Nassauische Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

(11.08.2021)

Eine hö­here Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wird oft­mals dann fäl­lig, wenn man vor­zei­tig aus ei­nem Dar­le­hens­ver­trag aus­stei­gen will. An­ders sieht es je­doch im Falle ei­nes Immobiliar-​Darlehensvertrags aus. Dort stellt der Ge­setz­ge­ber hö­here An­for­de­run­gen an die ver­trag­li­che Ge­stal­tung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Die Bank darf im Falle ei­ner vor­zei­ti­gen Rück­füh­rung des Dar­le­hens keine zu­sätz­li­chen Kos­ten ver­lan­gen, sollte sie den Dar­le­hens­neh­mer vor­her nicht aus­rei­chend über die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in­for­miert haben.

Ge­setz­lich ge­re­gelt wird dies u.a. im § 502 Abs. 2 BGB. Aus­ge­schlos­sen ist die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung dann, wenn die An­ga­ben über die Lauf­zeit des Ver­trags, die Be­rech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung oder das Kün­di­gungs­recht des Dar­le­hens­neh­mers im Ver­trag un­zu­rei­chend sind. Ge­rade bei der Be­rech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sind viele Ban­ken bei der Ver­trags­ge­stal­tung nachlässig.

In ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil vom 03. Au­gust 2021 (noch nicht rechts­kräf­tig) hat das Land­ge­richt Wies­ba­den dies in ei­nem Ver­fah­ren ge­gen die Nas­saui­sche Spar­kasse be­stä­tigt. Der Klä­ger hatte sein Dar­le­hen bei der Spar­kasse vor­zei­tig zu­rück­ge­zahlt. Da­für ver­langte die Bank eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, die der Klä­ger zu­nächst auch be­zahlte. An­schlie­ßend ver­langte der Klä­ger diese al­ler­dings zu­rück. Au­ßer­ge­richt­lich ver­wei­gerte die Bank die Rück­zah­lung, das Land­ge­richt Wies­ba­den hat den Recht­streit je­doch zu­guns­ten des Dar­le­hens­neh­mers entschieden.

Nach Fest­stel­lung des Land­ge­richts Wies­ba­den hatte die Spar­kasse kei­nen An­spruch auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Der An­spruch sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 aus­ge­schlos­sen ge­we­sen. Nach An­sicht des LG Wies­ba­den seien die Ver­trags­an­ga­ben über die Be­rech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung un­zu­rei­chend. Da­bei sei ent­schei­dend, dass der Dar­le­hens­neh­mer die Be­rech­nung der Ent­schä­di­gung nach­voll­zie­hen und seine Be­las­tung, im Falle ei­ner vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung des Dar­le­hens, zu­ver­läs­sig ab­schät­zen könnte. Nach An­sicht des Ge­richts sei die von der Spar­kasse in dem Ver­trag ver­wen­dete Klau­sel zur Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für den Ver­brau­cher nicht trans­pa­rent ge­nug. In der Folge wurde die Spar­kasse zur Rück­zah­lung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verurteilt.

Dies ist nicht das erste Ur­teil. An­dere Ban­ken ha­ben in der Ver­gan­gen­heit eben­falls häu­fig in­trans­pa­rente Klau­seln zur Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­wen­det. Sind Sie der Mei­nung Ihre Bank hat die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ohne Rechts­grund ver­langt, wer­den wir Sie gerne ju­ris­tisch unterstützen.

Als An­sprech­part­ner für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, und Rechts­an­walt Ar­tem Zy­kov für eine kos­ten­freie Erst­ein­schät­zung zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang