Scholz Holding
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB: Verluste bei Anleihen steuerlich absetzbar – erfolgreiches Einspruchsverfahren gegen Finanzbehörden geführt
Anleger können den Fiskus an Verlusten beteiligen, die sie mit Anleihen erleiden
Viele Anleihen bescheren den Anlegern herbe Verluste. Beispielsweise haben die Anleger mit der Scholz-Anleihe (WKN: A1MLSS, ISIN: AT0000A0U9J2) einen Verlust von über 90 % erlitten. Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB zeigen einen Weg auf, wie die aufgetretenen Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. So kann man zumindest einen Teil des Schadens durch steuerliche Effekte kompensieren.
Die Finanzbehörden standen bislang auf dem Standpunkt, die Verluste seien nicht steuerlich anzuerkennen. Eine neuere Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zwingt die Finanzbehörden jedoch zum Einlenken. Der BFH hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 – VIII R 13/15 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führt. Dies gilt auch für Verluste aus Anleihen, wie zum Beispiel der Scholz-Anleihe.
Schirp & Partner raten ihren Mandanten daher, die Verluste aus Anleihen in der Steuererklärung geltend zu machen. Falls die Finanzbehörden diese Verluste nicht anerkennen, raten Schirp & Partner dazu, Einspruch einzulegen und dabei auf das neue Urteil des BFH zu verweisen.
Dieses Vorgehen erweist sich als erfolgreich. Im ersten bislang durchgeführten Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid, in dem die Scholz-Verluste nicht anerkannt worden waren, hat das Finanzamt einlenken müssen. Die Verluste aus der Scholz-Anleihe wurden nunmehr, in der Einspruchsentscheidung, vollständig anerkannt.
Anne Wenzelewski, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, die den Einspruchsführer in diesem Verfahren beraten hat: „Das erfolgreiche Einspruchsverfahren ist für unseren Mandanten bares Geld wert. Nun muss sich der Fiskus an den aufgetretenen Verlusten beteiligen. Das ist nur fair, weil der Fiskus ja auch gern die Hand aufhält, wenn der Anleger Gewinne realisiert. Alle Anleger sollten gegenüber dem Finanzamt hart bleiben, die Verluste in der Steuererklärung angeben und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Gerne unterstützen wir bei der Einspruchsbegründung gegenüber dem Finanzamt oder, falls notwendig, auch in einem Finanzgerichtsprozess“.
Die Entscheidung des BFH kann auch für die Anleger Bedeutung haben, die in folgende andere Anleihen investiert haben:
Friedola Gebr. Holzapfel GmbH, WKN: A1MLYJ; Gebr. Sanders, WKN: A1X3MD; German Pellets, WKN: A1H3J6, A13R5N, A141BE, A1TNAP; Getgoods.de, WKN: A1PGVS; GEWA 5 to 1, WKN: A1YC7Y; Golden Gate GmbH, WKN: A1KQXX; KARLIE Group GmbH, WKN: A1TNG9; KTG Agrar SE, WKN: A1H3VN, A1ELQU, A11QGQ; KTG Energie AG , WKN: A1ML25; Laurèl GmbH, WKN: A1RE5T; MIFA Mitteld. Fahrrad. AG, WKN: A1X25B; MS Deutschland Beteiligungs GmbH, WKN: A1RE7V; Penell, WKN: A11QQ8; STEILMANN, WKN: A14J4G, A12UAE , A1PGWZ ; RUDOLF WOEHRL AG, WKN: A1R0YA; RENA GmbH WKN: A1TNHG, A1ZAEM; Strenesse AG, WKN: A1TM7E; Scholz, WKN: A1MLSS; Travel 24, WKN: A1PGRG; Günther Zamek GmbH & Co. KG, WKN: A1K0YD.
Kontakt für Rückfragen:
Rechtsanwältin Anne Wenzelewski (Fachanwältin für Steuerrecht)
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
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