Versäumnisurteil gegen zwei Unternehmen der Steiner-Gruppe
S + C Treuhand GmbH und Steiner + Company GmbH & Co. KG lassen sich im Gerichtstermin nicht vertreten.
Ein Anleger, der sich über das Emissionshaus Steiner direkt an einer Wohnanlage in Dubai beteiligt hat, prozessiert gegen die S + C Treuhand GmbH, die Steiner + Company GmbH & Co. KG und die Engels & Völkers Resorts GmbH, weil die versprochenen Mietzahlungen sowie die vertraglich versprochene Rückzahlung des investierten Kapitals ausbleiben. Das, was ihm als Kauf‑, Miet- und Rückkaufvertrag angeboten wurde, ist nach Auffassung seines Anwalts Boris-Jonas Glameyer aus Konstanz tatsächlich ein Darlehensvertrag — der Anleger sei über die Grundlagen seiner Beteiligung getäuscht worden. Die Vorstandsvorsitzende des AAA, Kerstin Kondert, hat am 16. September 2022 als “Öffentlichkeit” die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg besucht. Die zuständige Richterin neigt dazu, der Auffassung von Glameyer zuzustimmen. Gegen die Beklagten zu 1. und 2., die Initiatoren S + C Treuhandgesellschaft mbH und Steiner + Company GmbH & Co. KG, ist die Sache fast schon gelaufen. Vor wenigen Tagen haben überraschend die jeweils vertretenden Anwälte die Mandate niedergelegt, neue Anwälte haben beide Beklagten nicht bestellt. Im Gerichtstermin waren sie weder anwesend noch vertreten. Nun wird gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Im Juli hatte Illya Steiner seine Gesellschaftsanteile an der Steiner + Company GmbH & Co. KG an die Jupiter Unternehmungsberatung UG (haftungsbeschränkt) verkauft, zudem sind die Geschäftsführer der S + C Treuhandgesellschaft mbH und Steiner + Company GmbH & Co. KG kurzfristig ausgetauscht worden. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob hier die Beerdigung eines Anspruchsgegners vorbereitet wird.
Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer
Sollte es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Darlehensvertrag handeln, so hätte dies für die Engel & Völkers Resorts GmbH die unangenehme Folge, dass sie für die Rückzahlung des vollen investierten Betrages des Anlegers aufgrund der vertraglich erklärten Haftungsübernahme aufkommen müsste, wobei nicht einmal die bereits an den Anleger geflossenen Zinszahlungen in Abzug zu bringen wären. Nach Ansicht von Glameyer kann sich die Engel & Völkers Resorts GmbH nicht auf die Formunwirksamkeit des Vertrages berufen, da ein Darlehensvertrag anders als ein Kaufvertrag nach deutschem Recht nicht notariell beurkundet werden muss.
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Quelle: Aktionsbund