„Nebenfonds“ der Bankgesellschaft – Verzicht auf Einrede der Verjährung, aber nur eingeschränkt
Jetzt ist klar, für welchen Fonds der Verzicht verlängert wird, für welche Unternehmen er gilt und welche Ansprüche er umfasst. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme von Kerstin Kondert.
Stellungnahme Nebenfonds der Bankgesellschaft (88 kB)