Sabine Faltermeier KG: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
von Rechtsanwältin Anne Wenzelewski und Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach | Die Sabine Faltmeier KG hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Dieser Antrag ist auf eine Forderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurückzuführen. Die BaFin forderte die Sabine Faltermeier KG auf, sämtliche Darlehensverträge rückabzuwickeln, weil sie in dem Geschäftsmodell der Sabine Faltermeier KG ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft sieht. Die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin war nicht erteilt worden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 ist über das Vermögen der Sabine Faltermeier KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden.
Wir vertreten bereits mehrere betroffene Anleger, die der Sabine Faltmeier KG ein Darlehen gewährt haben. Im Rahmen der Gespräche mit unseren Mandanten sind eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen worden, die wir gerne erörtern und klären möchten. Häufig wurden wir gefragt, ob eine Kündigung der Darlehensverträge sinnvoll oder nötig ist. Selbst über einen Widerruf oder eine Anfechtung der Darlehensverträge wurde seitens unserer Mandanten nachgedacht.
Unabhängig von diesen leicht zu beantwortenden Fragen stellt sich für viele die Frage, ob sie ihre Darlehensforderung beim Insolvenz-verwalter anmelden müssen und wenn ja, in welcher Höhe. Sobald Sie vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, sollten Sie Ihre Forderung unbedingt anmelden. Ein Windhundrennen findet zwar nicht statt. Durch eine fehlerhafte Anmeldung kann Ihnen aber viel Geld verloren gehen. Insbesondere im Hinblick auf die Zinsen werden dabei häufig Fehler gemacht.
Wenn Sie Fragen haben, dann scheuen Sie sich bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind eine Kanzlei, die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist und in diesem Zusammenhang auch häufig Anleger in Insolvenzverfahren vertreten hat.