Reefer Flottenfonds – taggenaue Verjährung 2016: Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

von Rechts­an­wäl­tin Anne Wen­ze­lew­ski | Er­freu­li­cher­weise wurde für den Ree­fer Flot­ten­fonds ein Vor­la­ge­be­schluss an das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt er­las­sen. Das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt wird nun das Mus­ter­ver­fah­ren durch­füh­ren und dar­über ent­schei­den, ob der Pro­spekt feh­ler­haft ist.

Den An­le­ger, die bis­her noch keine Klage ein­ge­reicht ha­ben, bie­tet sich nun die Mög­lich­keit, ihre An­sprü­che im Mus­ter­ver­fah­ren kos­ten­güns­tig an­zu­mel­den, um die Ver­jäh­rung ih­res Scha­dens­er­satz­an­spruchs zu hem­men. So­bald das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt ei­nen Mus­ter­klä­ger be­stimmt und das Mus­ter­ver­fah­ren im Kla­ge­re­gis­ter des Bun­des­an­zei­gers be­kannt ge­macht hat, kön­nen die An­le­ger ihre Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in­ner­halb ei­ner Frist von sechs Mo­na­ten anmelden.

Die Kosten des Musterverfahrens sind gegenüber denen der Klage wesentlich günstiger.

Das Han­sea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt führt das Mus­ter­ver­fah­ren durch und ent­schei­det am Ende, ob der Pro­spekt feh­ler­haft ist oder nicht – der so­ge­nannte Mus­ter­ent­scheid. Ge­gen die­sen kann nur noch Be­schwerde beim BGH ein­ge­legt wer­den. Die An­le­ger, die ihre An­sprü­che im Mus­ter­ver­fah­ren an­ge­mel­det ha­ben, müs­sen dann in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach dem rechts­kräf­ti­gen Ende des Mus­ter­ver­fah­rens eine Klage ein­rei­chen. Der Mus­ter­ent­scheid ist für diese Ver­fah­ren nicht bin­dend. Es ist al­ler­dings da­von aus­zu­ge­hen, dass sich das Land­ge­richt Ham­burg an dem Mus­ter­ver­fah­rens­ent­scheid ori­en­tie­ren wird. In der Pra­xis ist da­her da­mit zu rech­nen, dass die Pro­spekt­ver­ant­wort­li­chen es dann nicht mehr auf eine Klage an­kom­men las­sen (de­ren Aus­gang sie dann schon ken­nen), son­dern die Aus­ein­an­der­set­zung statt­des­sen au­ßer­ge­richt­lich bei­le­gen wollen.

Achtung!

Die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der An­le­ger, die sich am Ree­fer Flot­ten­fonds be­tei­ligt ha­ben, ver­jäh­ren im Jahr 2016 tag­ge­nau 10 Jahre nach der Zeich­nung der Be­tei­li­gung. Sollte das Mus­ter­ver­fah­ren bis zu die­ser Frist nicht be­kannt ge­macht wor­den sein, müss­ten die An­le­ger ih­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch mit ei­ner Klage ge­richt­lich gel­tend ma­chen, da­mit keine Ver­jäh­rung ein­tritt. Die An­mel­dung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs im Mus­ter­ver­fah­ren ist erst nach Be­kannt­ma­chung des Mus­ter­ver­fah­rens im Kla­ge­re­gis­ter des Bun­des­an­zei­gers mög­lich. Wir ge­hen da­von aus, dass die Be­kannt­ma­chung in den nächs­ten Wo­chen er­fol­gen wird.

So­fern Sie noch Fra­gen ha­ben, ant­wor­tet Ih­nen gern Rechts­an­wäl­tin Anne Wen­ze­lew­ski, zu kon­tak­tie­ren über Tel. 030 / 327 617 19 oder per Email an mail@​schirp.​com.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang