Nordcapital Waldfonds 2
Verjährung der Ansprüche droht zum Ende des Jahres!
Prozessfinanzierung möglich!
Was ist passiert?
Gegenstand der Fondskonzeption war eine Blind-Pool-Investition in den Aufbau eines Portfolios von Waldflächen in Rumänien, welche durch eine rumänische Objektgesellschaft erworben, bewirtschaftet und letztendlich wieder veräußert werden sollten. Das Augenmerk richtete sich auf den günstigen Einkauf von Forstflächen, die während der kommunistischen Herrschaft enteignet worden waren und im Rahmen einer Restitution zurückübertragen wurden. Bei Prospektauflage waren keine Waldflächen verbindlich akquiriert, es existierte lediglich ein Optionsvertrag. Dies änderte sich im Laufe der Platzierung.
Im Prospekt wird mit einer hohen Rechtssicherheit der Fondskonzeption geworben. Die Eigentumsrechte des Veräußerers der jeweiligen Waldfläche sollten vor Erwerb einer doppelten Prüfung, nämlich durch zwei unabhängig voneinander tätige Rechtsanwaltskanzleien, unterzogen werden. Deren positive Einschätzung sollte Voraussetzung für den Ankauf einer Forstfläche sein. Darüber hinaus war der Abschluss einer Eigentumsversicherung vorgesehen, die im Falle eines Rechtsstreits über die Eigentumsverhältnisse insbesondere den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten erstattet.
Mit Prospektnachtrag vom 7. Oktober 2011 wurden die Anleger über den Erwerb von zwei Waldflächen informiert. Demnach wurde am 23.11.2010 der Kauf der Waldfläche „Bicaz-West“ abgeschlossen. Darüber hinaus erwarb die rumänische Objektgesellschaft am 15.06.2011 die Waldfläche „Gura Teghii“, welche 85 % der prognosegemäß zu erwerbenden Waldflächen ausmacht. Damit war der Fonds weitestgehend investiert.
Keinerlei Erwähnung fand hingegen der fehlende Abschluss einer Eigentumsversicherung im Rahmen des Erwerbs der Waldfläche „Gura Teghii“. Überdies wurde nicht offen gelegt, dass beide Kanzleien im Rahmen der Due Diligence Prüfung der Waldfläche „Gura Teghii“ einen Erwerb nur in Verbindung mit einer Eigentumsversicherung empfohlen hatten.
Ebenfalls „vergaßen“ die Verantwortlichen über das Einspruchs- bzw. Klageverfahren der staatlichen rumänischen Forstverwaltungsgesellschaft gegen die Anerkennung der Eigentümerstellung des Veräußerers der Waldfläche „Gura Teghii“ zu informieren. Auch wenn dieses Verfahren zunächst zu Gunsten des Veräußerers mit Urteil vom 14.06.2011 entschieden wurde, standen der staatlichen rumänischen Forstverwaltungsgesellschaft weitergehende Rechtsmittel gegen die Entscheidung offen, welche sodann im Juli 2011 auch genutzt wurden.
Folglich verfügten die Verantwortlichen lediglich einen Tag nach der Urteilsverkündung am 15.06.2011 über den Großteil des Investitionskapitals. Dies geschah entgegen aller Unsicherheiten ohne Abwarten weiterer Rechtsmittel, unter Ausblendung der prospektierten Sicherungsmechanismen und ohne Wissen der Anleger.
Landgericht Hamburg spricht Anlegern Schadensersatz zu!
Das Landgericht Hamburg hat Anlegern des Fonds einen Anspruch auf Rückzahlung der Beteiligungssumme Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft zugesprochen. Die Anleger seien nicht korrekt und vollständig über die Risiken der Beteiligung im Zeitpunkt des Beitritts im September 2011 aufgeklärt worden. Für die Anlageentscheidung wesentliche Parameter hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits verändert. Beispielsweise handelte es sich im Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts nicht mehr um ein Blindpool-Konzept. Überdies wäre nach Auffassung des Gerichts ein Hinweis auf die fehlende Eigentumsversicherung 85 % des Investitionsobjektes betreffend erforderlich gewesen.
Diese Überlegungen können auf sämtliche Zeichner nach Erwerb der Waldfläche „Gura Teghii“ am 15.06.2011 übertragen werden. Doch auch Anlegern, welche den Fonds vor diesem Datum gezeichnet haben, stehen unserer Einschätzung nach Schadensersatzansprüche aufgrund von Prospektfehlern zu. Denn der durch den Prospekt vermittelte Eindruck einer hohen Rechtssicherheit existierte tatsächlich nicht. Offenkundig konnten die beschriebenen Sicherungsmaßnahmen unproblematisch umgangen werden, sodass die Anleger auf Grundlage falscher und irreführender Angaben eingeworben wurden.
Was folgt daraus?
Aufgrund des zu erwartenden Kapitalverlustes gehen wir davon aus, dass die Anleger ein Interesse daran haben, unter Rettung eines möglichst hohen Kapitalanteils aus dem Fonds auszusteigen.
Aufgrund der fehlerhaften und unvollständigen Prospektaussagen stehen den Anlegern Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gegenüber allen Unternehmen/Personen zu, mit denen sie im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung einen direkten Vertrag geschlossen haben und die als Gründungsgesellschafter von Anfang an einbezogen waren.
Achtung! Die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche sollte noch in diesem Jahr erfolgen, da hinsichtlich der von uns für wesentlich erachteten Prospektfehler bereits zum 31.12.2018 Verjährung eintreten könnte.
Kein Kostenrisiko bei Prozessfinanzierung!
Wir arbeiten in der vorbezeichneten Angelegenheit mit einem Prozessfinanzierer zusammen, der je nach Einzelfall, das Kostenrisiko gegen eine Erfolgsbeteiligung übernimmt. Das heißt, sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten werden durch den Prozessfinanzierer gezahlt. Im Falle des Unterliegens muss der Mandant keinerlei Kosten tragen, bei Obsiegen wird eine Erfolgsbeteiligung durch den Prozessfinanzierer von regelmäßig 30 % der Schadensersatzsumme abgezogen. So können Anleger ihr Recht ohne finanzielles Risiko durchsetzen.
Sofern Sie an einer Durchsetzung Ihrer Ansprüche interessiert sind, melden Sie sich bei uns. Die zuständige Ansprechpartnerin, Frau Rechtsanwältin Tischner, ist unter tischner@schirp.com oder telefonisch unter 030 / 327 617-49 erreichbar. In jedem Fall benötigen wir für unsere Prüfung die Beitrittserklärung und ggf. vorhandene Rechtsschutzunterlagen.