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Neueste BFH-​Entscheidung zu Veräußerungsgewinnen bei den LBB-Vergleichen

von Rechts­an­walt Ti­bet Neu­sel | End­lich gibt es Neu­ig­kei­ten be­züg­lich der ge­richt­li­chen Nach­hut­ge­fechte im Zuge der Klage- und Ver­gleichs­wel­len we­gen der LBB/​IBV-​Fonds:

Nun griff der Bun­des­fi­nanz­hof mit dem Ge­richts­be­scheid vom 8. März 2016 (Ak­ten­zei­chen IX R 27/15) ein und stellte fest, dass die Über­tra­gun­gen im Rah­men der Ver­glei­che zwar steu­er­pflich­tige Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte sein kön­nen. Aber gleich­zei­tig räumte er gründ­lich mit den Vor­stel­lun­gen von schät­zungs­weise 50 ver­schie­de­nen Fi­nanz­äm­tern und gut ei­nem hal­ben Dut­zend Fi­nanz­ge­rich­ten auf. Diese wa­ren tat­säch­lich der An­sicht, dass je­mand be­rei­chert wird, wenn er von ei­ner Ver­bind­lich­keit be­freit wird, die er gar nicht hat.

Wie kann man nur dar­auf kom­men? Als deut­scher Staats­bür­ger wäre man doch auch nicht da­durch per­sön­lich be­rei­chert, wenn je­mand die deut­schen Staats­schul­den be­zah­len würde!

Au­ßer­dem müsse be­rück­sich­tigt wer­den, so der Ge­richts­be­scheid wei­ter, dass der Ver­gleichs­be­trag auf­zu­tei­len ist. Und zwar in ei­nen Teil, der auf den Fonds­an­teil ent­fällt und ei­nen, der für die Rück­nahme der Klage und den Ver­zicht auf Scha­den­er­satz­an­sprü­che ge­zahlt wird.

Auch da fragt man sich, wes­halb es für diese Fest­stel­lung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes be­durfte. Es ist doch schon gro­tesk, den ei­gent­li­chen Grund für ein Ge­schäft (näm­lich, die Kla­ge­welle zu bre­chen) kon­se­quent zu ignorieren.

Als Ge­richts­be­scheid ist die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes noch nicht end­gül­tig und es kann noch ei­nen Mo­nat die münd­li­che Ver­hand­lung be­an­tragt wer­den. Es bleibt span­nend, ob sich die Fi­nanz­ver­wal­tung hier noch auf eine De­batte von An­ge­sicht zu An­ge­sicht ein­las­sen wird.

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