Reefer Flottenfonds – taggenaue Verjährung 2016: Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
von Rechtsanwältin Anne Wenzelewski | Erfreulicherweise wurde für den Reefer Flottenfonds ein Vorlagebeschluss an das Hanseatische Oberlandesgericht erlassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht wird nun das Musterverfahren durchführen und darüber entscheiden, ob der Prospekt fehlerhaft ist.
Den Anleger, die bisher noch keine Klage eingereicht haben, bietet sich nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Musterverfahren kostengünstig anzumelden, um die Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs zu hemmen. Sobald das Hanseatische Oberlandesgericht einen Musterkläger bestimmt und das Musterverfahren im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht hat, können die Anleger ihre Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten anmelden.
Die Kosten des Musterverfahrens sind gegenüber denen der Klage wesentlich günstiger.
Das Hanseatische Oberlandesgericht führt das Musterverfahren durch und entscheidet am Ende, ob der Prospekt fehlerhaft ist oder nicht – der sogenannte Musterentscheid. Gegen diesen kann nur noch Beschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Anleger, die ihre Ansprüche im Musterverfahren angemeldet haben, müssen dann innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens eine Klage einreichen. Der Musterentscheid ist für diese Verfahren nicht bindend. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Landgericht Hamburg an dem Musterverfahrensentscheid orientieren wird. In der Praxis ist daher damit zu rechnen, dass die Prospektverantwortlichen es dann nicht mehr auf eine Klage ankommen lassen (deren Ausgang sie dann schon kennen), sondern die Auseinandersetzung stattdessen außergerichtlich beilegen wollen.
Achtung!
Die Schadensersatzansprüche der Anleger, die sich am Reefer Flottenfonds beteiligt haben, verjähren im Jahr 2016 taggenau 10 Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung. Sollte das Musterverfahren bis zu dieser Frist nicht bekannt gemacht worden sein, müssten die Anleger ihren Schadensersatzanspruch mit einer Klage gerichtlich geltend machen, damit keine Verjährung eintritt. Die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs im Musterverfahren ist erst nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister des Bundesanzeigers möglich. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in den nächsten Wochen erfolgen wird.
Sofern Sie noch Fragen haben, antwortet Ihnen gern Rechtsanwältin Anne Wenzelewski, zu kontaktieren über Tel. 030 / 327 617 19 oder per Email an mail@schirp.com.