Nordcapital Schiffsportfolio 6 GmbH & Co. KG: Gründungsgesellschafter zum Schadensersatz verurteilt

Mit dem Ur­teil vom 7. Au­gust 2020 ent­schied die 22. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Ham­burg, dass die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter des Fonds Nord­ca­pi­tal Schiff­s­port­fo­lio 6 GmbH & Co. KG, die Nord­ca­pi­tal Treu­hand GmbH & Cie. KG und die Nord­ca­pi­tal Emis­si­ons­haus GmbH & Cie. KG, den Klä­gern zum Scha­dens­er­satz we­gen be­stehen­der Pro­spekt­män­gel ver­pflich­tet sind.

Auf­grund des Ur­teils des Land­ge­richts Ham­burg kön­nen die Klä­ger ihre Be­tei­li­gung am Nord­ca­pi­tal Schiff­s­port­fo­lio 6 an die Be­klag­ten zu­rück­ge­ben und er­hal­ten im Ge­gen­zug ihr ge­leis­te­tes Ka­pi­tal zzgl. Agio und ab­züg­lich der er­hal­te­nen Aus­schüt­tun­gen zu­rück. Die Be­klag­ten ha­ben au­ßer­dem die Kos­ten des Rechts­streits zu tragen.

Aktuelles Urteil bestätigt gravierende Prospektfehler

Das Emis­si­ons­haus Nord­ca­pi­tal hat im Jahr 2009 den Schiffs­fonds Nord­ca­pi­tal Schiff­s­port­fo­lio 6 auf­ge­legt und ab Au­gust 2009 ver­trie­ben. Bei die­sem Fonds han­delt sich um ei­nen sog. Zweit­markt­schiffs­fonds, der nicht in neue Schiffe in­ves­tierte, son­dern sich an an­de­ren, schon be­stehen­den Schiffs­ge­sell­schaf­ten, beteiligte.

Der Fonds­pro­spekt warb die An­le­ger ins­be­son­dere mit at­trak­ti­ven In­ves­ti­ti­ons­mög­lich­kei­ten und ho­hem Ertrags- und Wert­stei­ge­rungs­po­ten­tial ein. Zum Zeit­punkt der Pro­spekt­her­aus­gabe be­fand sich die Schiff­fahrt be­reits in der Krise. Der Fonds­pro­spekt stellte in Aus­sicht, die ak­tu­elle Markt­lage aus­zu­nut­zen und vom pro­spe­rie­ren­den Markt und der da­mit ein­her­ge­hen­den Zu­nahme des Welt­han­dels zu pro­fi­tie­ren. Den An­le­gern wur­den bei ei­ner Fonds­lauf­zeit von rund sechs Jah­ren jähr­li­che Aus­schüt­tun­gen in Höhe von 8 % in Aus­sicht ge­stellt. Der Fonds ent­wi­ckelte sich je­doch weit schlech­ter als prospektiert:

Bis zur Kla­ge­ein­rei­chung im De­zem­ber 2019 er­hiel­ten die Klä­ger le­dig­lich ca. 16 % an Ausschüttungen.

Gründungsgesellschafter bereicherten sich an Fondskapital

Im Rah­men der in Zu­sam­men­ar­beit mit Kers­tin Kon­dert vom Ak­ti­ons­bund Ak­ti­ver An­le­ger­schutz e.V. durch­ge­führ­ten Fonds­re­cher­che ha­ben wir fest­ge­stellt, dass der Pro­spekt er­heb­li­che Feh­ler auf­weist: So lässt er nicht er­ken­nen, dass den An­le­gern mit dem Zeit­punkt ih­res Bei­tritts mehr als 9 % des von ih­nen ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals ent­zo­gen und auf die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter über­tra­gen wurden.

So führt das Land­ge­richt Ham­burg in sei­nen Ent­schei­dungs­grün­den zu­tref­fend aus: „Zu Recht be­an­stan­det die Kla­ge­par­tei eine Ver­schleie­rung des Ka­pi­tal­ver­lus­tes der Kla­ge­par­tei an die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter.“ Denn, so das Land­ge­richt wei­ter, die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter zah­len an­ders als die An­le­ger nicht in die Rück­la­gen ein, par­ti­zi­pie­ren aber den­noch an den Aus­schüt­tun­gen des Ka­pi­tals aus den Rück­la­gen. Dies führt dazu, dass die An­le­ger rund 9 % ih­res Ka­pi­tals an die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter ver­lie­ren. Dies – so das Land­ge­richt Ham­burg – ließe sich al­lein aus der Lek­türe des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges nur schwer er­ken­nen. Auch die vom Pro­spekt ver­suchte Auf­klä­rung un­ter der Über­schrift „ab­wei­chende Er­geb­nis­ver­tei­lung“ kann nicht über­zeu­gen, weil dies an der fal­schen Stelle im Pro­spekt er­folgte. Denn eine Ka­pi­tal­aus­zah­lung stellt keine Er­geb­nis­ver­tei­lung dar.

Das Ur­teil ist bis­lang nicht rechts­kräf­tig und es ist zu er­war­ten, dass die be­klag­ten Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter Rechts­mit­tel ge­gen die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ham­burg bei dem Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richt ein­rei­chen werden.

Achtung: Schadensersatzansprüche sind von Verjährung bedroht!

Auf­grund der Plat­zie­rung im Jahr 2009 bis zum Herbst 2010 ist der Fonds ex­trem ver­jäh­rungs­be­droht. Wer An­sprü­che durch­set­zen will, sollte ei­lig han­deln, denn Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Pro­spekt­haf­tung ver­jäh­ren tag­ge­nau 10 Jahre nach Zeichnung.

Soll­ten Sie wei­tere Fra­gen ha­ben, wen­den Sie sich gerne an uns.

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