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Positives Urteil in Sachen HL 166

In Sa­chen HL 166 (Mon­tra­nus III) hat­ten wir eine be­ra­tende Bank auf Scha­den­er­satz ver­klagt, die sich im Ge­gen­satz zu vie­len an­de­ren Ban­ken au­ßer­ge­richt­lich nicht mit uns hatte ei­ni­gen wol­len. Beim Land­ge­richt wa­ren wir jetzt über­aus erfolgreich.

Die Bank wurde ver­ur­teilt (Ur­teil noch nicht rechts­kräf­tig), dem Klä­ger nicht nur seine Ein­lage abzgl. der Aus­schüt­tun­gen, son­dern auch ei­nen ent­gan­ge­nen Ge­winn in Höhe von 3 % pro Jahr zzgl. Zin­sen in Höhe von 5 %-Punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu er­stat­ten. Im Ge­gen­zug muss er seine Be­tei­li­gung an die Bank ab­tre­ten. Dar­über hin­aus wurde fest­ge­stellt, dass die Bank ver­pflich­tet ist, den Klä­ger von den Nach­zah­lungs­zin­sen frei­zu­stel­len, die das Fi­nanz­amt von ihm for­dert. Au­ßer­dem wurde die Bank ver­ur­teilt, den Klä­ger von sei­nen Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten über den ob­li­ga­to­risch fremd­fi­nan­zier­ten Teil sei­ner Ein­lage frei­zu­stel­len. Hätte der Klä­ger die Be­tei­li­gung nur wi­der­ru­fen, wie es ei­nige Kanz­leien der­zeit pro­pa­gie­ren, hätte er den ent­gan­ge­nen Ge­winn nicht er­hal­ten und die Bank müsste den Klä­ger nicht von den Nach­zah­lungs­zin­sen freistellen.

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