P&R-Insolvenzen: Haftung der BAFin? Anwälte prüfen Musterklagen
Schirp und Partner Rechtsanwälte mbB und Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA) bündeln Anleger für ein gemeinsames Vorgehen
Die Lage bei P&R wird von Tag zu Tag bedrohlicher für die Anleger:
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- Mittlerweile hat auch die P&R Transport-Container GmbH einen Insolvenzantrag gestellt. Dies ist die Emittentin der ab 2017 aufgelegten prospektpflichtigen Vermögenanlagen (Serie 5001 ff.). Dort sind ca. 14.900 Anleger mit einer Investitionssumme von ca. 400 Mio. EURO engagiert. Auch das weitere Konzernunternehmen P&R AG hat Insolvenzantrag gestellt.
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- Bei den drei P&R-Gesellschaften, die bereits am 15.03.2018 Insolvenzantrag gestellt hatten, lässt sich nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Jaffé für ca. 90 % der Anleger kein Eigentum an konkreten Containern zuordnen. Wenn diese Einschätzung sich erhärtet, dann sind die Anleger in einer viel schlechteren Position als bei der vergleichsweise glimpflich ablaufenden Magellan-Insolvenz. Denn dann sind die Anleger nicht als Eigentümer der Container aus- oder absonderungsberechtigt, und sie sitzen in den Insolvenzverfahren nicht als ernstzunehmende Verfahrensbeteiligte mit am Tisch. Dann dürften die allermeisten Anleger bloße Quotengläubiger sein. Hinzu kommt, dass nach Ermittlungen des angesehenen Branchenexperten Stefan Loipfinger Gelder nicht auf die vorgesehenen Konten flossen und deshalb Tausenden von Anlegern noch keine Standardcontainer übereignet wurden.
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- Nach weiteren Aussagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind „vor allem in den Jahren 2016 und 2017 Container veräußert worden, um die Mieten zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen“. Wenn diese Einschätzung stimmt, dann könnte es sich um massive Straftaten handeln, die vom früheren Management zu vertreten sind. Und eine namhafte Zahl von Containern ist schlicht nicht mehr vorhanden.
Angesichts dieser Katastrophe prüfen Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, ob der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Verstöße gegen ihre Aufsichtspflichten anzulasten sind.
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- Schon das passive Verhalten der Aufsicht bis einschließlich 2016 fällt unangenehm auf. P&R hat sich ein „Katz-und-Maus-Spiel“ mit dem Gesetzgeber und der BAFin geliefert. Bei angemessener Auslegung und Anwendung der Gesetze hätten bereits die Emissionen des Jahres 2016 einer Prospektpflicht samt Prüfung durch die BAFin unterliegen müssen. Branchenexperte Loipfinger: „Die BAFin hat ihre Sorgfaltspflichten im Fall P&R nicht erfüllt. Der vom Gesetzgeber vor Jahren verankerte Auftrag des kollektiven Anlegerschutzes wird nicht ernst genommen.“
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- Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Berlin: „Bei den Angeboten des Jahres 2017 stellen sich noch weitaus ernstere Fragen. Insbesondere ersieht man aus den P&R-Unterlagen – spätestens seit dem „Nachtrag Nr. 1″ zum Angebot 5001 -, dass die Zahlungsflüsse nicht wie prospektiert stattfanden. Mangels Zahlung an die Schweizer P&R-Gesellschaft waren auch noch keine Container übereignet worden. Stattdessen gab es ein Verrechnungskonto mit einer deutschen P&R-Gesellschaft. Nur: Die Anleger haben die versprochenen Container nicht erhalten, obwohl dafür die Frist eigentlich nur 90 Tage betrug. Diese Abläufe hätten bei der Aufsicht mindestens ernste Fragen aufwerfen müssen“.
Wären die sich aufdrängenden Fragen gestellt worden, so hätten jedenfalls die „späten“ Investoren bei P&R vor ihrem Investment geschützt werden können – erheblicher Schaden wäre ihnen erspart geblieben. Die Anlegerschützer prüfen, ob die geschädigten Anleger die BAFIn wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch nehmen können. Zwar versucht der Gesetzgeber, Amtshaftungsansprüche gegen die BAFin auszuschließen. Hierauf zielt die gesetzliche Vorschrift in § 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), wonach die BAFin ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Schirp & Partner, die in dieser Frage eng mit dem Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA) zusammenarbeiten, in dem bereits mehrere hundert P&R-Geschädigte organisiert sind, wollen jedoch gemeinsam für alle betroffenen Anleger politischen und medialen Druck aufbauen. Außerdem prüft die Kanzlei Schirp, ob sich aus europarechtlichen Vorschriften ein Hebel ergibt, um die BAFin jedenfalls bei krassen Fehlleistungen auch juristisch zur Rechenschaft zu ziehen.
Für weitere Auskünfte steht zur Verfügung:
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB:
Dr. Wolfgang Schirp
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel.: 030-3276170
E-Mail schirp@schirp.com
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Quelle: dgap-Meldung