Musterverfahren in Sachen „SANTA P – Schiffe 2“- Vorlagebeschluss an das Hanseatische Oberlandesgericht ergangen
von Rechtsanwältin Anne Wenzelewski | Am 18. Februar 2016 wurde im Bundesanzeiger ein Vorlagebeschluss an das Hanseatische Oberlandesgericht in Sachen MPC SANTA P – Schiffe 2 veröffentlicht.
Der Vorlagebeschluss ist die Arbeitsanweisung an das Hanseatische Oberlandesgericht, das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz durchzuführen. Der Vorlagebeschluss enthält hinsichtlich diverser Prospektfehler Feststellungsziele. Wir sind der Auffassung, dass einige der geltend gemachten Prospektfehler wesentlich sind und einen Schadensersatzanspruch der Anleger begründen.
Am Ende des Verfahrens wird feststehen, ob der Prospekt, der Entscheidungsgrundlage der Anleger für den Beitritt zur Fondsgesellschaft war, fehlerhaft ist oder nicht – der sogenannte Musterentscheid.
Gegen diesen kann nur noch Beschwerde beim BGH eingelegt werden. Wenn eine Entscheidung entweder durch das Hanseatische Oberlandesgericht oder durch den BGH rechtskräftig ist, werden alle Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg wieder aufgenommen, die bis dahin ausgesetzt waren. Für alle diese Verfahren ist der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts (bzw. im Falle der Beschwerde die Entscheidung des BGH) dahingehend verbindlich, ob der Prospekt fehlerhaft ist und wer für diese Fehler einzustehen hat. Die Anleger, die ihre Ansprüche im Musterverfahren lediglich angemeldet hatten, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens eine Klage einreichen. Der Musterentscheid ist für diese Verfahren nicht bindend. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Landgericht Hamburg an dem Musterverfahrensentscheid orientieren wird. In der Praxis ist daher damit zu rechnen, dass die Prospektverantwortlichen es dann nicht mehr auf eine Klage ankommen lassen (deren Ausgang sie dann schon kennen), sondern die Auseinandersetzung stattdessen außergerichtlich beilegen wollen.
Sobald das Hanseatische Oberlandesgericht einen Musterkläger bestimmt und das Musterverfahren im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht hat, können diejenigen Anleger, die bisher noch keine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben, den kostengünstigen Anschluss zum Musterverfahren erklären, um die Verjährung ihres Schadensersatzanspruches zu hemmen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwältin Wenzelewski gerne zur Verfügung.