Neueste BFH-Entscheidung zu Veräußerungsgewinnen bei den LBB-Vergleichen
von Rechtsanwalt Tibet Neusel | Endlich gibt es Neuigkeiten bezüglich der gerichtlichen Nachhutgefechte im Zuge der Klage- und Vergleichswellen wegen der LBB/IBV-Fonds:
Nun griff der Bundesfinanzhof mit dem Gerichtsbescheid vom 8. März 2016 (Aktenzeichen IX R 27/15) ein und stellte fest, dass die Übertragungen im Rahmen der Vergleiche zwar steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte sein können. Aber gleichzeitig räumte er gründlich mit den Vorstellungen von schätzungsweise 50 verschiedenen Finanzämtern und gut einem halben Dutzend Finanzgerichten auf. Diese waren tatsächlich der Ansicht, dass jemand bereichert wird, wenn er von einer Verbindlichkeit befreit wird, die er gar nicht hat.
Wie kann man nur darauf kommen? Als deutscher Staatsbürger wäre man doch auch nicht dadurch persönlich bereichert, wenn jemand die deutschen Staatsschulden bezahlen würde!
Außerdem müsse berücksichtigt werden, so der Gerichtsbescheid weiter, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen ist. Und zwar in einen Teil, der auf den Fondsanteil entfällt und einen, der für die Rücknahme der Klage und den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gezahlt wird.
Auch da fragt man sich, weshalb es für diese Feststellung des Bundesfinanzhofes bedurfte. Es ist doch schon grotesk, den eigentlichen Grund für ein Geschäft (nämlich, die Klagewelle zu brechen) konsequent zu ignorieren.
Als Gerichtsbescheid ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes noch nicht endgültig und es kann noch einen Monat die mündliche Verhandlung beantragt werden. Es bleibt spannend, ob sich die Finanzverwaltung hier noch auf eine Debatte von Angesicht zu Angesicht einlassen wird.