Pflegeversicherung und Freizügigkeit der Arbeitnehmer

von Wolf­gang Schirp – NJW 1996, Heft 24: Die so­ziale Pfle­ge­ver­si­che­rung ist als Pflicht­ver­si­che­rung aus­ge­stal­tet. Bei­trags­pflich­tige Mit­glie­der sind un­ter an­de­rem die sog. „Grenz­gän­ger“, also Per­so­nen mit aus­län­di­schem Wohn­sitz und Ar­beits­platz in der Bun­des­re­pu­blik. Eben­falls bei­trags­pflich­tig sind Per­so­nen, die zur Zeit in der Bun­des­re­pu­blik le­ben, aber zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt ins Aus­land über­sie­deln wol­len; dies trifft auf zahl­rei­che Gast­ar­bei­ter zu. Die be­zeich­ne­ten Per­so­nen­kreise wer­den aber, ob­wohl sie Bei­träge ent­rich­ten, nach gel­ten­dem Recht keine Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung er­hal­ten. Leis­tungs­an­sprü­che des Ver­si­cher­ten ru­hen gem. § 34 SGB XI, so­lange er sich im Aus­land auf­hält. Be­trif­fen von der Bei­trags­er­he­bung bei gleich­zei­ti­gem Leis­tungs­aus­schluss sind über 100.000 Per­so­nen. Al­lein im El­saß le­ben mehr als 60.000 Grenz­gän­ger. Der vor­lie­gende Bei­trag soll zei­gen, dass die bun­des­deut­sche Rechts­lage in die­sem Punkt mit eu­ro­päi­schem Ge­mein­schafts­recht nicht im Ein­klang steht.

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