Konsequente Abrechnung (Teil IX): Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen, § 26 HOAI
von Wolfgang Schirp in VfA Profil 7/99: Konsequente Abrechnung (Teil IX).
Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen, § 26 HOAI
Fall: Bauherr B errichtet eine aufwendige Luxusvilla. Als begeisterter Koch legt er Wert auf eine exklusive Küche. Innenarchitekt A, der im übrigen keine Leistungen bei der Bauplanung erbringt, plant eine derartige Küche „mit allen Schikanen“. Die Küche wird als Sonderanfertigung entsprechend den Plänen von A hergestellt und eingebaut. Als Planungshonorar waren schriftlich bei Auftragserteilung pauschal DM 8.000,- vereinbart. A stellt diese DM 8.000,- in Rechnung. B verweigert die Zahlung. Er ist der Auffassung, A müsse zunächst eine prüfbare Rechnung nach den sonst üblichen Regeln des HOAI vorlegen. Außerdem handele es sich bei der Küche um einen „wesentlichen Bestandteil des Bauwerks“, gemäß § 94 BGB, so dass eine separate Architektenrechnung ausscheide. Hat er recht?
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