Unverschämte Weihnachtsgrüße der UDI Genussrechte Nr. 1 und Nr. 2: Anleger sollen erhaltene Zinsen zurückzahlen

1. Das Schreiben der UDI Projekt-​Finanz GmbH 

Die In­ha­ber der UDI Ge­nuss­rechte Nr. 1 und 2 er­hiel­ten un­mit­tel­bar vor Weih­nach­ten mit Schrei­ben vom 20. De­zem­ber 2021 die Auf­for­de­rung, in der Ver­gan­gen­heit er­hal­tene Zin­sen voll­stän­dig zu er­stat­ten. Hin­ter­grund sei, dass „bei der Auf­ar­bei­tung der Fi­nanz­in­stru­mente an­läss­lich des er­folg­ten Eigentümer- und Ma­nage­m­ent­wech­sels in den letz­ten Mo­na­ten fest­ge­stellt wurde, dass eine Ver­zin­sung je­doch je­weils nur bei Vor­lie­gen ei­nes Jah­res­über­schus­ses der Emit­ten­tin hätte ge­zahlt wer­den dür­fen… Auf­grund der aus­ge­wie­se­nen Jah­res­fehl­be­träge hät­ten an die Genussrechtsgeber/​in keine Zins­zah­lun­gen er­fol­gen dürfen.“ 

Da die Emit­ten­tin Ka­pi­tal­ertrag­steu­ern und So­li­da­ri­täts­zu­schlag zen­tral ab­ge­führt hatte, will sie den Fi­nanz­be­hör­den eine Kor­rek­tur­mit­tei­lung ein­rei­chen und von den Fi­nanz­be­hör­den die zu viel ge­zahl­ten Steu­ern und So­li­da­ri­täts­zu­schläge zurückfordern.

2. Unsere Meinung

Un­ab­hän­gig da­von, dass das Ti­ming die­ses Schrei­bens of­fen­sicht­lich be­wusst die An­le­ger un­ter Druck zu set­zen ver­sucht, nach­dem die neue Ge­schäfts­füh­rung mehr als ein Jahr Zeit zur Auf­be­rei­tung hatte, ist es an Dreis­tig­keit fast nicht mehr zu über­bie­ten. An­le­ger, die viele Jahr zu­vor er­hal­tene Zin­sen er­stat­ten sol­len und teil­weise auch ei­nen Teil ih­rer Rück­zah­lun­gen, die sie auf­grund von Kün­di­gun­gen be­reits er­hal­ten ha­ben, wer­den bin­nen ei­ner Frist von we­ni­ger als ei­ner Wo­che zur Zah­lung auf­ge­for­dert. Da­bei fehlt jeg­li­che nach­voll­zieh­bare Ab­rech­nung. Statt or­dent­lich tes­tierte Jah­res­ab­schlüsse vor­zu­le­gen, be­haup­tet die Ge­schäfts­füh­rung le­dig­lich, dass Jah­res­fehl­be­träge ent­stan­den sind. Wo­her stam­men diese Zah­len? Die Ge­sell­schaf­ten ver­öf­fent­li­chen ihre Jah­res­ab­schlüsse seit dem Jahr 2011 nicht mehr.

3. Was Anleger jetzt tun sollten

Wir ra­ten da­von ab, die ge­for­derte Zah­lung ohne je­den wei­te­ren Nach­weis zu zah­len. Statt­des­sen sollte je­der An­le­ger ein kur­zes Schrei­ben an die Ge­schäfts­füh­rung schi­cken, mit dem er die For­de­rung man­gels nach­voll­zieh­ba­rer Be­grün­dung zu­rück­weist. Die­ses Schrei­ben sollte mög­lichst noch in die­sem Jahr an die Ge­schäfts­füh­rung ver­schickt werden.

a) Keine Zah­lung auf­grund un­zu­rei­chen­der Informationen

Ob die be­haup­te­ten An­sprü­che tat­säch­lich be­stehen, kann nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Im Ge­gen­teil, es spricht viel da­für, dass die be­haup­te­ten Rück­for­de­run­gen falsch be­rech­net wor­den sind.

b) Keine un­be­schränkte Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung abgeben

Die Ge­sell­schaf­ten ha­ben wohl auch ein Ver­jäh­rungs­pro­blem. Den­noch ra­ten wir von der Ab­gabe der vor­ge­schla­ge­nen Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung gleich­falls ab. Denn diese um­fasst in der vor­for­mu­lier­ten Fas­sung auch be­reits ver­jährte Ansprüche!

c) Auf­for­de­rung zur Ergebnisbeteiligungsberechnung

Die Ge­sell­schaf­ten sind ver­pflich­tet, auf­grund tes­tier­ter Jah­res­ab­schlüsse die Ord­nungs­ge­mäß­heit der Er­geb­nis­be­tei­li­gungs­be­rech­nung von ei­nem Wirt­schafts­prü­fer tes­tie­ren zu las­sen. An­le­ger soll­ten auf die­ser In­for­ma­tion be­stehen und diese ak­tiv einfordern.

d) Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund

Dar­über hin­aus sollte je­der An­le­ger prü­fen, ob eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund in Be­tracht kommt. Nach un­se­rem Ver­ständ­nis ist die Ge­sell­schaft in den letz­ten Jah­ren nicht ih­ren ver­trag­li­chen Pflich­ten nachgekommen.

4. Fazit

An­le­ger soll­ten we­der Zah­lun­gen leis­ten, noch die vor­for­mu­lierte Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ben, son­dern wie oben be­schrie­ben die An­sprü­che schrift­lich zu­rück­wei­sen, weil sie nicht nach­voll­zieh­bar be­grün­det sind.

Gleich zu Be­ginn des neuen Jah­res soll­ten sich die be­trof­fe­nen An­le­ger über ihre Rechte von ei­nem auf dem Ge­biet des Bank- und Ka­pi­tal­markt­rechts spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­klä­ren las­sen. Hier­bei soll­ten sie u.a. auch prü­fen las­sen, wie man sich ver­hal­ten soll.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

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