UDI-Insolvenz: Schirp & Partner bietet zwei weitere Sammelklagen an
Nachdem wir bereits eine erste Sammelklage hinsichtlich der insolventen Festzinsgesellschaften gegenüber der noch nicht insolventen Komplementärin und der UDI GmbH eingereicht haben, reicht die Kanzlei Schirp & Partner nun weitere Sammelklagen ein. Diese richten sich zum einen gegen die noch nicht insolventen Emittentinnen als auch gegen die UDI GmbH als Vermittlerin dieser Anlage.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sammelklagen:
Sammelklage gegen die te-Gesellschaften und UDI Immo Sprint (im Folgenden te Sammelklage)
Im Einzelnen umfasst diese Sammelklage die Darlehensverträge der
- te Solar Sprint II GmbH & Co. KG
- te Solar Sprint III GmbH & Co. KG
- te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG
- te Energy Sprint Festzins I
- UDI Immo Sprint Festzins I
- UDI Immo Sprint Festzins II
Sammelklage gegen die nichtinsolventen UDI Energie Festzinsgesellschaften und UDI Sprint Festzins IV (im Folgenden solvente UDI Gesellschaften)
Zum anderen umfasst dies in einer weiteren Sammelklage die Darlehensverträge der
- UDI Energie Festzins 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 12 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 13 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Energie Festzins 14 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG
Hintergrund der jeweiligen Zusammenfassung von Darlehensverträgen ist, dass wir Sammelklagen anbieten möchten, für die sich genügend Anleger finden, um einen möglichst hohen Gesamtstreitwert zu erreichen und damit die individuellen Kosten zu senken.
Andererseits haben die Investitionen teilweise unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und die Klagen sind gegen unterschiedliche Beklagte zu richten. Wir möchten Ihnen mit der entsprechenden Bündelung die bestmöglichen rechtlichen Voraussetzungen geben.
Sofern Sie ein oder mehrere Darlehen an diese Gesellschaften gewährt haben, können Sie sich an der einen oder anderen bzw. an beiden Sammelklagen beteiligen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.