UDI Insolvenz: Was können Anleger jetzt tun?
Was ist passiert?
Im Mai dieses Jahres ordnete die Bundesfinanzaufsichtsbehörde (BaFin) die Rückabwicklung der Darlehen für die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG an.
Der Hintergrund: In den vergangenen Jahren hatte der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zu Nachrangabreden verschärft und so die Anforderungen an ebendiese Klauseln erhöht.
Da die UDI Gesellschaft allerdings nicht in der Lage war, diese Darlehen rückabzuwickeln, musste die UDI Energie Festzins VI GmbH einen Insolvenzantrag stellen.
Es folgten weitere Rückabwicklungsanordnungen für UDI-Festzinsgesellschaften, sodass folgende Gesellschaften einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt haben:
- UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins III UG & Co. KG
- UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG
- Biogas Barleben-Ebendorf GmbH & Co. KG
Am 31. August und 01. September 2021 hat das Amtsgericht Leipzig die Verfahren im Rahmen einer sog. Regelinsolvenz eröffnet.
Als Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Wallner, der zuvor bereits vorläufiger Sachwalter war, vom Gericht bestellt. Die UDI teilt in einer Pressemitteilung mit, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung bereits zahlreiche Sanierungsziele umgesetzt werden konnten. Wie diese aussehen und was erreicht wurde, werden wir im Berichtstermin zu den oben genannten Insolvenzverfahren erfahren. Bisher ist nur bekannt, dass die Gesellschaft des Herrn Langnickel, die U 20 Prevent GmbH noch kurz vor Insolvenzantragstellung große Teile der Forderungen für einen Bruchteil des Nominalwertes von Anlegern übernommen hatten. Inwieweit hier tatsächlich Sanierungen im Sinne der Anleger durchgeführt wurden, ist nicht bekannt.
Anleger können nun Ihre Forderungen gegen diese Gesellschaften gegenüber dem Insolvenzverwalter bis zum 5. bzw. 12. Oktober 2021 anmelden. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist. Wir gehen davon aus, dass die Anleger der UDI Festzins II bis VIII vom Insolvenzverwalter zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden. Anleger, die in den UDI Festzins IX investiert haben, werden unter Umständen aufgrund der fehlenden Abwicklungsanordnung seitens der BaFin keine Aufforderung erhalten. Wir empfehlen diesen Anlegern dringend, Ihre Forderungen auch ohne Aufforderung seitens des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren anzumelden.
Interessensgemeinschaft geschädigter UDI-Anleger
Bereits im Jahr 2020 hat sich die Interessengemeinschaft IG-UDI aus geschädigten Anlegern gebildet, die bei der UDI GmbH Finanzanlagen gezeichnet haben. Weitere Informationen finden Sie hier.
UPDATE 29.06.2022
Nachdem die BaFin Ende 2021 die Rückzahlung von Nachrangdarlehen gegenüber der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG angeordnet hatte, meldeten auch diese beiden Gesellschaften Insolvenz an. Ende April 2022 eröffnete das Amtsgericht Leipzig die Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter ist wie bei anderen UDI-Unternehmen Jürgen Wallner aus Leipzig.
Erste Gläubigerversammlungen finden am 8. Juli (te Solar Sprint II) und 22. Juli (te Solar Sprint III) am Amtsgericht Leipzig statt. Gerne vertreten wir Sie auf den anstehenden Berichtsterminen. Entsprechende Vollmachten finden Sie hier.
UPDATE 07.03.2022
Kanzlei Schirp & Partner bereitet weitere Sammelklagen vor
Nachdem wir bereits eine erste Sammelklage hinsichtlich der insolventen Festzinsgesellschaften gegenüber der noch nicht insolventen Komplementärin und der UDI GmbH eingereicht haben, reicht die Kanzlei Schirp & Partner nun weitere Sammelklagen ein. Diese richten sich zum einen gegen die noch nicht insolventen Emittentinnen als auch gegen die UDI GmbH als Vermittlerin dieser Anlage.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sammelklagen:
Sammelklage gegen die te-Gesellschaften und UDI Immo Sprint (im Folgenden te Sammelklage)
Im Einzelnen umfasst diese Sammelklage die Darlehensverträge der
- te Solar Sprint II GmbH & Co. KG
- te Solar Sprint III GmbH & Co. KG
- te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG
- te Energy Sprint Festzins I
- UDI Immo Sprint Festzins I
- UDI Immo Sprint Festzins II
Sammelklage gegen die nichtinsolventen UDI Energie Festzinsgesellschaften und UDI Sprint Festzins IV (im Folgenden solvente UDI Gesellschaften)
Zum anderen umfasst dies in einer weiteren Sammelklage die Darlehensverträge der
- UDI Energie Festzins 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 13 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG
Hintergrund der jeweiligen Zusammenfassung von Darlehensverträgen ist, dass wir Sammelklagen anbieten möchten, für die sich genügend Anleger finden, um einen möglichst hohen Gesamtstreitwert zu erreichen und damit die individuellen Kosten zu senken.
Andererseits haben die Investitionen teilweise unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und die Klagen sind gegen unterschiedliche Beklagte zu richten. Wir möchten Ihnen mit der entsprechenden Bündelung die bestmöglichen rechtlichen Voraussetzungen geben.
Sofern Sie ein oder mehrere Darlehen an diese Gesellschaften gewährt haben, können Sie sich an der einen oder anderen bzw. an beiden Sammelklagen beteiligen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
UPDATE 05.01.2021
BaFin ordnet weitere Rückabwicklungen für Gesellschaften der UDI-Gruppe an
Leider gibt es weiterhin nur schlechte Nachrichten für Anleger, die in Gesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat nun auch gegenüber den Gesellschaften te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und te Solar Sprint III GmbH & Co. KG angeordnet, dass die Nachrangdarlehen, die Anleger den jeweiligen Gesellschaft gewährt hatten, rückabgewickelt werden müssen. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Es ist nicht auszuschließen, dass auch diese Gesellschaften nunmehr Insolvenzantrag stellen werden.
Hintergrund ist, dass die vereinbarten Nachrangklauseln aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den Anlegern unwirksam sein dürften und aus diesem Grund die Gesellschaften ein Einlagengeschäft betreiben, für das diese Gesellschaften nicht die erforderliche Erlaubnis haben.
Dieses Schicksal ereilte bereits dem UDI Energie Festzins II bis VIII GmbH & Co. KG und hatte dort zur Folge, dass die Gesellschaft Insolvenz anmelden mussten.
Anschließend möchten wir die dringendsten Fragen zu diesem Thema beantworten.
FAQ
1. Was können Anleger jetzt tun? Wie sieht unsere Strategie aus?
Die Strategie hängt maßgeblich davon ab, ob die Emittentin bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, können wir die jeweilige Gesellschaft außergerichtlich zur Rückzahlung des gewährten Darlehens auffordern.
Sofern die Emittentin bereits Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, empfehlen wir die Beteiligung an einer Sammelklage.
Folgende Gesellschaften haben bislang noch kein Insolvenzverfahren eröffnet:
- UDI Energie Festzins 10 bis 14 GmbH & Co. KG
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG
- UDI Immo Sprint Festzins I-II GmbH & Co. KG
- te Solar Sprint II-IV GmbH & Co. KG
- te energy Sprint I GmbH & Co. KG
2. Gegen wen wird geklagt?
Wir sind der Meinung, dass Anleger gute Chancen haben, sich gegen die Anbieterin der „Nachrang“-Darlehen, die UDI GmbH (vormals UDI Beteiligungs GmbH), sowie gegen den Geschäftsführer Herrn Langnickel persönlich schadlos zu halten.
Dazu bieten wir eine erste Sammelklage an, die die gewährten Darlehen beinhaltet, die an folgende Gesellschaften gewährt wurden:
- UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG (Festzins II)
- UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG
3. Warum eine Sammelklage?
Der Hintergrund hierfür ist, dass wir einen möglichst hohen Gesamtstreitwert erreichen wollen, um so die individuellen Kosten zu senken.
Für all die genannten Gesellschaften gilt die Abwicklungsanordnung der BaFin, für sie wurden bereits Insolvenzanträge gestellt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind insoweit nahezu identisch und eine Zusammenfassung ist aus unserer Sicht sinnvoll.
4. Wie hoch sind die Kosten, wenn ich mich an einer Sammelklage beteilige?
Für Nichtrechtschutzversicherte würden sich die Kosten im Falle der subjektiven Klagehäufung („Sammelklage“) erheblich reduzieren. Hierbei würde jeder Anleger seine Ansprüche selbst und im vollen Umfang zusammen mit Mitanlegern geltend machen. Die Kosten im Falle des Unterliegens sind hierdurch stark ermäßigt.
5. Ich habe eine Rechtschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten?
Sollten Sie rechtschutzversichert sein, übernehmen wir gerne kostenfrei die Deckungsanfrage für Sie. Sofern weiterführende Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung erforderlich werden sollte, behalten wir uns vor, nach Rücksprache mit Ihnen eine Pauschale zu erheben.
6. Was schließt eine Teilnahme an der Sammelklage aus?
Die Teilnahme an der Sammelklage ist nur möglich, wenn Sie das Angebot der U 20 Prevent GmbH nicht angenommen haben, da Sie dann auf die hier geltend gemachten Ansprüche verzichtet haben.
7. Ich möchte mich an der Sammelklage beteiligen. Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- eine Vollmacht
- eine Haftungs- und Vergütungsvereinbarung für das Verfahren sowie
- eine nach aktueller Rechtsprechung erforderliche Widerrufsbelehrung nebst Musterwiderruf (bitte nur die Belehrung unterschreiben und den Widerruf nur, wenn Sie widerrufen möchten!),
Falls Sie an einer Sammelklage gegen die UDI GmbH und Herrn Langnickel persönlich teilnehmen wollen, bitten wir Sie die o.g. Unterlagen auszudrucken, sorgfältig durchzulesen und unterschrieben an uns unterschrieben und ausgefüllt im Original zurück – gern vorab per E-Mail/Fax. Sollte ihnen der Ausdruck nicht möglich sein, schicken wir Ihnen selbstverständlich die Unterlagen auch gerne per Post zu.
Für die Klage benötigen wir für die weitere Bearbeitung von Ihnen zudem in Kopie:
- die Annahmeerklärung zu den von Ihnen gewährten „Nachrang“-Darlehen
- Unterlagen über gezahlte Zinszahlungen (Kontoauszüge oder eine Aufstellung von Ihnen)
- eine eventuell erklärte Kündigung oder Widerruf
- Rechtsschutzversicherungspolice bzw. letzte Rechnung der Versicherung
- Ihre Telefonnummer und Emailadresse für Rückfragen.
Gerne erläutern wir Ihnen, was Sie als betroffener Anleger nun tun können.
Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Verfügung.
Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.
So erreichen Sie uns
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 327 617 0
Fax: +49 (0)30 – 327 617 17
E-Mail: mail@schirp.com
Beratungshinweis
Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Laden Sie dazu einfach dieses Formular herunter und senden Sie es uns unterschrieben zurück.