„Nebenfonds“ der Bankgesellschaft – Verzicht auf Einrede der Verjährung, aber nur eingeschränkt

Jetzt ist klar, für wel­chen Fonds der Ver­zicht ver­län­gert wird, für wel­che Un­ter­neh­men er gilt und wel­che An­sprü­che er um­fasst. Ein­zel­hei­ten ent­neh­men Sie bitte der Stel­lung­nahme von Kers­tin Kondert.

Stel­lung­nahme Ne­ben­fonds der Bank­ge­sell­schaft (88 kB)

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang