Nordcapital Waldfonds 2

Verjährung der Ansprüche droht zum Ende des Jahres!
Prozessfinanzierung möglich!

Was ist passiert?

Ge­gen­stand der Fonds­kon­zep­tion war eine Blind-​Pool-​Investition in den Auf­bau ei­nes Port­fo­lios von Wald­flä­chen in Ru­mä­nien, wel­che durch eine ru­mä­ni­sche Ob­jekt­ge­sell­schaft er­wor­ben, be­wirt­schaf­tet und letzt­end­lich wie­der ver­äu­ßert wer­den soll­ten. Das Au­gen­merk rich­tete sich auf den güns­ti­gen Ein­kauf von Forst­flä­chen, die wäh­rend der kom­mu­nis­ti­schen Herr­schaft ent­eig­net wor­den wa­ren und im Rah­men ei­ner Re­sti­tu­tion zu­rück­über­tra­gen wur­den. Bei Pro­spekt­auf­lage wa­ren keine Wald­flä­chen ver­bind­lich ak­qui­riert, es exis­tierte le­dig­lich ein Op­ti­ons­ver­trag. Dies än­derte sich im Laufe der Platzierung.

Im Pro­spekt wird mit ei­ner ho­hen Rechts­si­cher­heit der Fonds­kon­zep­tion ge­wor­ben. Die Ei­gen­tums­rechte des Ver­äu­ße­rers der je­wei­li­gen Wald­flä­che soll­ten vor Er­werb ei­ner dop­pel­ten Prü­fung, näm­lich durch zwei un­ab­hän­gig von­ein­an­der tä­tige Rechts­an­walts­kanz­leien, un­ter­zo­gen wer­den. De­ren po­si­tive Ein­schät­zung sollte Vor­aus­set­zung für den An­kauf ei­ner Forst­flä­che sein. Dar­über hin­aus war der Ab­schluss ei­ner Ei­gen­tums­ver­si­che­rung vor­ge­se­hen, die im Falle ei­nes Rechts­streits über die Ei­gen­tums­ver­hält­nisse ins­be­son­dere den ur­sprüng­li­chen Kauf­preis so­wie sämt­li­che Pro­zess­kos­ten erstattet.

Mit Pro­spekt­nach­trag vom 7. Ok­to­ber 2011 wur­den die An­le­ger über den Er­werb von zwei Wald­flä­chen in­for­miert. Dem­nach wurde am 23.11.2010 der Kauf der Wald­flä­che „Bicaz-​West“ ab­ge­schlos­sen. Dar­über hin­aus er­warb die ru­mä­ni­sche Ob­jekt­ge­sell­schaft am 15.06.2011 die Wald­flä­che „Gura Teg­hii“, wel­che 85 % der pro­gno­se­ge­mäß zu er­wer­ben­den Wald­flä­chen aus­macht. Da­mit war der Fonds wei­test­ge­hend investiert.

Kei­ner­lei Er­wäh­nung fand hin­ge­gen der feh­lende Ab­schluss ei­ner Ei­gen­tums­ver­si­che­rung im Rah­men des Er­werbs der Wald­flä­che „Gura Teg­hii“. Über­dies wurde nicht of­fen ge­legt, dass beide Kanz­leien im Rah­men der Due Di­li­gence Prü­fung der Wald­flä­che „Gura Teg­hii“ ei­nen Er­werb nur in Ver­bin­dung mit ei­ner Ei­gen­tums­ver­si­che­rung emp­foh­len hatten.

Eben­falls „ver­ga­ßen“ die Ver­ant­wort­li­chen über das Einspruchs- bzw. Kla­ge­ver­fah­ren der staat­li­chen ru­mä­ni­schen Forst­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft ge­gen die An­er­ken­nung der Ei­gen­tü­mer­stel­lung des Ver­äu­ße­rers der Wald­flä­che „Gura Teg­hii“ zu in­for­mie­ren. Auch wenn die­ses Ver­fah­ren zu­nächst zu Guns­ten des Ver­äu­ße­rers mit Ur­teil vom 14.06.2011 ent­schie­den wurde, stan­den der staat­li­chen ru­mä­ni­schen Forst­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft wei­ter­ge­hende Rechts­mit­tel ge­gen die Ent­schei­dung of­fen, wel­che so­dann im Juli 2011 auch ge­nutzt wurden.

Folg­lich ver­füg­ten die Ver­ant­wort­li­chen le­dig­lich ei­nen Tag nach der Ur­teils­ver­kün­dung am 15.06.2011 über den Groß­teil des In­ves­ti­ti­ons­ka­pi­tals. Dies ge­schah ent­ge­gen al­ler Un­si­cher­hei­ten ohne Ab­war­ten wei­te­rer Rechts­mit­tel, un­ter Aus­blen­dung der pro­spek­tier­ten Si­che­rungs­me­cha­nis­men und ohne Wis­sen der Anleger.

Landgericht Hamburg spricht Anlegern Schadensersatz zu!

Das Land­ge­richt Ham­burg hat An­le­gern des Fonds ei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung der Be­tei­li­gungs­summe Zug um Zug ge­gen Rück­über­tra­gung der An­teile an der Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft zu­ge­spro­chen. Die An­le­ger seien nicht kor­rekt und voll­stän­dig über die Ri­si­ken der Be­tei­li­gung im Zeit­punkt des Bei­tritts im Sep­tem­ber 2011 auf­ge­klärt wor­den. Für die An­la­ge­ent­schei­dung we­sent­li­che Pa­ra­me­ter hat­ten sich zu die­sem Zeit­punkt be­reits ver­än­dert. Bei­spiels­weise han­delte es sich im Zeit­punkt des je­wei­li­gen Bei­tritts nicht mehr um ein Blindpool-​Konzept. Über­dies wäre nach Auf­fas­sung des Ge­richts ein Hin­weis auf die feh­lende Ei­gen­tums­ver­si­che­rung 85 % des In­ves­ti­ti­ons­ob­jek­tes be­tref­fend er­for­der­lich gewesen.

Diese Über­le­gun­gen kön­nen auf sämt­li­che Zeich­ner nach Er­werb der Wald­flä­che „Gura Teg­hii“ am 15.06.2011 über­tra­gen wer­den. Doch auch An­le­gern, wel­che den Fonds vor die­sem Da­tum ge­zeich­net ha­ben, ste­hen un­se­rer Ein­schät­zung nach Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­grund von Pro­spekt­feh­lern zu. Denn der durch den Pro­spekt ver­mit­telte Ein­druck ei­ner ho­hen Rechts­si­cher­heit exis­tierte tat­säch­lich nicht. Of­fen­kun­dig konn­ten die be­schrie­be­nen Si­che­rungs­maß­nah­men un­pro­ble­ma­tisch um­gan­gen wer­den, so­dass die An­le­ger auf Grund­lage fal­scher und ir­re­füh­ren­der An­ga­ben ein­ge­wor­ben wurden.

Was folgt daraus?

Auf­grund des zu er­war­ten­den Ka­pi­tal­ver­lus­tes ge­hen wir da­von aus, dass die An­le­ger ein In­ter­esse daran ha­ben, un­ter Ret­tung ei­nes mög­lichst ho­hen Ka­pi­tal­an­teils aus dem Fonds auszusteigen.

Auf­grund der feh­ler­haf­ten und un­voll­stän­di­gen Pro­spekt­aus­sa­gen ste­hen den An­le­gern An­sprü­che aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinn ge­gen­über al­len Unternehmen/​Personen zu, mit de­nen sie im Zu­sam­men­hang mit der Fonds­be­tei­li­gung ei­nen di­rek­ten Ver­trag ge­schlos­sen ha­ben und die als Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter von An­fang an ein­be­zo­gen waren.

Ach­tung! Die Gel­tend­ma­chung der Scha­den­er­satz­an­sprü­che sollte noch in die­sem Jahr er­fol­gen, da hin­sicht­lich der von uns für we­sent­lich er­ach­te­ten Pro­spekt­feh­ler be­reits zum 31.12.2018 Ver­jäh­rung ein­tre­ten könnte.

Kein Kostenrisiko bei Prozessfinanzierung!

Wir ar­bei­ten in der vor­be­zeich­ne­ten An­ge­le­gen­heit mit ei­nem Pro­zess­fi­nan­zie­rer zu­sam­men, der je nach Ein­zel­fall, das Kos­ten­ri­siko ge­gen eine Er­folgs­be­tei­li­gung über­nimmt. Das heißt, sämt­li­che Gerichts- und An­walts­kos­ten wer­den durch den Pro­zess­fi­nan­zie­rer ge­zahlt. Im Falle des Un­ter­lie­gens muss der Man­dant kei­ner­lei Kos­ten tra­gen, bei Ob­sie­gen wird eine Er­folgs­be­tei­li­gung durch den Pro­zess­fi­nan­zie­rer von re­gel­mä­ßig 30 % der Scha­dens­er­satz­summe ab­ge­zo­gen. So kön­nen An­le­ger ihr Recht ohne fi­nan­zi­el­les Ri­siko durchsetzen.

So­fern Sie an ei­ner Durch­set­zung Ih­rer An­sprü­che in­ter­es­siert sind, mel­den Sie sich bei uns. Die zu­stän­dige An­sprech­part­ne­rin, Frau Rechts­an­wäl­tin Tisch­ner, ist un­ter tischner@​schirp.​com oder te­le­fo­nisch un­ter 030 / 327 617-49 er­reich­bar. In je­dem Fall be­nö­ti­gen wir für un­sere Prü­fung die Bei­tritts­er­klä­rung und ggf. vor­han­dene Rechtsschutzunterlagen.

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