Pressemitteilung: Schadenersatzpflicht des Volkswagen-​Konzerns wegen Verletzung von Ad-​hoc-​Pflichten im Abgasskandal

  • Abgas-​Manipulationen be­grün­den Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Aktionäre.
  • Auch per­sön­li­che Haf­tung der Vorstände.
  • Ver­let­zung der Ad-​hoc-​Pflicht ab Juni 2008.
  • Rechts­an­wälte Schirp Neu­sel & Part­ner emp­feh­len al­len Ak­tio­nä­ren Scha­den­er­satz­an­sprü­che – kos­ten­frei – prü­fen zu lassen.

In der Nacht von Frei­tag, den 18. Sep­tem­ber auf Sams­tag, den 19. Sep­tem­ber 2015 platzte die Bombe. Der Öf­fent­lich­keit wurde be­kannt, dass Volks­wa­gen jah­re­lang Ab­gas­werte ma­ni­pu­liert hat, um seine Fahr­zeuge auf dem ame­ri­ka­ni­schen Au­to­mo­bil­markt ver­trei­ben zu kön­nen. Ohne die Ma­ni­pu­la­tio­nen wä­ren die Fahr­zeuge in den USA nicht zu­ge­las­sen wor­den, da ihr Schadstoff-​Ausstoß zu hoch ge­we­sen wäre. Be­trof­fen sind 4-​Zylinder-​Dieselmodelle der Jahre 2009 bis 2014.

Der Scha­den ist enorm: Die Ak­tie ist in nur zwei Ta­gen um rund 40 Pro­zent ein­ge­bro­chen. Wer am Frei­tag, den 18. Sep­tem­ber 2015 noch Ak­tien er­wor­ben hat, zahlte hier­für je Ak­tie rund 160 EUR. Bis Diens­tag brach der Kurs auf bis zu 105 EUR ein. Der Tiefst­kurs lag am Mitt­woch so­gar bei 97 EUR.

Die ame­ri­ka­ni­sche Um­welt­be­hörde EPA hat Volks­wa­gen be­reits im Mai 2014 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Tests des In­ter­na­tio­nal Coun­cil on Clean Trans­por­ta­tion (ICCT) Auf­fäl­lig­kei­ten er­ge­ben hät­ten und der Ver­dacht ei­ner Ma­ni­pu­la­tion der Ab­gas­werte be­stehe. Volks­wa­gen hat die Sa­che zu­nächst auf tech­ni­sche Feh­ler ge­scho­ben und rund 500.000 Fahr­zeuge frei­wil­lig zur Über­prü­fung und Be­he­bung zu­rück­ge­ru­fen. Die US-​Umweltbehörden lie­ßen nicht lo­cker. Schließ­lich soll die Volks­wa­gen Group of Ame­rica be­reits am 3. Sep­tem­ber 2014 zu­ge­ge­ben ha­ben, ihre Fahr­zeuge seit den Mo­dell­jah­ren 2009 zu manipulieren.

Für Ak­tio­näre stellt sich da die of­fen­sicht­li­che Frage, ob sie nicht viel zu spät in­for­miert wurden.

Dem Kon­zern dro­hen nun Stra­fen bis zu 18 Mil­li­ar­den US-​Dollar. Dar­über hin­aus muss Volks­wa­gen die Au­tos „nach­bes­sern“ und es ist da­mit zu rech­nen, dass das Un­ter­neh­men von er­bos­ten Au­to­käu­fern in An­spruch ge­nom­men wird; ganz zu schwei­gen vom Image­ver­lust. Das Aus­maß des Ma­ni­pu­la­ti­ons­skan­dals ist kaum ab­zu­schät­zen. In den USA for­mie­ren sich die ers­ten Class-​Actions, mit den as­tro­no­mi­schen For­de­run­gen, für die das US-​amerikanische Recht be­kannt ist.

Verletzung der Ad-hoc-Pflicht

Wir ge­hen da­von aus, dass der Volks­wa­gen­kon­zern ge­gen seine Ad-​hoc-​Pflicht ver­sto­ßen hat. Das Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (WpHG) sieht vor, dass ein bör­sen­no­tier­tes Un­ter­neh­men die Öf­fent­lich­keit un­ver­züg­lich, also „ohne schuld­haf­tes Zö­gern“ zu in­for­mie­ren hat, so­bald Tat­sa­chen be­kannt wer­den, die den Bör­sen­kurs er­heb­lich be­ein­flus­sen kön­nen. Diese in § 15 WpHG nor­mierte Publizitäts-​pflicht soll si­cher­stel­len, dass mög­lichst al­len Markt­teil­neh­mern zur glei­chen Zeit wich­tige In­for­ma­tio­nen zu­gäng­lich ge­macht wer­den, um ei­nen so­ge­nann­ten In­si­der­han­del auszuschließen.
Wir mei­nen, dass der Volkswagen-​Konzern diese Pu­bli­zi­täts­pflicht be­reits ab Ein­satz der Ma­ni­pu­la­ti­ons­soft­ware ab Juni 2008 ver­letzt hat.

Ver­letzt ein bör­sen­no­tier­tes Un­ter­neh­men seine Ad-​hoc-​Pflicht, macht es sich nach § 37 b WpHG ge­gen­über den An­le­gern scha­dens­er­satz­pflich­tig. Das gilt für alle Ak­tio­näre, die seit Be­kannt­gabe der Ma­ni­pu­la­ti­ons­vor­würfe in­ner­halb des VW Kon­zerns, also ab Mai 2014, Ak­tien des Un­ter­neh­mens er­wor­ben ha­ben. Diese kön­nen nun­mehr Scha­den­er­satz in Höhe des Kauf­prei­ses Zug um Zug ge­gen Her­aus­gabe der Ak­tien fordern.

Rechtsanwalt Alexander Temiz, Schirp Neusel & Partner:

„Wer heute VW-​Aktien hält, de­ren Kurs nun un­ter Ein­kaufs­preis ge­fal­len ist, kann Scha­den von sei­nem Ver­mö­gen abwenden.“

Aber auch Ak­tio­näre, die seit Ein­satz der Ma­ni­pu­la­ti­ons­soft­ware, also ab Juni 2008, Ak­tien er­wor­ben ha­ben, ha­ben ge­gen den VW Kon­zern ei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die Volks­wa­gen AG hat näm­lich auch für die­sen kurs­re­le­van­ten Um­stand ihre Ad-​Hoc-​Mitteilungspflicht ver­letzt. Da­ne­ben be­stehen de­likt­i­sche Schadensersatzansprüche.

Es steht auch eine un­mit­tel­bare Haf­tung des Vor­stan­des im Raum, da da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die­ser vor­sätz­lich die Ma­ni­pu­la­tion frei­ge­ge­ben hat. Bosch, der Her­stel­ler der Ma­ni­pu­la­ti­ons­soft­ware, soll be­reits im Jahr 2007 dar­auf hin­ge­wie­sen ha­ben, dass der Ein­satz nur zu Test­zwe­cken er­laubt sei.

Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-​Morsbach, Schirp Neusel & Partner:

„Die Vor­stände haf­ten per­sön­lich, wenn ih­nen vor­sätz­li­ches Fehl­ver­hal­ten nach­ge­wie­sen wird.“

Wir emp­feh­len je­dem Ak­tio­när, der seit Juni 2008 Ak­tien der Volks­wa­gen AG er­wor­ben hat, seine in­di­vi­du­el­len An­sprü­che kos­ten­frei durch un­sere spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wälte prü­fen zu lassen.

Bitte kon­tak­tie­ren Sie uns, so­fern Sie in­ter­es­siert sind – die zu­stän­di­gen Rechts­an­wälte Antje Radtke-​Rieger und Alex­an­der Te­miz ste­hen Ih­nen für die Be­ant­wor­tung Ih­rer Fra­gen gern zur Verfügung.

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