P&R: Insolvenzverwalter Dr. Jaffé verlangt „Vergleichsvereinbarung“ und „Hemmungsvereinbarung“ von den Anlegern – Zertifikateinhaber sollten sich wehren!
Seit dem heutigen Montag schreibt P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé… alle 54.000 Anleger an. Die Schreiben bergen erheblichen Sprengstoff. Denn alle Anleger sollen zum einen eine „Hemmungsvereinbarung“ unterzeichnen, mit der die Verjährung gegenseitiger Ansprüche aufgeschoben wird. Dabei geht es inhaltlich vor allem um die Rückforderung von Auszahlungen für Mieten und Containerrückkäufe, die P&R in den vier Jahren vor der Insolvenz noch geleistet hat – ein potentiell mehr als 500 Mio. EURO schweres Thema, das vielen Anlegern zusätzlichen Schaden zufügen kann und das Dr. Jaffé noch gerichtlich klären lassen will. Zum anderen sollen alle Anleger eine „Vergleichsvereinbarung“ unterzeichnen, in der sie auf alle individuellen Rechte an Containern und auf Ansprüche gegen die Schweizer E&F Corp. verzichten. Was ist von diesen beiden Vereinbarungen zu halten? Sollen Anleger unterschreiben? Nach Meinung von Experten ist zu differenzieren:
Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach aus der Kanzlei Schirp & Partner, Berlin, die mehr als 800 Mandanten, davon viele Mitglieder des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e.V., in den P&R-Insolvenzen vertritt:
„Die Hemmungsvereinbarung kann jeder Anleger – Zertifikateinhaber oder nicht – unbesorgt unterzeichnen. Zwar dient diese Hemmungsvereinbarung, trotz ihrer vordergründig beidseitigen Ausgestaltung, ausschließlich Jaffés Interessen. Denn nur seine möglichen Rückforderungsansprüche nach § 134 InsO sind tatsächlich verjährungsbedroht, nur ihm hilft also die Hemmung. Aber wer diese Hemmungsvereinbarung nicht unterzeichnet, zieht nur frühzeitige rechtliche Auseinandersetzungen auf sein Haupt. Damit ist nichts gewonnen. Da mit der Hemmungsvereinbarung keine inhaltliche Anerkennung der Rückforderungsansprüche verbunden ist, bleibt es uns und unseren Mandanten unbenommen, die Ansprüche inhaltlich zu bekämpfen, falls Dr. Jaffé diese tatsächlich einklagen will. Diesen Kampf werden wir, wenn er uns aufgezwungen wird, entschlossen führen.“
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp aus der Kanzlei Schirp & Partner ergänzt:
„Soweit es um die Vergleichsvereinbarung geht, die Dr. Jaffé ebenfalls einfordert, ist zu unterscheiden, ob die Anleger für ihre Container ein Eigentums-Zertifikat haben oder nicht. Wer kein Zertifikat hat, kann den Jaffé-Weg in vollem Umfang mitgehen und beide Vereinbarungen unterzeichnen. Die Zertifikateinhaber allerdings haben Veranlassung, die Vergleichsvereinbarung nicht zu unterzeichnen. Denn sie würden damit ihre Sonderrechte aufgeben. Der AAA und unsere Kanzlei sind bereit, diejenigen Zertifikateinhaber, die ihre Sonderrechte gemeinsam und kostenschonend durchsetzen wollen, zusammenzuführen und aktiv zu unterstützen. Ein Pilotverfahren in der Schweiz haben wir gemeinsam bereits eingeleitet; weitere in Deutschland werden folgen. Auch wer sich jetzt noch dem AAA anschließt, kann von unseren Pilotverfahren profitieren.“
Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung: Dr. Susanne Schmidt-Morsbach und Dr. Wolfgang Schirp, beide Partner der Anwaltssozietät Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Tel. 030-3276170, Mail schmidt-morsbach@ssma.de und schirp@schirp.com, URL www.schirp.com