Noch bis 30. September 2019 die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage zurück nehmen und Individualklage erheben.

Die On­line Platt­form TOGA über toga​.le​gal hilft kos­ten­frei bei der Rücknahme

Mehr als 400.000 Ver­brau­cher…, die Fahr­zeuge der Her­stel­ler Volks­wa­gen, Audi, Seat und Skoda mit Die­sel­mo­to­ren des Typs EA 189 fah­ren, ha­ben sich der ers­ten in Deutsch­land ge­führ­ten Mus­ter­fest­stel­lungs­klage an­ge­schlos­sen. Am 30. Sep­tem­ber 2019 fin­det nun­mehr die erste münd­li­che Ver­hand­lung in dem Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig in Sa­chen Die­sel­skan­dal statt.

Keine Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Rahmen der Musterfeststellungsklage möglich

In die­sem Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren der Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band e.V. (vzbv) ge­gen die Volks­wa­gen AG wies das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig in Vor­be­rei­tung auf die Ge­richts­ver­hand­lung dar­auf hin, dass es nach sei­ner vor­läu­fi­gen Ein­schät­zung ei­nige der in die­sem Ver­fah­ren an­ge­kün­dig­ten Fest­stel­lungs­an­träge für un­zu­läs­sig hält. Ins­be­son­dere An­träge, die auf eine „Fest­stel­lung des Be­stehens von An­sprü­chen dem Grunde nach“ ge­rich­tet sind, seien un­zu­läs­sig. Hier­von be­trof­fen ist dem­nach vor al­lem das pri­märe Ziel des vzbv, die Fest­stel­lung, dass Käu­fern von Fahr­zeu­gen der Her­stel­ler Volks­wa­gen, Audi, Seat und Skoda, die mit ei­nem Mo­tor der EA189-​Baureihe aus­ge­stat­tet sind, ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung zu­steht. Das Ge­richt er­klärte, dass die Mus­ter­fest­stel­lungs­klage den Zweck habe, kon­krete Tatsachen- und Rechts­fra­gen als Vor­fra­gen für das Be­stehen ei­nes An­spruchs zu klä­ren. Es könne mit der Mus­ter­fest­stel­lungs­klage hin­ge­hen nicht fest­ge­stellt wer­den, ob ein Scha­dens­er­satz­an­spruch der Käu­fer als sol­cher be­steht. Letz­te­res könne erst in ei­ner nach­fol­gen­den von je­dem Käu­fer ein­zeln zu er­he­ben­den in­di­vi­du­el­len Klage be­ant­wor­tet wer­den. Eine ab­schlie­ßende Klä­rung, ob ein Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen die Volks­wa­gen AG be­steht, wird im Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren da­her höchst­wahr­schein­lich nicht erreicht.

Gerichtliche Bedenken, ob Anmeldung von Anmeldern mit Wohnsitz im Ausland zulässig

Dar­über hin­aus be­stehen sei­tens des Ge­richts Be­den­ken, ob sich auch Ver­brau­cher mit Wohn­sitz im Aus­land an der Mus­ter­fest­stel­lungs­klage be­tei­li­gen kön­nen. Dem Ge­richt zu­folge lie­gen be­reits zahl­rei­che An­mel­dun­gen von Ver­brau­chern vor, die au­ßer­halb Deutsch­lands woh­nen. Es sei da­her in die­sem Zu­sam­men­hang die Frage auf­zu­wer­fen, in­wie­weit für diese Ver­brau­cher auf­grund der bis­he­ri­gen An­träge die be­zweckte Bin­dungs­wir­kung ein­tre­ten kann, so das Gericht.

Musterfeststellungsklage versagt als Mittel der effektiven Rechtsdurchsetzung

Wie auch im­mer die end­gül­tige Ent­schei­dung im Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren aus­fal­len wird, si­cher dürfte sein, dass sich das Ver­fah­ren noch lange hin­zie­hen wird. Denn es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass nach dem Ur­teil des Ober­lan­des­ge­richts Braun­schweig die un­ter­le­gene Par­tei in Re­vi­sion ge­hen und die Sa­che vor dem Bun­des­ge­richts­hof ver­han­delt wird. Bis das letzte Wort ge­spro­chen ist, kön­nen also noch meh­rere Jahre vergehen.

Schneller zum Erfolg mit der Individualklage

Bis zu ei­ner Ent­schei­dung im Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge­ver­fah­ren ver­liert das be­trof­fene Fahr­zeug kon­ti­nu­ier­lich an Wert. Mit je­dem Tag an dem das Fahr­zeug ge­fah­ren wird, schmä­lert sich ein mög­li­cher Scha­dens­er­satz, den Volks­wa­gen an die Klä­ger wird aus­zah­len müs­sen. Hin­ter­grund hierzu ist, dass die über­wie­gende Mehr­heit der Ge­richte bei der Be­rech­nung der Höhe des Scha­dens­er­sat­zes vom hin­ge­ge­be­nen Kauf­preis ei­nen Nut­zungs­er­satz ab­zieht. Die­ser wie­derum hängt maß­geb­lich von den mit dem Fahr­zeug ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern ab. Kurz for­mu­liert be­deu­tet das: je mehr das Fahr­zeug in der Zeit bis zum rechts­kräf­ti­gen Ur­teil ge­nutzt wird, desto ge­rin­ger fällt der Be­trag, den Volks­wa­gen an den Ge­schä­dig­ten zah­len muss, aus.

Anmeldung zur Musterfeststellungsklage jetzt zurück nehmen und eigene Klage erheben

Auch die­je­ni­gen, die sich im Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren re­gis­triert ha­ben und ihr An­sprü­che zum Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren an­ge­mel­det ha­ben, kön­nen noch eine in­di­vi­du­elle Klage ein­rei­chen. Vor­aus­set­zung hier­für ist je­doch, dass die An­mel­dung zum Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren recht­zei­tig zu­rück­ge­nom­men wird. Die An­mel­dung kann kos­ten­frei über die On­line Platt­form TOGA un­ter toga​.le​gal zu­rück ge­nom­men wer­den. Stich­tag für die Rück­nahme ist der Tag an dem die münd­li­che Ver­hand­lung in dem Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig be­ginnt – also der 30. Sep­tem­ber 2019.

Ins­ge­samt se­hen die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten für ge­schä­digte Au­to­käu­fer der­zeit im Rah­men ei­ner in­di­vi­du­el­len Klage über­aus viel­ver­spre­chend aus. Im­mer mehr Ge­richte spre­chen Käu­fern von Fahr­zeu­gen, die mit un­zu­läs­si­ger Ab­schalt­ein­rich­tung aus­ge­stat­tet sind, Scha­dens­er­satz zu.

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