Schadensersatz aus Prospekthaftung ist steuerpflichtig
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 17. März 2021 entschied, ist der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig (Az. IV R 20/18).
Zuvor hatte sich bereits der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik beschäftigt, lehnte eine Anrechnung von Steuervorteilen bislang aber prinzipiell ab.
Zuvor hatte der Kläger Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben im Prospekt gegenüber dem Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds erstritten.
Anschließend hatte er sich gegen die Besteuerung dieses Anspruchs gewehrt.
Der BFH entschied nun aber zu Ungunsten des Klägers. Die Besteuerung gilt nicht nur für den Schadensersatz aus der Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hatte.
Der BFH begründet seine Entscheidung mit Blick auf seine „ständige Rechtsprechung“ damit, dass „zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben“.
Erhalte danach der Gesellschafter Schadensersatz, so sei dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt, so der BFH.