Pflegeversicherung und Freizügigkeit der Arbeitnehmer
von Wolfgang Schirp – NJW 1996, Heft 24: Die soziale Pflegeversicherung ist als Pflichtversicherung ausgestaltet. Beitragspflichtige Mitglieder sind unter anderem die sog. „Grenzgänger“, also Personen mit ausländischem Wohnsitz und Arbeitsplatz in der Bundesrepublik. Ebenfalls beitragspflichtig sind Personen, die zur Zeit in der Bundesrepublik leben, aber zu einem späteren Zeitpunkt ins Ausland übersiedeln wollen; dies trifft auf zahlreiche Gastarbeiter zu. Die bezeichneten Personenkreise werden aber, obwohl sie Beiträge entrichten, nach geltendem Recht keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Leistungsansprüche des Versicherten ruhen gem. § 34 SGB XI, solange er sich im Ausland aufhält. Betriffen von der Beitragserhebung bei gleichzeitigem Leistungsausschluss sind über 100.000 Personen. Allein im Elsaß leben mehr als 60.000 Grenzgänger. Der vorliegende Beitrag soll zeigen, dass die bundesdeutsche Rechtslage in diesem Punkt mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht.
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