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P&R: Stellungnahme zur Aussendung des Insolvenzverwalters vom 29.04.2019

Der In­sol­venz­ver­wal­ter Dr. Jaffé schreibt ab An­fang die­ser Wo­che alle 54.000 An­le­ger an. Ne­ben ei­nem 9-​seitigen An­schrei­ben und 10 Sei­ten FAQ´s er­hal­ten Sie zwei Ver­ein­ba­run­gen, die Sie un­ter­schrie­ben zu­rück­rei­chen sol­len. Un­sere Kanz­lei hat die Un­ter­la­gen aus­ge­wer­tet… Nach­fol­gend un­ter­brei­ten wir Ih­nen un­sere Ein­schät­zung und un­sere Empfehlungen.

1. Zur Tonlage der Schreiben und zur Umstellung der Schadensberechnung

Herr Dr. Jaffé schreibt sehr gut und aus­ge­wo­gen. Vor­der­grün­dig ist das die pure „Stimme der Ver­nunft“. Auch da, wo Herr Dr. Jaffé in ers­ter Li­nie seine Ei­gen­in­ter­es­sen ver­folgt – und dies ist an ei­ni­gen Stel­len der Fall – , fällt dies auf den ers­ten Blick nicht auf.

Die Um­stel­lung der Scha­dens­be­rech­nun­gen auf das „ne­ga­tive In­ter­esse“ – weg von ver­meint­li­chen Er­fül­lungs­an­sprü­chen, hin zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen – hal­ten wir für rich­tig. Wir ha­ben un­se­ren For­de­rungs­an­mel­dun­gen in der Ver­gan­gen­heit schon diese Sys­te­ma­tik zu­grun­de­ge­legt (und sind durch­aus zu­frie­den, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter sich die­ser Be­trach­tungs­weise nun­mehr an­schließt). Ge­gen die Er­mitt­lung der Höhe der For­de­rungs­an­mel­dun­gen ist gleich­falls nichts zu sa­gen. Es ist nichts We­sent­li­ches über­se­hen worden.

2. Die „Hemmungsvereinbarung“

Die „Hem­mungs­ver­ein­ba­rung“ kön­nen Sie – ob Sie nun Zer­ti­fi­ka­te­inha­ber sind oder nicht – un­be­sorgt un­ter­zeich­nen. Zwar dient diese Hem­mungs­ver­ein­ba­rung, trotz ih­rer vor­der­grün­dig beid­sei­ti­gen Aus­ge­stal­tung, aus­schließ­lich Jaf­fés In­ter­es­sen. Denn nur _​seine_​mög­li­chen Rück­for­de­rungs­an­sprü­che nach § 134 der In­sol­venz­ord­nung (InsO) sind tat­säch­lich ver­jäh­rungs­be­droht, nur ihm hilft also die Hem­mung der Ver­jäh­rung. Aber wer diese Hem­mungs­ver­ein­ba­rung nicht un­ter­zeich­net, zieht nur früh­zei­tige recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen auf sich. Da­mit ist nichts gewonnen.

Zum Hin­ter­grund des § 134 InsO: Das ist ein schwie­ri­ges und ge­fähr­li­ches Thema für alle P&R-Anleger. Nach die­ser Vor­schrift kann der In­sol­venz­ver­wal­ter „un­ent­gelt­li­che“ Leis­tun­gen, die P&R an die An­le­ger er­bracht hat, bis zu 4 Jahre vor In­sol­venz­er­öff­nung zur Masse zu­rück­ver­lan­gen. Das wä­ren in Summe mehr als eine halbe Mil­li­arde EURO, die Herr Dr. Jaffé im Ex­trem­fall zur Masse ein­for­dern könnte und die die An­le­ger wie­der her­ge­ben müss­ten. Ein wäre ein wei­te­rer Tief­schlag, zu­mal die An­le­ger ohne Aus­nahme gut­gläu­big wa­ren und ihre ei­ge­nen Ver­pflich­tun­gen voll er­füllt ha­ben. Un­ge­klärt ist aber, ob es sich bei den Aus­zah­lun­gen von P&R tat­säch­lich um „un­ent­gelt­li­che“ Aus­zah­lun­gen im Sinne von § 134 InsO ge­han­delt hat, ob Herr Dr. Jaffé also über­haupt eine Rechts­grund­lage für Rück­for­de­run­gen hat. Hierzu ist fol­gen­des zu sagen:

– Die Recht­spre­chung be­jaht bei Schnee­ball­sys­te­men ge­le­gent­lich die „Unent­gelt­lich­keit“, wenn es den In­ves­ti­ti­ons­ge­gen­stand – hier also die Con­tai­ner – in Wahr­heit nicht ge­ge­ben hat. Ein­fach ge­sagt: Wer Miet­zah­lun­gen oder Rück­kauf­preise für ei­nen nicht exis­tie­ren­den „Phantom-​Container“ er­hal­ten hat, der hat eine „un­ent­gelt­li­che“ Leis­tung er­hal­ten, die der In­sol­venz­ver­wal­ter zu­rück­for­dern könnte.

– Wir mei­nen aber nach sorg­fäl­ti­ger recht­li­cher Prü­fung, dass es glück­li­cher­weise doch ein Stück bes­ser für die An­le­ger aus­sieht. Denn es kommt nicht dar­auf an, ob die Con­tai­ner exis­tier­ten oder nicht, son­dern ob den Aus­zah­lun­gen an die An­le­ger wirk­same ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu­grun­de­la­gen. Und das ist je­den­falls hin­sicht­lich der Miet­zah­lun­gen der Fall: Hier la­gen un­be­dingte, bis auf den Cent fest­ge­legte Ver­ein­ba­run­gen zu­grunde, auf de­ren Er­fül­lung je­der An­le­ger An­spruch hatte. Wenn diese An­sprü­che der An­le­ger er­füllt wor­den sind, dann war das keine „un­ent­gelt­li­che“ Leis­tung sei­tens P&R. Un­si­che­rer ist die Lage be­züg­lich der Rück­kauf­preise. Denn diese sind in den ver­gan­ge­nen Jah­ren nicht mehr un­be­dingt ver­ein­bart ge­we­sen, son­dern sie wur­den – aus steu­er­li­chen Grün­den – nur ver­klau­su­liert in den Wer­be­ma­te­ria­lien ver­spro­chen, aber nicht mehr in ei­ner kon­kre­ten Höhe in die Ver­träge auf­ge­nom­men. Aber auch be­züg­lich der Rück­kauf­preise wer­den wir da­für kämp­fen, dass die An­le­ger sie be­hal­ten dür­fen. Im­mer­hin ist auch der Rück­kauf der Con­tai­ner 43 Jahre lang ein nicht in Frage zu stel­len­der Be­stand­teil des P&R-Gesamtpaketes ge­we­sen, so dass wir zu­min­dest sehr dicht an eine un­be­dingte ver­trag­li­che Ver­pflich­tung herankommen.

Wie auch im­mer die ma­te­ri­elle Rechts­lage am Ende des Ta­ges ge­richt­lich ent­schie­den wer­den wird: Die „Hem­mungs­ver­ein­ba­rung“ ist je­den­falls in­so­weit ver­nünf­tig, als je­der An­le­ger, der sie un­ter­zeich­net, erst ein­mal von Rechts­strei­tig­kei­ten ver­schont bleibt. Da dies aus­drück­lich ohne An­er­kennt­nis ir­gend­wel­cher Rechts­pflich­ten ge­schieht, kann und soll diese Ver­ein­ba­rung gern un­ter­zeich­net und zu­rück­ge­sandt werden.

3. Zur „Vergleichsvereinbarung“

Be­züg­lich der „Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung“ ist nach un­se­rer Auf­fas­sung strikt zu un­ter­schei­den, ob Sie Zer­ti­fi­ka­te­inha­ber oder Nicht­zer­ti­fi­ka­te­inha­ber sind:

– Wer kein Zer­ti­fi­kat hat – und dies be­trifft lei­der ca. 92 % der An­le­ger -, kann den Jaffé-​Weg in vol­lem Um­fang mit­ge­hen und auch die „Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung“ un­ter­zeich­nen. Wir se­hen keine Mög­lich­keit, in­di­vi­du­ell bes­sere Er­geb­nisse im In­sol­venz­ver­fah­ren zu erstreiten.

– Wer al­ler­dings ein Zer­ti­fi­kat hat, der sollte die Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung nur dann un­ter­zeich­nen, wenn ein Rechts­streit in je­dem Fall aus­ge­schlos­sen wer­den soll. Denn als Zer­ti­fi­ka­te­inha­ber würde man da­mit seine Son­der­rechte auf­ge­ben. Herrn Dr. Jaf­fés pau­schale Be­haup­tung, alle An­le­ger – auch so­weit sie Zer­ti­fi­kate für ihre Con­tai­ner be­sit­zen – hät­ten kein Ei­gen­tum er­wor­ben, tei­len wir aus­drück­lich nicht. Im Ge­gen­teil mei­nen wir, die Ei­gen­tü­mer­stel­lung auch in et­wa­igen ge­richt­li­chen Ver­fah­ren be­le­gen zu kön­nen. Wenn dann der Zer­ti­fi­ka­te­inha­ber auch noch die tat­säch­li­che Exis­tenz sei­ner Con­tai­ner nach­wei­sen (seine Con­tai­ner „tra­cken“) kann, dann kann er un­se­res Er­ach­tens Absonderung/​Aussonderung hin­sicht­lich der Miet­erträge für die ei­ge­nen Con­tai­ner und der mit ih­nen er­ziel­ten Ver­wer­tungs­er­löse durch­set­zen. Das würde zu ei­ner we­sent­li­chen Ver­bes­se­rung des wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis­ses führen.

– Für die Durch­set­zung die­ser Son­der­rechte wird der Zer­ti­fi­ka­te­inha­ber al­ler­dings kämp­fen müs­sen. Denn Herr Dr. Jaffé hat deut­lich ge­macht, dass er in­di­vi­du­elle Son­der­rechte kei­nes­falls frei­wil­lig an­er­ken­nen wird. Es wird also eine Fest­stel­lungs­klage ge­gen Herrn Dr. Jaffé brau­chen oder aber eine Zah­lungs­klage ge­gen die Schwei­zer E&F Corp, wenn diese nach un­se­rer Auf­fas­sung be­stehen­den Rechte auch durch­ge­setzt wer­den sol­len. Wir füh­ren be­reits ein Pi­lot­ver­fah­ren für ein AAA Mit­glied und un­ter­stüt­zen gern in die­ser Richtung.

Be­züg­lich der „Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung“ ge­lan­gen wir also zu ei­ner ge­spal­te­nen Empfehlung:

Wer kein Zer­ti­fi­kat für seine Con­tai­ner hat, kann und soll unterschreiben.

– Wer hin­ge­gen ein Zer­ti­fi­kat hat, dem emp­feh­len wir nicht zu un­ter­schrei­ben, son­dern für seine Son­der­rechte zu kämp­fen. Wir hel­fen da­bei gerne.

– Wer ein Zer­ti­fi­kat hat, aber ganz aus­drück­lich für sich den Kla­ge­weg aus­schließt und seine Rechte in we­sent­li­chen Tei­len auf­zu­ge­ben be­reit ist, kann gleich­falls die „Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung“ unterschreiben.

4. Was sonst derzeit abläuft

Un­sere Pi­lot­ver­fah­ren ge­gen das Bun­des­amt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) we­gen Ver­säum­nis­sen bei der Be­auf­sich­ti­gung von P&R (Amts­haf­tung) trei­ben wir voran. Es sind nun­mehr schon meh­rere Ver­fah­ren für AAA-​Mitglieder beim Land­ge­richt Frank­furt an­hän­gig. Wir wer­den über den Fort­gang be­rich­ten. Wenn das Fi­nanz­amt Ih­nen ge­gen­über Äu­ße­run­gen tä­tigt, die dar­auf schlie­ßen las­sen, dass man Ih­nen die AfA-​Abzüge der Ver­gan­gen­heit strei­chen will, dann mel­den Sie sich bitte un­ver­züg­lich bei uns – wir wer­den uns auch die­ses The­mas an­neh­men und hal­ten es für recht­lich lös­bar. Bitte mel­den Sie sich be­reits dann, wenn das Fi­nanz­amt Sie auf­for­dert, die Exis­tenz Ih­rer Con­tai­ner nach­zu­wei­sen und Miet­ver­träge vor­zu­le­gen. Denn ein sol­ches „Her­um­schnüf­feln“ bzw. „Auf-​den-​Busch-​Klopfen“ könnte be­reits die Vor­stufe ei­ner AfA Ab­erken­nung sein.

Mit Rück­for­de­rungs­kla­gen gem. § 134 InsO rech­nen wir nicht kurz­fris­tig, falls Sie – wie von uns an­ge­ra­ten – die „Hem­mungs­ver­ein­ba­rung“ un­ter­zeich­nen. Bitte set­zen Sie sich so­fort mit uns in Ver­bin­dung, falls Sie doch in die­ser Rich­tung vom In­sol­venz­ver­wal­ter kon­tak­tiert wer­den sollten.

An­sons­ten be­ob­ach­ten wir das Ver­fah­ren wei­ter und hal­ten Sie gern unterrichtet.

Für wei­tere Aus­künfte ste­hen zur Ver­fü­gung: Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach und Dr. Wolf­gang Schirp, beide Part­ner der An­walts­so­zie­tät Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte mbB, Leip­zi­ger Platz 9, 10117 Ber­lin, Tel. 030-3276170, Mail schmidt-​morsbach@​ssma.​de und schirp@​schirp.​com, URL www​.schirp​.com

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