Rückforderung von Corona-​Soforthilfen? Rechtsanwälte rufen zur Gegenwehr auf

(09.02.2021)

So­lo­selb­stän­dige, Frei­be­ruf­ler und Klein­un­ter­neh­mer, die im März 2020 durch den Lock­down in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ge­rie­ten, er­hiel­ten So­fort­hilfe für drei Mo­nate. Mit dem An­trag war ein Li­qui­di­täts­eng­pass für die nächs­ten drei Mo­nate zu be­rech­nen. Nun schrei­ben die Lan­des­ban­ken die För­der­emp­fän­ger an. Wer z. B. in den drei Mo­na­ten in ei­nem Mo­nat im Mi­nus war, je­doch in den an­de­ren zwei Mo­na­ten ei­nen klei­nen Über­schuss er­wirt­schaf­tete, soll nun die ge­samte So­fort­hilfe zu­rück­zah­len. Das ist rechtswidrig!

Drin­gende Emp­feh­lung: Ge­gen die Rück­for­de­rungs­be­scheide frist­ge­recht schrift­lich Wi­der­spruch ein­le­gen (also nicht per E-​Mail). Recht­li­che Be­grün­dung: Die Rück­for­de­rung der ge­sam­ten So­fort­hilfe ist un­ver­hält­nis­mä­ßig. Sie kann al­len­falls für die Zeit ge­for­dert wer­den, in der ein Über­schuss er­wirt­schaf­tet wurde, der die an­tei­lige So­fort­hilfe über­steigt. Und vor al­lem: Wer sei­nen Be­trieb we­gen des Lock­downs schlie­ßen musste, sollte be­grün­den, dass er gar nichts zu­rück­zah­len muss. Grund: Die an­ge­ord­nete Schlie­ßung ist ein Ein­griff in das Ei­gen­tum und nur ver­fas­sungs­mä­ßig, wenn eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung ge­leis­tet wird. Mit die­sem ver­fas­sungs­recht­li­chen An­spruch wird ge­gen die Rück­for­de­rung aufgerechnet.

Die ge­schlos­se­nen Be­triebe ha­ben eine starke Rechts­stel­lung: Den Schutz ih­res Ei­gen­tums durch Ar­ti­kel 14 GG. Die Jus­tiz muss selbst­be­wuss­ter wer­den und die Ver­wal­tung in die Schran­ken wei­sen, wenn sie Bür­ger­rechte verletzt.

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