FAQs zum P&R Kaufangebot
Lesen Sie hier die Antworten des Investors auf mögliche Fragen zum Kauf- und Abtretungsvertrag der P&R-Beteiligung. Bitte beachten Sie, dass dies Stellungnahmen des Käufers sind. Kanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte stellt Ihnen an dieser Stelle diese Informationen zur Verfügung.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Ihre weitergehenden Fragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an Dr. Wolfgang Schirp und Dr. Susanne Schmidt-Morsbach.
P&R
Ein Verkauf ermöglicht Ihnen, mit dem Thema P&R weitgehend abzuschließen und sich angenehmeren Themen zuzuwenden. Unser Angebot eröffnet Ihnen eine Alternative dazu, über mehrere Jahre zur Teilnahme an den Insolvenzverfahren der P&R Gesellschaften gezwungen zu sein. Als Kaufpreis für Ihre Forderungen zahlen wir an Sie jetzt einen Geldbetrag, den Sie bei Teilnahme am Insolvenzverfahren allenfalls über einen Zeitraum von vielen Jahren erhalten würden. Außerdem nehmen wir Ihnen das Anfechtungsrisiko im Zusammenhang mit den Forderungen ab, das heißt das Risiko, dass der Insolvenzverwalter Zahlungen von Ihnen zurückfordert, die Sie vor der Insolvenz erhalten haben. Wir tragen überdies alle in dem Zusammenhang mit dem Forderungsverkauf anfallenden angemessenen Auslagen, insbesondere eventuell anfallende Notargebühren. Sie tragen die Vergütungsforderungen für Ihren Anwalt, die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehen, in Höhe einer 0,5-Gebühr nach dem RVG.
Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass eine Zwischenverteilung im Jahr 2020 möglich sein könnte. Dabei würde unserer Erwartung nach ein geringer Prozentsatz auf Ihre Forderung ausgeschüttet. Es ist zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter aus Vorsichtsgründen einen beträchtlichen Teil der eingenommenen Gelder einbehalten wird. Er würde sonst riskieren, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Rechnungen für Dienstleister und Berater nicht gezahlt werden können. Die Kosten des Insolvenzverfahrens umfassen die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO).
Jede weitere Ausschüttung an Sie erfolgt unter Umständen erst einige Jahre später. Wir rechnen mit einer Dauer der Insolvenzverfahren von etwa zehn Jahren. Beispiele für große Insolvenzverfahren mit einer Dauer von deutlich mehr als zehn Jahren sind Babcock Borsig, Philipp Holzmann, KirchMedia, Flowtex und WalterBau. Häufig sind Anfechtungsklagen und steuerliche Fragestellungen der Grund für eine lange Dauer des Insolvenzverfahrens.
Neben der langen Dauer des Verfahrens gibt es weitere Risiken, die zu einer geringen Insolvenzquote führen können und die wir Ihnen abnehmen.
Unser Fokus liegt auf langfristigen Anlagen in illiquide Vermögensgegenstände in Europa, einschließlich Deutschland. Ein Beispiel für solche Geldanlagen ist der Kauf von Insolvenzforderungen. Wir kennen die Abläufe eines Insolvenzverfahrens und können die Forderungen effizient verwalten. Es macht uns nichts aus, wenn das Insolvenzverfahren über ein Jahrzehnt andauert. Wir sind auch bereit, gegebenenfalls Zeit und Geld zu investieren, um positiven Einfluss auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens zu nehmen.
Dabei tragen wir das Risiko einer geringen Quotenzahlung zu einem späten Zeitpunkt, zum Beispiel aufgrund einer schlechten Entwicklung des Weltmarktes für Container. Als Ausgleich für dieses Risiko sehen wir eine Chance auf Quotenzahlungen in den P&R Insolvenzverfahren, die den Kaufpreis für Ihre Forderung übersteigen, zum Beispiel aufgrund einer guten Entwicklung des Weltmarktes für Container. Dies würde dann zu einer Verzinsung des von uns eingesetzten Kapitals führen.
Bei einem Verkauf Ihrer Forderungen verzichten Sie darauf, über einen langen Zeitraum eventuell eine höhere Quotenzahlung als den von uns gezahlten Kaufpreis zu erhalten. Dies gilt auch dann noch, wenn Sie die Kosten des Insolvenzverfahrens berücksichtigen.
Dabei sollten Sie allerdings den Zeitwert des Kaufpreises berücksichtigen. So entspricht eine Ausschüttung im Insolvenzverfahren über EUR 10.000, die in zehn Jahren erfolgen würde, theoretisch heute einem Betrag von rund EUR 5.600, den Sie mit einer Verzinsung i.H.v. 6 % für zehn Jahre anlegen können. Die angenommene Verzinsung i.H.v. 6 % liegt dabei unter der durchschnittlichen historischen Rendite in Aktien des Deutschen Aktienindex Dax über einen Anlagezeitraum von 10 Jahren in Höhe von 8,3 % (Quelle: 50 Jahre Aktien-Renditen – Das DAX-Rendite-Dreieck des Deutschen Aktieninstituts, Stand: Dezember 2018). Eine Ausschüttung im Insolvenzverfahren in einigen Jahren entspricht damit einem deutlich geringeren Betrag, den Sie sofort erhalten, vorausgesetzt, Sie können diesen Betrag gewinnbringend anlegen. Unter dieser Prämisse entspricht der Kaufpreis, den wir Ihnen heute zahlen, einer höheren Ausschüttung im Insolvenzverfahren in einigen Jahren.
Der Kaufpreis für Ihre Forderungen gegen eine P&R Gesellschaft berechnet sich nach der erwarteten Ausschüttung und ist nicht verhandelbar. Dabei stehen uns nur die Informationen zur Verfügung, die der Insolvenzverwalter in seinen Berichten veröffentlicht. Wesentlich hängt die künftige Entwicklung des Vermögens der P&R Gesellschaften von der Entwicklung des Weltmarktes ab. So wurde in den Insolvenzverfahren der Magellan Gesellschaften aufgrund eines Angebotsüberhangs auf dem Weltmarkt unseres Wissens nach nur eine Insolvenzquote von etwa 50% erzielt, obwohl nur sehr wenige Container gefehlt haben.
Wir arbeiten mit bestimmten Annahmen. Wenn diese Annahmen so eintreffen, können wir eine Rendite erzielen. Diese Chance auf eine Rendite ist die Kompensation für das Risiko, dass wir aus dem Insolvenzverfahren eventuell weniger als den an Sie gezahlten Kaufpreis erhalten und dies zu einem späten Zeitpunkt.
Den Kaufpreis zahlen wir Ihnen spätestens 30 Tage nachdem wir die unterschriebenen Vertragsdokumente erhalten. Sie können den Kaufpreis in jedem Fall behalten, ganz unabhängig davon ob wir in den nächsten Jahren hohe oder niedrige Ausschüttungen aus den Insolvenzverfahren erhalten.
Wir sind ein global tätiger Investmentfonds mit einer sehr guten Kapitalausstattung. Der Erwerb der P&R Insolvenzforderungen erfolgt über eine der Gesellschaften in unserer Fonds-Struktur. Insgesamt verwalten wir Investments von weit über US$ 10 Milliarden, darunter auch Gelder unserer Angestellten.
Um Ihnen das Thema P&R so weit wie möglich abzunehmen, sind wir dazu bereit, das Anfechtungsrisiko für den abgetretenen Vertrag zu tragen. Sollte der Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber Anfechtungsansprüche geltend machen, leiten Sie uns sämtliche Korrespondenz dazu weiter. Ziffer 11 des Kauf- und Abtretungsvertrags sieht detaillierte Regelungen für den Ablauf bei Ihrer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter vor.
Wir übernehmen das Anfechtungsrisiko dabei nur für die an uns verkauften und abgetretenen Verträge. Für etwaige frühere Verträge mit P&R, für die Sie bereits einen Rückkaufpreis für die Container erhalten haben, verbleibt das Anfechtungsrisiko bei Ihnen und Sie müssten sich um die Verteidigung gegen die Anfechtungsansprüche kümmern. Da Sie für die Verträge, aus denen die an uns verkauften Forderungen resultieren, bisher keine Rückkaufpreise erhalten haben, beschränkt sich die Übernahme des Anfechtungsrisikos auf die Mietzahlungen, die Sie erhalten haben.
Steuerliche Risiken wie eine neue Festsetzung Ihrer Steuerlast im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container durch das Finanzamt sind von Person zu Person unterschiedlich. Wir übernehmen diese etwaigen Risiken daher nicht. Es scheint uns aber nicht gesagt, dass eine solche Neuberechnung der Steuerlast durch eine oder mehrere Finanzbehörden überhaupt erfolgen wird.
Die Übertragung Ihrer Forderung auf uns erfolgt erst, wenn wir den Kaufpreis an Sie gezahlt haben. Dies dient Ihrem Schutz und gelingt durch eine aufschiebende Bedingung im Vertrag mit Ihnen, das heißt, die Abtretung der Forderung wird erst wirksam, wenn die Bedingung der Kaufpreiszahlung erfüllt ist.
Die Vollmacht trägt dem Umstand Rechnung, dass es einige Zeit braucht, bis der Insolvenzverwalter die Abtretung der Forderung registriert hat. Diesem Zweck dienen auch die Ziffern 13. bis 16. des Kauf- und Abtretungsvertrags. Die Vollmacht überbrückt die Zeit, in der Sie bereits den Kaufpreis erhalten haben und wir bereits Inhaber der Forderung sind, der Insolvenzverwalter die Abtretung aber noch nicht vermerkt hat.
Die Vollmacht beschränkt sich dabei auf die an uns verkaufte Forderung, das heißt, nur im Zusammenhang mit diesen Forderungen bevollmächtigen Sie uns. Die Vollmacht entlastet Sie, da wir die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter bezüglich Ihrer Forderung übernehmen.
Dies hat besondere Bedeutung, da der Insolvenzverwalter Abtretungen von Insolvenzforderungen noch nicht anerkennt. Der Insolvenzverwalter bezieht sich dabei auf ein vertragliches Abtretungsverbot in den Verträgen, die Sie mit P&R geschlossen haben. Selbst wenn das Abtretungsverbot grundsätzlich wirksam sein sollte, würden die an uns abgetretenen Forderungen nicht unter das Abtretungsverbot fallen, da sie nicht aus dem Vertrag resultieren, sondern es sich um deliktische Schadensersatzforderungen handelt. Wir sind der Auffassung, dass dieses Abtretungsverbot unwirksam ist. Der einzige Grund für ein wirksames Abtretungsverbot wäre ein Interesse des Schuldners, durchgehend mit demselben Gläubiger zu tun zu haben. Dem darf kein überwiegendes Interesse der Gläubiger entgegenstehen. Unseres Erachtens überwiegt Ihr Interesse an der Möglichkeit einer Veräußerung, jedes Interesse des Insolvenzverwalters. Auch die Situation der Insolvenz ist zu berücksichtigen, da Sie nun deutlich länger als ursprünglich geplant an P&R gebunden sind.
Wir beabsichtigen auch nicht, die Forderungen weiter abzutreten. Eine Sorge des Insolvenzverwalters vor einem durch mehrfache Abtretungen verursachten Aufwand ist daher nicht begründet. Wir sind zuversichtlich, dass der Insolvenzverwalter die Abtretung anerkennen wird, da dies im besten Interesse der Gläubiger ist und der Insolvenzverwalter sonst die Rechte und Handlungsoptionen der Gläubiger beschneiden würde. Jeder Gläubiger sollte die Möglichkeit haben, selbst über den Verkauf seiner Forderungen zu entscheiden, gegebenenfalls nach Konsultation seiner anwaltlichen Berater.
Über die Vollmacht, die Sie uns einräumen, ermöglichen Sie uns, die Rechte aus der Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrzunehmen, bis der Insolvenzverwalter die Abtretung anerkennt.
Der Verkauf der Forderungen funktioniert im Übrigen auch in dem Fall, in dem der Insolvenzverwalter die Abtretung dauerhaft nicht anerkennen sollte.
Grundsätzlich können Sie den Vertrag alleine unterschreiben. Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand leben, sollte Ihr Ehegatte den Vertrag ebenfalls unterschreiben. Für Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, sollte der Betreuer unterschreiben. Im Fall von Erbengemeinschaften sollten alle Erben den Vertrag unterschreiben.
Sofern Sie Forderungen gegen verschiedene P&R Gesellschaften haben, sieht das Angebot vor, dass wir Ihnen sämtliche Forderungen abkaufen und nicht nur die Forderungen gegen eine P&R Gesellschaft.
Bisweilen verlangt der Insolvenzverwalter eine notariell beglaubigte Anzeige der Abtretung gegenüber dem Gericht. Das bedeutet, dass die Abtretungsanzeige vor einem Notar unterschrieben wird. Sollte der Insolvenzverwalter erfolgreich auf einer Beglaubigung bestehen, könnte es sein, dass eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift zu einem späteren Zeitpunkt nötig wird. Wir sind zuversichtlich, dass wir diesen Umstand vermeiden können. Für den Fall, dass eine Beglaubigung benötigt werden sollte, würden wir auf Sie zukommen und selbstverständlich die Kosten der notariellen Beglaubigung übernehmen.
So erreichen Sie uns
Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB
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Beratungshinweis
Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Sprechen Sie uns dazu einfach an. Vielen Dank.