BREXIT-​Auswirkungen auf britische Lebensversicherer

Die Kanz­lei SCHIRP & PART­NER wird im­mer wie­der von Ver­si­che­rungs­neh­mern ei­nes bri­ti­schen Ver­si­che­rers, wie bei­spiels­weise Cle­ri­cal Me­di­cal (heute: Scot­tish Wi­dows Ltd.), Stan­dard Life, Scot­tish Mu­tual oder Fri­ends Pro­vi­dent, ge­fragt:

Wirkt sich der Brexit auf in Deutschland abgeschlossene Verträge aus?

(mehr …)

Generali verkauft Lebensversicherungssparte

Schock für Mil­lio­nen Kun­den der Generali.

Wie am 6. Juli 2018 be­kannt wurde, ver­kauft die Ge­ne­rali 89,9 Pro­zent der Ge­ne­rali Le­ben an den Ab­wick­ler Vi­ri­dium aus Neu-​Isenburg. Be­trof­fen sind 4 Mil­lio­nen Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­träge. Die Ge­ne­rali be­tonte zwar, dass sich durch den Ver­kauf für die Kun­den nichts än­dere… (mehr …)

Lebensversicherung kündigen oder widersprechen?

Sie möchten Ihre Lebensversicherung kündigen?

Die Lebensversicherung als Altersvorsorge ist durch die aktuelle Niedrigzinsphase ins Wanken geraten. Versicherer wollen immer häufiger bestehende Verträge loswerden und an sogenannte Abwicklungsunternehmen verkaufen. Hinter denen stecken oft ausländische Investoren. Viele Versicherte reagieren dementsprechend verunsichert und überlegen Ihre Lebensversicherung zu kündigen, da es sich schlecht abschätzen lässt, wie solvent diese Unternehmen in 20,30 Jahren sein werden. Die Bundesfinanzaufsicht BaFin überprüft zwar mögliche Verkäufe und muss einem Verkauf erst zustimmen, sie überprüft allerdings nur, ob die garantierten Leistungen dauerhaft eingehalten werden. Ob die Unternehmen etwaige Überschusszahlungen ebenfalls leisten können, spielt für die Überprüfung keine Rolle.

Was können Kunden tun, deren Versicherung verkauft werden soll?

Über dieses Thema berichtete der SWR am 07.11.2017 in der Sendung Marktcheck. Rechtsanwalt Alexander Temiz, Fachanwalt für Kapitalmarktrecht, war an den Dreharbeiten zu diesem Beitrag beteiligt und klärt Verbraucher über die Möglichkeit des Widerspruchs auf. Alexander Temiz ist seit 2010 als Rechtsanwalt in unserer Kanzlei im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig.

Lebensversicherung kündigen? Prüfen Sie zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs




Kostenlose Prüfung:
Mehr erfahren

SWR Marktcheck:
Mehr erfahren

Lebensversicherung: Clerical Medical, Standard Life, LV1871 und Nürnberger Leben

Der Bun­des­ge­richts­hof hat deut­schen Ver­si­che­rungs­neh­mern auf­grund des Ur­teils des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom 19. De­zem­ber 2013 ein so­ge­nann­tes ewi­ges Wi­der­spruchs­recht zu­ge­spro­chen, wenn der Ver­si­che­rer nicht oder nicht ord­nungs­ge­mäß über das Wi­der­spruchs­recht der Le­bens­ver­si­che­rung auf­ge­klärt hat. SCHIRP NEU­SEL & Part­ner ha­ben zwi­schen­zeit­lich rund 1.000 Ver­si­che­rungs­ver­träge ge­prüft und sind da­bei zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, dass eine Viel­zahl der Be­leh­run­gen feh­ler­haft ist und sich Ver­träge da­her auch heute noch rück­ab­wi­ckeln lassen.

Be­trof­fen sind:

  • Ver­si­che­run­gen, die zwi­schen dem 1. Ja­nuar 1991 und dem 28. Juli 1994 ab­ge­schlos­sen wur­den und noch lau­fen und
  • Ver­si­che­run­gen, die vom 29. Juli 1994 bis zum 31. De­zem­ber 2007 ab­ge­schlos­sen wur­den. Hier gilt: der Wi­der­spruch kann so­gar bei be­reits ge­kün­dig­ten oder aus­ge­zahl­ten Ver­trä­gen er­klärt werden!

Un­sere Prü­fun­gen ha­ben er­ge­ben, dass ei­nige Ver­si­che­rer in be­stimm­ten Jah­ren ord­nungs­ge­mäß be­lehr­ten, wäh­rend sie in an­de­ren Jah­ren wie­derum feh­ler­hafte Be­leh­run­gen über­ge­ben oder aber gar nicht be­lehrt ha­ben. Bei den fol­gen­den Ver­si­che­rern konn­ten wir bei den von uns ge­prüf­ten Ver­trä­gen je­doch durch­weg feh­ler­hafte oder gar feh­lende Be­leh­run­gen feststellen:

  • Cle­ri­cal Medical
  • Stan­dard Life
  • LV1871
  • Nürn­ber­ger

Wenn auch Sie Ver­träge die­ser Ver­si­che­rer ha­ben, las­sen Sie die Ver­träge un­be­dingt prüfen.

Lebensversicherung jetzt auf fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen prüfen lassen!

Mehr zu Le­bens­ver­si­che­run­gen » Vor­teils­rech­ner »

Lebensversicherung widerrufen: Fünf Versicherer einigungsbereit

Sie möch­ten Ihre Le­bens­ver­si­che­rung wi­der­ru­fen? Im Zu­sam­men­hang mit dem Wi­der­ruf von Le­bens­ver­si­che­run­gen kann Schirp Neu­sel & Part­ner be­acht­li­che au­ßer­ge­richt­li­che Er­folge vor­wei­sen: Bis­her ha­ben sich be­reits fünf große Ver­si­che­rungs­kon­zerne zu au­ßer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gun­gen be­reit­erklärt. Für den Ver­si­che­rungs­neh­mer be­deu­ten diese Er­folge, dass er bei Wi­der­ruf sei­ner Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung in die­sen Fäl­len kein Ge­richt be­mü­hen muss und da­durch keine Kos­ten ris­kiert. Es ist zu er­war­ten, dass zu den bis­her fünf Ver­si­che­rern wei­tere hin­zu­kom­men wer­den. Da­mit wird sich per­spek­ti­visch die ge­samte Bran­che für ein­ver­nehm­li­che Lö­sun­gen öff­nen, zum Vor­teil der Versicherungsnehmer.

Lebensversicherung widerrufen

Da viele Le­bens­ver­si­che­run­gen nur un­be­frie­di­gende Er­träge lie­fern, hilft oft ein Wi­der­spruch. Denn ca. 128 Mio. Ver­träge lei­den an recht­li­chen Män­geln, die auch rück­wir­kend gel­tend ge­macht wer­den kön­nen. Das führt oft zu er­heb­li­chen Nachzahlungen.
Der Wi­der­ruf des Ver­tra­ges stellt da­mit für die Ver­si­che­rungs­neh­mer eine rie­sige Chance dar, die man nicht ver­schen­ken sollte!
Nö­tig ist al­ler­dings ei­nes: Der Wi­der­ruf muss fach­lich kom­pe­tent er­klärt und be­grün­det wer­den. Schirp Neu­sel & Part­ner über­nimmt für sie diese Aufgabe.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen zu den Mög­lich­kei­ten des Wi­der­rufs von Renten- und Le­bens­ver­si­che­run­gen fin­den sie un­ter der Ru­brik Le­bens­ver­si­che­run­gen. Oder wen­den sie sich di­rekt an:

Anne Wen­ze­lew­ski
Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Steuerrecht
wenzelewski@​schirp.​com

oder

Alex­an­der Temiz
Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht
temiz@​schirp.​com

Widerspruchsrecht von Versicherungsnehmern: Holen Sie sich die Gewinne zurück, die die Versicherungen mit Ihrem Geld erzielt haben

Widerspruchsrecht: Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht stärken die Rechte der Versicherungsnehmer von Lebens- und Rentenversicherungen. Erklären Sie jetzt Widerspruch. Das gilt auch, wenn Ihre Versicherung schon gekündigt wurde.

Ver­si­che­rungs­neh­mer ei­ner Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung soll­ten die kläg­li­che Ent­wick­lung ih­rer Po­li­cen nicht ein­fach so hin­neh­men. Die Karls­ru­her Rich­ter ha­ben näm­lich ihre Rechte in letz­ter Zeit er­heb­lich gestärkt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat be­reits mit dem Ur­teil vom 7. Mai 2014 un­ter Be­zug­nahme auf ein Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­ho­fes vom 19. De­zem­ber 2013 ent­schie­den, dass Ver­si­che­rungs­neh­mern ei­ner Lebens-, Renten- oder Zu­satz­ver­si­che­rung zur Le­bens­ver­si­che­rung, die zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ge­schlos­sen wurde, auch heute noch ein Wi­der­spruchs­recht zu­steht, so­fern ih­nen die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen oder Verbraucher-​informationen nicht vor An­trags­stel­lung über­ge­ben wur­den (das so­ge­nannte Policenmodell).

Aber auch für den Fall, dass der Ver­trag nach dem so­ge­nann­ten An­trags­mo­dell zu­stande ge­kom­men ist, der Ver­si­che­rungs­neh­mer also alle Un­ter­la­gen vor An­trags­stel­lung er­hal­ten hat, kann ein Wi­der­rufs­recht auch heute noch be­stehen, so­fern der Versicherungs-​nehmer nicht ord­nungs­ge­mäß über sein Wi­der­rufs­recht auf­ge­klärt wurde (wenn z. B. die Wi­der­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft ist).

Er­klärt der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Wi­der­spruch bzw. der Wi­der­ruf sei­ner Po­lice, be­kommt er nicht nur alle seine ge­zahl­ten Prä­mien er­stat­tet, son­dern auch eine Ver­zin­sung hier­auf. Der Kunde muss sich le­dig­lich den Ri­si­ko­an­teil von sei­nem Er­stat­tungs­an­spruch in Ab­zug brin­gen las­sen (z. B. den Ver­si­che­rungs­schutz, den er bis zum Wi­der­spruch er­hal­ten hatte). Der Wi­der­spruch sol­cher Ver­träge lohnt sich in den meis­ten Fällen.

Mit sei­nen bei­den Ur­tei­len vom 29. Juli 2015 hat der Bun­des­ge­richts­hof die Rechte der Ver­brau­cher schließ­lich wei­ter ge­stärkt und ent­schie­den, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Abschluss- und Ver­wal­tungs­kos­ten so­wie ei­nen Ratenzahlungs-​zuschlag nicht er­stat­ten muss. Der Ver­si­che­rer, der diese bei­den Ur­teile nicht ak­zep­tie­ren wollte, hatte vor dem Bundesverfassungs-​gericht eine Ver­fas­sungs­be­schwerde ein­ge­legt und war da­bei kläg­lich ge­schei­tert. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit sei­nen bei­den Be­schlüs­sen vom 23. Mai 2016 die Ver­fas­sungs­be­schwer­den zurück-​gewiesen und da­bei ent­schie­den, dass das „ewige“ Widerspruchs-​recht ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den ist. Das Be­son­dere am Wi­der­spruchs­recht ist, dass es grund­sätz­lich keine zeit­li­che Be­schrän­kung für seine Aus­übung gibt. Bei dem Wi­der­spruch han­delt es sich um ein so­ge­nann­tes Ge­stal­tungs­recht, wel­ches nicht der Ver­jäh­rung un­ter­liegt. Da das Wi­der­spruchs­recht nicht ver­jährt, kann man die­ses also theo­re­tisch auch noch nach 20 Jah­ren für die be­trof­fe­nen Ver­träge ausüben.

Welche Verträge sind betroffen?

  • Von der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs pro­fi­tie­ren Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­träge, die zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ab­ge­schlos­sen wur­den. Es kön­nen so­wohl fonds­ge­bun­dene Ver­si­che­run­gen als auch sol­che ohne Fonds­an­lage sein.
  • Es spielt über­haupt keine Rolle, ob der Ver­trag noch läuft oder (z. B. durch Kün­di­gung) be­en­det ist, oder ob die Ver­si­che­rungs­summe be­reits aus­ge­zahlt wurde. Soll­ten Ver­si­che­rungs­neh­mer also den Ver­trag be­reits vor­zei­tig ge­kün­digt ha­ben, kön­nen sie den­noch von der Rechts-​prechung zum „ewi­gen“ Wi­der­spruchs­recht pro­fi­tie­ren und noch nach­träg­lich den Wi­der­spruch er­klä­ren. Auch sie be­kom­men die ge­sam­ten Prä­mien er­stat­tet und zu­sätz­lich eine Ver­zin­sung, selbst­ver­ständ­lich aber ge­min­dert um den in­folge der Kün­di­gung er­hal­te­nen Rück­kaufs­wert. Selbst bei ab­ge­lau­fe­nen Ver­trä­gen, die also bis zum Ver­trags­ende be­dient wur­den, ist der Wi­der­spruch möglich.
  • Von dem Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs pro­fi­tie­ren in ers­ter Li­nie Ver­si­che­rungs­neh­mer, die den Ver­trag nach dem Po­li­cen­mo­dell ab­ge­schlos­sen ha­ben. Ih­nen steht in je­dem Falle ein Wi­der­spruchs­recht zu, da sie vor Ver­trags­schluss nicht über ihr Wi­der­spruchs­recht be­lehrt wur­den. Zwi­schen 1994 und 2007 wur­den die Ver­träge meist nach dem Po­li­cen­mo­dell geschlossen.

    Ver­träge, die nach dem An­trags­mo­dell zu­stande ge­kom­men sind (also Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen vor An­trags­stel­lung über­ge­ben wurde), kön­nen wi­der­ru­fen wer­den, wenn die Rück­tritts­be­leh­rung – so der Bun­des­ge­richts­hof im Ur­teil vom 17. De­zem­ber 2014 – nicht um­fas­send, un­miss­ver­ständ­lich und ein­deu­tig ist. Die Ver­brau­cher ha­ben auch hier ein „ewi­ges“ Wi­der­rufs­recht. Un­se­rer Er­fah­rung nach ist eine Viel­zahl der Be­leh­run­gen fehlerhaft.

Was ist zu tun?

So­fern Sie eine Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung ha­ben, die nach dem Po­li­cen­mo­dell ab­ge­schlos­sen wurde, soll­ten Sie sich Ge­dan­ken ma­chen, ob Sie den Wi­der­spruch er­klä­ren wol­len. Meist springt da­bei für Sie mehr her­aus, als den Ver­trag noch viele Jahre wei­ter­lau­fen zu las­sen. So­fern Sie eine Ver­si­che­rung ha­ben, die nach dem An­trags­mo­dell ab­ge­schlos­sen wurde, Sie also vor Un­ter­zeich­nung des An­tra­ges eine Rück­tritts­be­leh­rung er­hal­ten ha­ben, soll­ten Sie die Be­leh­rung auf Feh­ler über­prü­fen las­sen. Viele Be­leh­run­gen wer­den näm­lich den ge­setz­ge­be­ri­schen Vor­ga­ben nicht gerecht.

So­fern Sie Ihre Ver­si­che­rung be­reits vor­zei­tig ge­kün­digt oder sie ha­ben aus­lau­fen las­sen und mit dem aus­ge­zahl­ten Be­trag nicht zu­frie­den sind, soll­ten Sie in je­dem Falle ak­tiv werden.

Sie kön­nen uns Ihre Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen un­ver­bind­lich zu-​senden, wenn Sie Ihre Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ab­ge­schlos­sen ha­ben. Bitte sen­den Sie uns alle Unterlagen/​Schriftstücke zu, die Sie im Rah­men des Ab­schlus­ses der Ver­si­che­rung er­hal­ten ha­ben. Wir tei­len Ih­nen dann mit, ob Sie den Wi­der­spruch er­klä­ren kön­nen und in wel­cher Höhe ggf. ein Rück­zah­lungs­an­spruch ge­gen die Ver­si­che­rung besteht.

Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner wird Sie gerne beraten.

Lebens- und Rentenver­sicherungen jetzt widerrufen

Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­run­gen, die vor dem 31.12.2007 ab­ge­schlos­sen wur­den, kön­nen heute noch durch Wi­der­spruch… (mehr …)

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang