Pressemitteilung: Schadenersatzpflicht des Volkswagen-Konzerns wegen Verletzung von Ad-hoc-Pflichten im Abgasskandal
- Abgas-Manipulationen begründen Schadenersatzansprüche der Aktionäre.
- Auch persönliche Haftung der Vorstände.
- Verletzung der Ad-hoc-Pflicht ab Juni 2008.
- Rechtsanwälte Schirp Neusel & Partner empfehlen allen Aktionären Schadenersatzansprüche – kostenfrei – prüfen zu lassen.
In der Nacht von Freitag, den 18. September auf Samstag, den 19. September 2015 platzte die Bombe. Der Öffentlichkeit wurde bekannt, dass Volkswagen jahrelang Abgaswerte manipuliert hat, um seine Fahrzeuge auf dem amerikanischen Automobilmarkt vertreiben zu können. Ohne die Manipulationen wären die Fahrzeuge in den USA nicht zugelassen worden, da ihr Schadstoff-Ausstoß zu hoch gewesen wäre. Betroffen sind 4-Zylinder-Dieselmodelle der Jahre 2009 bis 2014.
Der Schaden ist enorm: Die Aktie ist in nur zwei Tagen um rund 40 Prozent eingebrochen. Wer am Freitag, den 18. September 2015 noch Aktien erworben hat, zahlte hierfür je Aktie rund 160 EUR. Bis Dienstag brach der Kurs auf bis zu 105 EUR ein. Der Tiefstkurs lag am Mittwoch sogar bei 97 EUR.
Die amerikanische Umweltbehörde EPA hat Volkswagen bereits im Mai 2014 darauf hingewiesen, dass Tests des International Council on Clean Transportation (ICCT) Auffälligkeiten ergeben hätten und der Verdacht einer Manipulation der Abgaswerte bestehe. Volkswagen hat die Sache zunächst auf technische Fehler geschoben und rund 500.000 Fahrzeuge freiwillig zur Überprüfung und Behebung zurückgerufen. Die US-Umweltbehörden ließen nicht locker. Schließlich soll die Volkswagen Group of America bereits am 3. September 2014 zugegeben haben, ihre Fahrzeuge seit den Modelljahren 2009 zu manipulieren.
Für Aktionäre stellt sich da die offensichtliche Frage, ob sie nicht viel zu spät informiert wurden.
Dem Konzern drohen nun Strafen bis zu 18 Milliarden US-Dollar. Darüber hinaus muss Volkswagen die Autos „nachbessern“ und es ist damit zu rechnen, dass das Unternehmen von erbosten Autokäufern in Anspruch genommen wird; ganz zu schweigen vom Imageverlust. Das Ausmaß des Manipulationsskandals ist kaum abzuschätzen. In den USA formieren sich die ersten Class-Actions, mit den astronomischen Forderungen, für die das US-amerikanische Recht bekannt ist.
Verletzung der Ad-hoc-Pflicht
Wir gehen davon aus, dass der Volkswagenkonzern gegen seine Ad-hoc-Pflicht verstoßen hat. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht vor, dass ein börsennotiertes Unternehmen die Öffentlichkeit unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“ zu informieren hat, sobald Tatsachen bekannt werden, die den Börsenkurs erheblich beeinflussen können. Diese in § 15 WpHG normierte Publizitäts-pflicht soll sicherstellen, dass möglichst allen Marktteilnehmern zur gleichen Zeit wichtige Informationen zugänglich gemacht werden, um einen sogenannten Insiderhandel auszuschließen.
Wir meinen, dass der Volkswagen-Konzern diese Publizitätspflicht bereits ab Einsatz der Manipulationssoftware ab Juni 2008 verletzt hat.
Verletzt ein börsennotiertes Unternehmen seine Ad-hoc-Pflicht, macht es sich nach § 37 b WpHG gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig. Das gilt für alle Aktionäre, die seit Bekanntgabe der Manipulationsvorwürfe innerhalb des VW Konzerns, also ab Mai 2014, Aktien des Unternehmens erworben haben. Diese können nunmehr Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Aktien fordern.
Rechtsanwalt Alexander Temiz, Schirp Neusel & Partner:
„Wer heute VW-Aktien hält, deren Kurs nun unter Einkaufspreis gefallen ist, kann Schaden von seinem Vermögen abwenden.“
Aber auch Aktionäre, die seit Einsatz der Manipulationssoftware, also ab Juni 2008, Aktien erworben haben, haben gegen den VW Konzern einen Schadensersatzanspruch. Die Volkswagen AG hat nämlich auch für diesen kursrelevanten Umstand ihre Ad-Hoc-Mitteilungspflicht verletzt. Daneben bestehen deliktische Schadensersatzansprüche.
Es steht auch eine unmittelbare Haftung des Vorstandes im Raum, da davon auszugehen ist, dass dieser vorsätzlich die Manipulation freigegeben hat. Bosch, der Hersteller der Manipulationssoftware, soll bereits im Jahr 2007 darauf hingewiesen haben, dass der Einsatz nur zu Testzwecken erlaubt sei.
Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Schirp Neusel & Partner:
„Die Vorstände haften persönlich, wenn ihnen vorsätzliches Fehlverhalten nachgewiesen wird.“
Wir empfehlen jedem Aktionär, der seit Juni 2008 Aktien der Volkswagen AG erworben hat, seine individuellen Ansprüche kostenfrei durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte prüfen zu lassen.
Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie interessiert sind – die zuständigen Rechtsanwälte Antje Radtke-Rieger und Alexander Temiz stehen Ihnen für die Beantwortung Ihrer Fragen gern zur Verfügung.