Konsequente Abrechnung (Teil IX): Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen, § 26 HOAI

von Wolf­gang Schirp in VfA Pro­fil 7/99: Kon­se­quente Ab­rech­nung (Teil IX).

Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und in­te­grierte Wer­be­an­la­gen, § 26 HOAI

Fall: Bau­herr B er­rich­tet eine auf­wen­dige Lu­xus­villa. Als be­geis­ter­ter Koch legt er Wert auf eine ex­klu­sive Kü­che. In­nen­ar­chi­tekt A, der im üb­ri­gen keine Leis­tun­gen bei der Bau­pla­nung er­bringt, plant eine der­ar­tige Kü­che „mit al­len Schi­ka­nen“. Die Kü­che wird als Son­der­an­fer­ti­gung ent­spre­chend den Plä­nen von A her­ge­stellt und ein­ge­baut. Als Pla­nungs­ho­no­rar wa­ren schrift­lich bei Auf­trags­er­tei­lung pau­schal DM 8.000,- ver­ein­bart. A stellt diese DM 8.000,- in Rech­nung. B ver­wei­gert die Zah­lung. Er ist der Auf­fas­sung, A müsse zu­nächst eine prüf­bare Rech­nung nach den sonst üb­li­chen Re­geln des HOAI vor­le­gen. Au­ßer­dem han­dele es sich bei der Kü­che um ei­nen „we­sent­li­chen Be­stand­teil des Bau­werks“, ge­mäß § 94 BGB, so dass eine se­pa­rate Ar­chi­tek­ten­rech­nung aus­scheide. Hat er recht?

Den Ar­ti­kel als PDF her­un­ter­la­den: 1999-07 – VFA Profil

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