem­ber 2018! Der Hin­ter­grund ist, dass der Ge­setz­ge­ber zum 10. Juli 2015 die kur­zen Ver­jäh­rungs­re­geln des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes für die maß­geb­li­che Scha­dens­er­satz­vor­schrift auf­ge­ho­ben hat. In dem Be­richt des Fi­nanz­aus­schus­ses mit Beschluss-​empfehlung heißt es eindeutig:

„Die Ver­jäh­rungs­re­ge­lun­gen des BGB sind da­mit auf alle An­sprü­che nach § 37 b I und § 37 c I an­zu­wen­den, die bei In­kraft­tre­ten der Än­de­rung be­stehen und noch nicht ver­jährt sind.“

Daher ist die Panikmache völlig unbegründet!

Im Falle der Volkswagen-​Abgasaffaire er­gibt sich fol­gen­der zeit­li­cher Ab­lauf: Am 18. Sep­tem­ber 2015 hat die Öf­fent­lich­keit vom Volkswagen-​Abgasskandal er­fah­ren, so­mit be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist mit Ab­lauf des 31. De­zem­bers 2015 und die Ver­jäh­rung tritt zum 31. De­zem­ber 2018 ein. Al­ler­dings gilt dies le­dig­lich für die­je­ni­gen Ak­tio­näre, die ihre Ak­tien in­ner­halb des Zeit­rau­mes vom 10. Juli 2012 bis zum 18. Sep­tem­ber 2015, 17 Uhr (Bör­sen­schluss) kauf­ten und noch am 18. Sep­tem­ber 2015 In­ha­ber die­ser Ak­tien wa­ren. Die Re­form greift näm­lich nur bei An­sprü­chen, die am Tag des In­kraft­tre­tens der Neu­re­ge­lung am 10. Juli 2015 be­stan­den und noch nicht ver­jährt waren.

  • Vor dem 10. Juli 2012 er­wor­bene Ak­tien: An­sprü­che sind grund­sätz­lich be­reits ver­jährt; wir se­hen aber den­noch eine Mög­lich­keit der Gel­tend­ma­chung (s. u.).
  • Am oder nach dem 10. Juli 2012 er­wor­bene Ak­tien: Ver­jäh­rung tritt erst zum Jah­res­ende 2018 ein.

Volkswagen-​Abgasskandal: Handlungsempfehlungen für VW-Aktionäre:

Wer zwi­schen dem 10. Juli 2012 und dem 18. Sep­tem­ber 2015 Volkswagen-​Aktien er­wor­ben hat, sollte nicht in Pa­nik ge­ra­ten – auch nicht an­ge­sichts der durch die Me­dien ver­brei­te­ten Auf­fas­sung zur Ver­jäh­rung. Es muss nicht zwangs­läu­fig bis zum 18. Sep­tem­ber 2016 ge­klagt oder eine sons­tige ver­jäh­rungs­hem­mende Maß­nahme er­grif­fen wer­den. Viel­mehr ist jetzt Ab­war­ten an­ge­zeigt, bis das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig ei­nen Mus­ter­klä­ger be­stimmt hat. So­dann kön­nen die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kos­ten­güns­tig – ver­tre­ten durch ei­nen Rechts­an­walt – an­ge­mel­det wer­den. Und auch An­le­gern, die vor dem 10. Juli 2012 Ak­tien der Volks­wa­gen AG er­wor­ben ha­ben und für die also nach dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz schon Ver­jäh­rung einge-​treten ist, bleibt noch eine rea­lis­ti­sche Chance, ihre Scha­dens­er­satz­an­sprü­che trotz­dem durch­zu­set­zen. Schließ­lich kommt auf­grund des ver­werf­li­chen Ver­hal­tens sei­tens der Volks­wa­gen AG auch eine de­likt­i­sche Haf­tung in Be­tracht. An­sprü­che aus De­likt ver­jäh­ren oh­ne­hin ge­mäß der re­gel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist nach drei Jah­ren ab Kennt­nis, also eben­falls zum 31. De­zem­ber 2018.

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